TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/23 LVwG-AV-822/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2021
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Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs3
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1
AltfahrzeugeV 2002 §2 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 30.03.2021, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf den PKW Skoda Felicia, rötlich, FIN: ***, welcher sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befunden hat, bezieht, gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der erteilte Entfernungsauftrag zu Recht ergangen ist.

2.   Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf den orangefarbenen Bus VW Transporter 253 Kombi, Bj. 1988, welcher sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befunden hat, bezieht, gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass der Beschwerde wird die Frist zur nachweislichen Entsorgung mit 31.08.2021 neu festgesetzt. Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach bis längstens 15.09.2021 vorzulegen.

Alternativ zur Entsorgung des vom Behandlungsauftrag umfassten Altfahrzeuges kann bis 31.08.2021 durch die Vorlage eines aktuellen Gutachtens gemäß § 57a Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Nachweis erbracht werden, dass das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: Belangte Behörde) verpflichtete mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.03.2021, ***, die Beschwerdeführerin zu folgenden Maßnahmen:

„1. Die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf unbefestigtem Boden befindlichen zwei Altfahrzeuge (ein orangefarbener VW Transporter und PKW Skoda Felicia), jeweils ohne amtliche Kennzeichen, sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 30.04.2021 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.

1. Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach bis längstens 10.05.2021 vorzulegen.“

Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Verfahrenskosten in Form von Kommissionsgebühren in Höhe von € 13,80, eingehoben für eine örtliche Erhebung am 1.3.2021, zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG *** sei und auf diesem Grundstück zumindest teilweise seit Jahresende 2019 zwei nicht mehr verwendete Fahrzeuge, konkret einen orangefarbenen VW Transporter und einen PKW Skoda Felicia, lagern würde. Die Fahrzeuge hätten kein behördliches Kennzeichen, seien witterungsungeschützt, teilweise von pflanzlichem Bewuchs umgeben sowie auf unbefestigtem Grund situiert. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Trockenlegung sei nicht erbracht worden.

Rechtlich würde es sich bei den zwei Fahrzeugen um Abfall, konkret um Altautos handeln, unter anderem weil die abstrakte Möglichkeit eines Flüssigkeitsaustrittes bei den Fahrzeugen gegeben sei. Da das Grundstück, auf dem die Fahrzeuge gelagert würden, weder eine genehmigte Anlage für die Lagerung solcher Fahrzeuge, noch ein für die Lagerung geeigneter Ort sei, widerspreche die Lagerung den Bestimmungen des § 15 Abs. 3 AWG. Die belangte Behörde hätte daher der Beschwerdeführerin die Entfernung und Entsorgung der Fahrzeuge aufzutragen gehabt.

1.2. Vor Erlass des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.9.2020 aufgefordert, die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge auf eine für die Lagerung geeignete Fläche zu verbringen oder sie zu entsorgen und darüber einen Nachweis vorzulegen.

In diesem Zusammenhang führte die Technische Gewässeraufsicht (TGA) der belangte Behörde Erhebungen vor Ort am 8.9.2020 und am 2.3.2021 durch.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der beantragt wurde, dass Landesverwaltungsgericht NÖ (LVwG NÖ) möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts „ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen“.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim VW Transporter nicht um Abfall handeln würde. Das Fahrzeug sei in einem sehr guten Zustand gewesen, wenn es auch nicht mehr zum Verkehr zugelassen gewesen sei. Im Jahr 2015 sei der Motor überholt worden, lediglich der Starter sei defekt gewesen. Die Herstellung der Fahrbereitschaft wäre mit geringen Aufwand möglich gewesen. Das Fahrzeug könne mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand wieder für den ursprünglichen Zweck nutzbar gemacht werden.

Eine Entfernung der Fahrzeuge sei bereits für einen früheren Zeitpunkt in Aussicht genommen gewesen, auf Grund der Corona-Pandemie habe sich dies jedoch verzögert. Weiters bestehe auf dem Gebrauchtwagenmarkt eine hohe Nachfrage nach Fahrzeugen wie dem VW Transporter, weshalb dieser auch bereits verkauft worden sei.

