Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.07.2021Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Durch die Einschränkung auf „schwerwiegende“ Verstöße im § 5 Abs 3 GelVerkG wird sichergestellt, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der genannten Rechtsvorschriften den Antritt zum Gewerbe unmöglich macht oder zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung führt. Durch diese Bestimmung werden vor allem jene Verstöße erfasst, die mit der Ausübung des Gelegenheitsverkehrsgewerbes in engem Zusammenhang stehen: insbesondere gewerberechtliche, kraftfahrrechtliche, straßenpolizeiliche sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (vgl ErlRV 680 BlgNR 18. GP 6 f).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Personenverkehrsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Geschäftsführer; schwerwiegender Verstoß; Verfahrensrecht; Bescheid; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1471.001.2020Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021