Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.07.2021Norm
GewO 1994 §87 Abs1Rechtssatz
Die Entziehungsvoraussetzungen liegen nicht vor, wenn die festgestellten Verwaltungsübertretungen durch den Gewerbeinhaber mit Blick insbesondere auf Anzahl und Schwere der begangenen Straftaten, Länge des Tatzeitraums, Häufigkeit wiederholter Tathandlungen und Zeitraum des Wohlverhaltens in ihrer Gesamtheit nicht eine für die Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 87 Abs 1 Z 3 ausreichende Grundlage bilden (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 87 Rz 18).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; schwerwiegender Verstoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.882.001.2021Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021