Der Skoda Felicia sei bereits ordnungsgemäß entsorgt worden.

3.   Feststellungen:

Das erkennende Gericht geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

3.1. Die Beschwerdeführerin A, geb. am ***, ist Eigentümerin der Liegenschaft Gst. Nr. ***, KG ***. Sie hat das Grundstück im Jahr 2007 erworben.

Auf dem Grundstück waren die zwei verfahrensgegenständlichen KFZ, ein Skoda Felicia, rötlich, FIN: ***, sowie ein orangefarbener Bus VW-Transporter T3, 253, Baujahr 1988, abgestellt.

3.2. Der VW-Bus wurde 2007 von der Beschwerdeführerin gebraucht erworben, als die Beschwerdeführerin das Grundstück gekauft hat. Der VW-Bus befand sich seit 2007 auf dem Grundstück, wobei er teilweise eine Zeit lang als Fahrzeug der Beschwerdeführerin verwendet wurde und in diesem Zeitraum auch in der Garage der Beschwerdeführerin in *** gestanden ist. Dies war in der Zeit von 2007 bis 2012/2013.

Bis 2015 war der VW-Bus mit Wechselkennzeichen angemeldet. Im April 2015 wurde der Bus abgemeldet und war seitdem nicht mehr zum Betrieb auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen.

Die letzte Begutachtung gem. § 57a KFG („Pickerl“) wurde spätestens 2013 gemacht. Nachdem die Gültigkeit dieser Begutachtungsplakette abgelaufen war, wurde der VW-Bus auf dem Grundstück dauerhaft und ohne gültige Begutachtungsplakette abgestellt. Der VW-Bus wurde deshalb auf dem Grundstück abgestellt, weil sich am Abstellplatz kein Zaun befindet. Der VW-Bus diente solcherart als Zutrittsbarriere zum Grundstück.

Der VW-Bus wurde auf unbefestigter Fläche und nicht überdacht abgestellt.

Die Fläche, auf der der Bus stand, war zwar gemauert, aber nicht flüssigkeitsdicht. Ebenso war unter dem Bus keine flüssigkeitsdichte Wanne aufgestellt.

Das im Bus befindliche Öl wurde vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor 2015, abgelassen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat keine Ausbildung als KFZ-Mechaniker.

Eine Trockenlegung des VW-Bus nach dem Stand der Technik erfolgte nicht.

Die letzten Arbeiten sind spätestens im Jahr 2013 am Bus vorgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Motor repariert.

Der VW-Bus befand sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in einem fahrbereiten Zustand. Jedenfalls war der Starter kaputt. Um das Fahrzeug wieder fahrbereit zu machen, ist jedenfalls der Starter zu erneuern, ebenso die Dichtungen bei den Fenstern. Der Bus weist einige Roststellen, insbesondere auf der rechten Seite jeweils oberhalb der Radkästen, auf.

Die Beschwerdeführerin hat den VW-Bus nach Erlass des angefochtenen Bescheides um den Betrag von 600,- Euro privat verkauft und übergeben. Festgestellt wird, dass der Bus weder an einen befugten KFZ-Betrieb, noch einen befugten Entsorgungsbetrieb übergeben wurde.

3.3. Der Skoda Felicia stand im Eigentum der Beschwerdeführerin. Er war jedenfalls seit 19.11.2019 auf dem oben genannten Grundstück auf unbefestigter Fläche und nicht überdacht abgestellt. Das Fahrzeug wurde am 23.4.2021 der Fa. B, ***, zur Verschrottung übergeben und entsorgt.

3.4. Festgestellt wird, dass dem Gericht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Bestätigung vorgelegt wurde, aus der hervorgeht, dass der VW-Bus mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand wieder in Gang gesetzt werden kann.

