TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/11 LVwG-AV-948/001-2021

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Veröffentlicht am 11.08.2021
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Entscheidungsdatum

11.08.2021

Norm

WRG 1959 §10
WRG 1959 §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 31.03.2021, ***, betreffend eine Grundwasserentnahme nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 VwGVG neu festgelegt bis 20.02.2023.

3.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde erteilte der B GmbH, ***, ***, mit Bescheid vom 31.03.2021, ***, nach § 10 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Grundwasserentnahme aus einem Bohrbrunnen samt Brunnenvorschacht auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Zweck des Betriebes einer Betonmischanlage samt Anlagenteilen und Infrastruktur im Standort ***, ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, bei

gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen. Die Bewilligung knüpfte die belangte Behörde an die aufschiebende Bedingung, dass diese nach rechtskräftiger Erteilung der Baubewilligung und der gewerberechtlichen Genehmigung für Errichtung und Betrieb der Betonmischanlage samt Anlagenteilen und Infrastruktur im genannten Standort eingeräumt wird. Als Bauvollendungsfrist wurde der 30.09.2022 festgelegt, das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an der Betriebsanlage im genannten Standort verbunden und das Wasserrecht bis 31.03.2051 befristet.

Dagegen erhob die Stadtgemeinde ***, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, in ihrem Recht darauf verletzt zu werden, dass das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls soweit gehen dürfe, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen werde. Die Beschwerdeführerin hätte gemäß § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 iVm § 13 Abs. 3

leg. cit. Parteistellung. Vom Amtssachverständigen würde zu dieser Bestimmung kein Wort verloren werden. Es läge auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin die im näheren und weiteren Umgebungsbereich des Vorhabens gelegenen Objekte mit Wasser versorge und eine Beeinträchtigung und Gefährdung dieser Versorgung nicht ausgeschlossen werden könne. Im Marchfeld liege grundsätzlich ein angespanntes Wasserdargebot vor. Dem wasserbautechnischen Gutachten wäre nicht zu entnehmen, auf welchen Grundlagen die Ausführungen basierten. Es ließen sich die Tatsachen, auf welche das Gutachten gestützt werde, nicht erkennen. Es werde vom Amtssachverständigen nicht begründet, warum keine nachteiligen Auswirkungen auf den Grundwasserkörper gegeben wären. Der kurzen und allgemein formulierten Beweiswürdigung wäre nicht zu entnehmen, welche Erwägungen der Entscheidung zu Grunde gelegt würden. Das Gutachten wäre mangelhaft und als Beweismittel unbrauchbar, eine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung wäre nicht erfolgt. Es hätten weitere Erhebungen hinsichtlich der Auswirkungen der Wasserentnahme auf den Schutz des Wasserbedarfs der Gemeinde eingeholt werden müssen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt ***.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Die B GmbH beabsichtigt eine Grundwasserentnahme aus einem Bohrbrunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, um eine Betonmischanlage zu betreiben und für Nutzwasser eines Sanitärcontainers. Der Brunnen soll im nordwestlichen Bereich des genannten Grundstückes errichtet werden und samt Brunnenvorschacht einen Ausbaudurchmesser von 50 cm und eine Tiefe von 15 m erreichen. Die Wasserentnahme soll mittels einer Tauchmotorpumpe mit einer Entnahmeleistung von maximal 4,8 l/s erfolgen. Im Umkreis von 200 m um den Brunnen sind keine aufrechten Grundwassernutzungen oder bewilligten Wasserrechte vorhanden.

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage des Aktes ***.

Aus dem im Behördenakt enthaltenen Projekt vom 26.05.2020 ist zu entnehmen, dass der gegenständliche Brunnen im nordwestlichen Bereich des Grundstückes ***, KG ***, errichtet werden soll. Im Projekt sind auch die näheren Angaben zur Ausgestaltung dieses Brunnens enthalten und der Zweck der Grundwasserentnahme. Dem wasserbautechnischen Gutachten vom 10.11.2020 in diesem Akt ist zu entnehmen, dass im Umkreis von mindestens 200 m um den geplanten Brunnen keine aufrechten Grundwassernutzungen oder bewilligten Wasserrechte vorhanden sind. Der Amtssachverständige hält weiter fest, dass aufrechte Wasserrechte zur Grundwasserentnahme erst in einer Entfernung von 200 m und mehr gegeben sind, er erachtet nachteilige Auswirkungen auf diese Entnahmen als nicht zu erwarten.

In der Beschwerde wird allgemein vorgebracht, dass das Maß und die Art der Wasserbenutzung nicht so weit gehen dürfe, dass Gemeinden das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes der Bewohner erforderliche Wasser entzogen werde. Mit diesem allgemeinen Vorbringen wird aber eine Beeinträchtigung des der Gemeinde eingeräumten Rechtes nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 nicht erfolgreich geltend gemacht. Es wird die allgemeine Befürchtung in der Beschwerde dargelegt, dass eine Beeinträchtigung und Gefährdung der Versorgung von im Umgebungsbereich befindlichen Objekten nicht ausgeschlossen werden könne. Weiters wird vorgebracht, dass der Amtssachverständige nichts weiter zum eingeräumten Recht der Beschwerdeführerin ausführe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige das vorgelegte Einreichprojekt fachlich geprüft und für geeignet befunden hat. Er hält in seiner fachlichen Stellungnahme vom 10.11.2020 gutachtlich eine nachteilige Auswirkung auf fremde Grundwassernutzungen aufgrund deren Entfernung von mehr als 200 m für nicht erwartbar. Dem wird im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Inwiefern das Gutachten nicht nachvollziehbar wäre, wird nicht dargelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„Benutzung des Grundwassers.
§ 10.

(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.

(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.

Maß und Art der Wasserbenutzung.
§ 13.

(1) ...

...

(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

(4) ...

...“

Das wasserbautechnische Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde und die ausgesprochene Befürchtung einer Beeinträchtigung und Gefährdung der Versorgung von Objekten mit Wasser durch die Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine Rechtsverletzung erfolgreich geltend zu machen.

Allgemein gehaltene Ausführungen stellen schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes iSd Rechtsbegriffs einer Einwendung dar (vgl. VwGH vom 27.05.1997, 97/04/0054 u.a.).

Weiters sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH vom 05.10.2016, Ra 2015/04/0020) Befürchtungen oder Vermutungen nicht als geeignete Einwendungen zu werten.

Die Bauvollendungsfrist war aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens neu festzulegen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der von der Verwaltungsbehörde festgestellte Sachverhalt bloß unsubstantiiert bestritten wird (vgl. VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007 u.a.).

Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Grundwasserentnahme; Brunnen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.948.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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