Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.07.2021Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Unter Berücksichtigung des auch von der Verwaltung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzips ist als erforderliche Maßnahme iSd § 73 Abs 1 AWG jene Maßnahme anzusehen, die von allen im konkreten Einzelfall zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in Betracht kommenden, einen dem AWG entsprechenden Zustand bewirkenden Maßnahmen am wenigsten in die Rechte des Verpflichteten eingreift (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-417/001-2017).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Lagerung; Abfallbegriff; Verpflichteter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.822.001.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021