4.   Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat am 17.6.2021 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin durchgeführt. Dabei wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, und Befragung der Beschwerdeführerin als Partei.

Als unstrittig erwiesen sich die Eigentumsverhältnisse am Grundstück Nr. ***, KG ***. Ebenso unstrittig war, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der zwei verfahrensgegenständlichen KFZ, dem Skoda Felicia und dem VW-Bus, war. Die nachweisliche Entsorgung des Skoda Felicia ergibt sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Entsorgungsbestätigung. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum einen aus den im Zuge des Ortsaugenscheins am 8.9.2020 getätigten Wahrnehmungen der Technischen Gewässeraufsicht (TGA) der belangten Behörde, so etwa, dass die Fahrzeuge auf unbefestigter Fläche abgestellt waren. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt, dass sich der VW-Bus vor Verkauf nicht in einem fahrbereiten Zustand befunden hat, sondern Reparaturen notwendig gewesen wären (u.a. Tausch des Starters). Weiters hat sie den Inhalt des Erhebungsberichtes der TGA vom 8.9.2020 sowie des Parteiengehörs vom 10.9.2020 nicht bestritten, sondern zugegeben. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin außerdem selbst angegeben, dass es wahrscheinlich zu aufwendig gewesen wäre, den VW-Bus in einer Werkstatt reparieren zu lassen. Die mündliche Verhandlung hat auch gezeigt, dass die Beschwerdeführerin, als sie die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge auf ihrem Grundstück abgestellt und dort belassen hat, nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht aus böser Absicht heraus gehandelt hat. Im Ergebnis konnte der festgestellte Sachverhalt vor allem deshalb ohne Zweifel erhoben und der Entscheidung zugrunde gelegt werden, weil die Beschwerdeführerin selbst für sie belastende Angaben in der Verhandlung getätigt hat, ihre Aussagen also als glaubwürdig einzuschätzen waren. Strittig erwiesen sich im Ergebnis lediglich Rechtsfragen.

5.   Rechtslage:

5.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:

„Erkenntnisse
§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) lauten auszugsweise:

„Ziele und Grundsätze
§ 1.

(1) – (2a) […]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.

die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.

Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.

Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.

das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.

Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

[…]

Begriffsbestimmungen
§ 2.

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.

deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.

deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) […]

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1.

eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.

sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. […]

(3a) […]

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

- 2. […]

3.

„gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

4.

- 5. […]

(5) […]

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1.

ist „Abfallbesitzer“

a)

der Abfallerzeuger oder

b)

jede Person, welche die Abfälle innehat;

2.

ist „Abfallerzeuger“

a)

jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder

b)

jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

[…]

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15.

(1) – (2) […]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1.

hiefür genehmigten Anlagen oder

2.

für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(4) – (4a) […]

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

a)

die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und

b)

die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

[…]

Behandlungsauftrag
§ 73.

(1) Wenn

1.

Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.

die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

(2) […]

(3) Werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, hat die Behörde dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Abs. 1 bleibt unberührt.

[…]“

5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugeVO) lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen
§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;

2.

„Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;

[…]

Pflichten der Behandler von Altfahrzeugen
§ 10.

(1) Jeder, der Altfahrzeuge behandelt, hat

1.

- 3. […]

4.

sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

[…]

Anlage 1 Technische Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen

1.

Allgemeine Grundsätze

1.1.

Die Altfahrzeuge sind vor der weiteren Behandlung von Schadstoffen zu entfrachten, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Andere gleichwertige Vorkehrungen sind zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass hinsichtlich der Umweltauswirkungen keine Verschlechterung eintritt. Bauteile und Werkstoffe, die gemäß Anlage 2 gekennzeichnet oder auf andere Weise kenntlich gemacht sind, sind vor der weiteren Behandlung zu entfernen.

1.2.

Gefährliche Stoffe und Bauteile sind selektiv zu entfernen, abzusondern oder zu neutralisieren, damit die im nachfolgenden Shredderprozess anfallenden Abfälle von Altfahrzeugen nicht gefährliche Abfälle darstellen.

1.3.

[…]

1.4.

[…]

2.

Standorte für die Lagerung von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung

2.1.

Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.

2.2.

Bei Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen.

3.

Behandlungsstandorte

3.1.

Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel behandelt werden.

3.2.

[…]

3.3.

[…]

3.4.

Bei Lagerung oder Behandlung ohne entsprechenden Witterungsschutz ist auch eine Ausrüstung für die Aufbereitung der auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswässer in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften vorzusehen.

3.5.

[…]

4.

Behandlung zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen

Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen:

4.1.

[…]

4.2.

[…]

4.3.

Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung von Kraftstoffen, Motoröl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Getriebeöl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und anderen in den Altfahrzeugen enthaltenen Flüssigkeiten; Flüssigkeiten dürfen nur in den entnommenen Bauteilen verbleiben, wenn dies für die Wiederverwendung der betreffenden Teile erforderlich ist und die Zwischenlagerung entsprechend Z 2 erfolgt. Die Bremsflüssigkeit ist mit geeigneten technischen Einrichtungen sowohl aus den Behältern des Bremssystems als auch aus den Leitungen zu entfernen;

[…]“

6.   Erwägungen:

6.1. Zum Fahrzeug „Skoda Felicia“ (Spruchpunkt 1.):

Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem Behandlungsauftrag in Bezug auf ihren PKW Skoda Felicia mittlerweile nachgekommen ist. Wie festgestellt, wurde dieser bereits nachweislich entsorgt. Die Erfüllung eines bescheidmäßigen Maßnahmenauftrages – wie sie im vorliegenden Fall zwischenzeitig erfolgt ist – macht den diesen enthaltenden Bescheid in diesem Umfang nicht rechtswidrig. In der Herstellung des Zustandes, der einem bescheidmäßig erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom erkennenden Gericht zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu sehen. In dem Fall, dass ein Maßnahmenauftrag zwischenzeitig erfüllt wurde, ist – sofern die Beschwerde nicht zurückgezogen wird – durch das Landesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu beurteilen und darf dabei die heranzuziehende Sachlage nicht anders gesehen werden, als wenn in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I² [1998] 1297, angeführte Rechtsprechung). Es war daher in Spruchpunkt 1. festzustellen, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig war.

6.2. Zum Fahrzeug „VW-Bus“ (Spruchpunkt 2.):

6.2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen, dass der verfahrensgegenständliche VW-Bus als „Abfall“ im Sinne des AWG 2002 einzustufen sei.

Dazu ist zunächst auf § 2 Z 2 der auf Grund der §§ 14, 23 und 36 AWG erlassenen AltfahrzeugeVO zu verweisen, welcher bestimmt, dass „Altfahrzeuge“ Fahrzeuge sind, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten. Im gegenständlichen Fall setzt die Anwendung des AWG 2002 zunächst also voraus, dass die vom Behandlungsauftrag betroffenen Fahrzeuge den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.2.2012, 2008/07/0179).

Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – z.B. Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, das heißt nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache.

6.2.2. Gegenständlich steht fest, dass der VW-Bus nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache iSd § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 ist, noch, dass er in bestimmungsgemäßer Verwendung iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 steht. Auch von einer Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges war angesichts des kaputten Starters nicht auszugehen (vgl. VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015), vielmehr handelt es sich beim gegenständlichen VW-Bus um ein nicht mehr zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug mit abgelaufener Begutachtungsplakette („Pickerl“) nach § 57a KFG 1967, welches in einem mangelhaften Zustand auf einem nicht flüssigkeitsdichten Untergrund zumindest gelagert, wenn nicht sogar abgelagert wurde.

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren zwar vorgebracht, dass das Fahrzeug erneut instandgesetzt werden könnte, aber gleichzeitig eingeräumt, dass dies wohl bei einer Werkstatt recht teuer wäre. Zwar ist nicht jedes reparaturbedürftige Fahrzeug automatisch als Abfall im Sinne des AWG 2002 zu qualifizieren. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist allerdings zu entnehmen, dass nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen könne, sondern dies nur durch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erfolgen könne. Ein KFZ kann nur in „bestimmungsgemäßer Verwendung“ stehen, wenn es zulässigerweise zu Beförderungszwecken (noch) eingesetzt werden kann, also der Gebrauch nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt (VwGH 20.01.2005, 2004/07/0206). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, verfügt der VW-Bus denn weder über eine aufrechte Zulassung, noch über eine gültige Begutachtungsplakette, weshalb es in diesem Zustand zulässigerweise nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eingesetzt werden dürfte. Weiters war er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides zumindest auf Grund des kaputten Starters nicht in einer solchen Art funktionsfähig, dass er jederzeit hätte in Betrieb genommen werden können.

Es hätte überdies eines entsprechenden Nachweises durch die Beschwerdeführerin bedurft, dass das gegenständlichen Fahrzeug „mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand“ für ihren ursprünglichen Zweck nutzbar gemacht werden könnte (VwGH 20.11.2014, 2012/07/0202). Dies ist der Beschwerdeführerin, trotz Einräumung einer Nachfrist, nicht gelungen.

Der VW-Bus stand darüber hinaus seit Jahren auf der angeführten Fläche und verfügte über keine Zulassung. Es kann sohin auch nicht mehr von einer bloß temporären Unterbrechung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ausgegangen werden. Durch das jahrelange „Herumstehen“ des Fahrzeuges im Konnex mit dem Willen, das Fahrzeug nicht ad hoc in einen fahrbereiten Zustand bringen zu wollen bzw. bringen zu lassen wird ein solches nach allgemeiner Verkehrsauffassung der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des AWG 2002 entzogen, stellt doch die Transportfunktion den unbestrittenen Hauptgrund eines Fahrzeuges dar (vgl. LVwG NÖ 04.05.2016, LVwG-AV-240/001-2015).

6.2.3. Weiters ist auszuführen, dass ein Altfahrzeug erst dann als dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt gilt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc.) an einer beliebigen, jene in Anlage 1, Punkt 4.3, der AltfahrzeugeVO genannten Flüssigkeiten beinhaltenden Stelle, keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten. Dies gilt insbesondere für Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung). Darüber hinaus sind die weiteren in Anlage 1, Punkt 4.1., 4.2., 4.4. und 4.5., der AltfahrzeugeVO genannten Behandlungsschritte zu setzen, damit ein Altfahrzeug (sowie dessen Teile) dem Stand der Technik als schadstoffentfrachtet gilt.

Wie festgestellt wurde das Fahrzeug nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass sich im Fahrzeug zumindest noch zum Teil umweltgefährdenden Stoffen befinden. So konnte im Verfahren kein Nachweis über die ordnungsgemäße Trockenlegung durch einen hierzu Befugten vorgelegt werden. In diesem Zusammenhang hat der VwGH überdies erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035). Zu betonen ist in diesem Zusammenhang auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).

6.2.4. Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erübrigt.

6.3. § 15 Abs. 3 AWG 2002 ordnet an, dass Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Z 1) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Altfahrzeuge sind außerdem entsprechend den Bestimmungen der AltfahrzeugeVO zu behandeln bzw. zu verwerten.

Angesichts des nicht ausreichend abgedichteten Abstellplatzes (s. zu den Voraussetzungen die Anlage 1, Pkt. 2. und 3., der AltfahrzeugVO) war gegenständlich nicht davon auszugehend, dass es sich um einen geeigneten Ort zur Lagerung von Fahrzeugen im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 gehandelt hat. Eine genehmigte Anlage im Sinne der Z 1 leg. cit. oder auch eine genehmigte Deponie lag von vorneherein nicht vor.

6.4.1. Nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen (oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen). Unter Berücksichtigung des auch von der Verwaltung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzips ist als erforderliche Maßnahme iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 jene Maßnahme anzusehen, die von allen im konkreten Einzelfall zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in Betracht kommenden, einen dem

AWG 2002 entsprechenden Zustand bewirkenden Maßnahmen am wenigsten in die Rechte des Verpflichteten eingreift (vgl. LVwG NÖ 22.6.2018, LVwG-AV-417/001-2017).

6.4.2. Für die Eigenschaft als „Verpflichteter“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich (und ausreichend), ob jemand eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt hat, ob er also in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat (vgl. VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144, mwN; 28.11.2013, 2010/07/0109).

Auch wenn die Beschwerdeführerin den VW-Bus mittlerweile verkauft und übergeben hat, hat sie durch die unsachgemäße Lagerung, wenn nicht sogar Ablagerung, in zurechenbarer Weise abfallrechtswidrige Handlungen gesetzt, weshalb sie als Verpflichtete anzusehen war.

Wie festgestellt, wurde der VW-Bus privat – und somit nicht an einen befugten Abfallsammler- oder -behandler, wie es § 15 Abs. 5a AWG 2002 vorschreiben würde – verkauft und übergeben. Gem. § 15 Abs. 5b AWG 2002 kann nun derjenige, der Abfälle nicht gemäß Abs. 5a leg. cit. übergibt, bis zu deren vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden (s. auch VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0100 mwN).

Im Ergebnis wird die Beschwerdeführerin daher gem. §§ 73 Abs. 1 iVm 15 Abs. 5b AWG 2002 zu Recht mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass ein (allfälliger) Ausgleich zwischen „Übergeber“ und „Übernehmer“ des Abfalls im Wege des Zivilrechts zu erfolgen hat (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 15 Rz 54).

6.5. Gem. § 73 Abs. 1 AWG 2002 sind die „erforderlichen Maßnahmen“ mit Bescheid aufzutragen. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes war der verwaltungsbehördliche Spruch zu ergänzen, zumal im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 die Beschwerdeführerin durch die Vorlage eines aktuellen Gutachtens nach § 57a Abs. 4 KFG 1967 („Pickerl“) innerhalb der Leistungsfrist ein Abfallende erwirken könnte und sie in diesem Fall nicht zur bescheidmäßig vorgeschriebenen Übergabe an einen Berechtigten zur Behandlung verpflichtet wäre (vgl. LVwG NÖ 4.2.2020, LVwG-AV-1042/002-2019).

6.6. Auf Grund des Zeitablaufes der von der belangten Behörde festgelegten Leistungsfristen waren diese iSd § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen.

6.7. Zu den von der Verwaltungsbehörde vorgeschrieben Kosten in Höhe von 13,80 Euro ist auszuführen, dass die TGA der belangten Behörde zwei Erhebungen vor Ort durchgeführt hat. Gem. § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden. Gem. § 76 Abs. 2 AVG belasten, wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde, den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Gegenständlich wurde die Erhebung der TGA vor Ort am 2.3.2021, Dauer ½ Stunde, als Kosten vorgeschrieben. Zweck der Erhebung war herauszufinden, ob die Beschwerdeführerin der Aufforderung vom 10.9.2020, die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge zu entsorgen, nachgekommen ist. Da das für § 76 Abs. 2 AVG notwendige Vorliegen eines Verschuldens nach der Rechtsprechung des VwGH auch in der Herstellung eines konsenslosen Zustandes liegen kann (vgl. VwGH 24.2.2004, 2002/05/0658), und es sich bei der gegenständlichen abfallrechtswidrigen (Ab)Lagerung von Fahrzeugen um einen solchen handelt, erfolgte die Vorschreibung der Kommissionsgebühren zu Recht.

7.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern diese der Entscheidung zugrunde gelegt wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Lagerung; Abfallbegriff; Verpflichteter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.822.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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