Entscheidungsdatum
23.08.2021Norm
AWG 2002 §2 Abs7 Z4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 2. April 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und dieser Spruchpunkt 1. wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Baden aufgehoben.
Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben, dieser Spruchpunkt 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dem Vorbringen des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Oktober 2012, Zl. ***, wurde der Rechtsvorgängerin der B GmbH, nämlich der C Ges.m.b.H., u.a. die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, in der Gemeinde *** im Gesamtausmaß von ca. 122.767 m², mit einer Gesamtkapazität von ca. 660.000 m³, 9 Verfüllabschnitte und einem Einbringungszeitraum bis zum 31. Oktober 2032 sowie einer Rekultivierung bis zum 31. Oktober 2033 erteilt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 2013, Zl. ***, wurde die Errichtung der Deponieabschnitte 1 und 2 behördlich kollaudiert und wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. November 2015 auch die Errichtung der Oberflächenabdeckung dieser Deponieabschnitte und die Errichtung der Deponieabschnitte 3, 4 und 9/1 sowie eine Abänderung der Abschnittseinteilung und der Abschnittsgrößen bewilligt.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 14. Mai 2019, Zl. ***, wurde die abfallrechtliche Genehmigung im Wesentlichen dahingehend geändert, als die Deponie um das Grundstück Nr. ***, KG ***, erweitert wurde, wodurch sich die Verfüllkubatur auf 840.000 m³ sowie die Anzahl der Deponieabschnitte auf 12 erhöhte.
Während des Genehmigungsverfahrens wurde die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie an die D GmbH (nunmehr B GmbH) verkauft und wurde diese mit Schreiben vom 10. April 2019 als Konsensinhaberin der abfallrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieser Bodenaushubdeponie bekanntgegeben.
Im Herbst 2019 wurden von der B GmbH in nicht kollaudierte Deponieabschnitte der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie Zwischenlagerungen mit Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 22.941 m³ getätigt, welches Material beim Bauvorhaben ***/*** Gründe anfiel und dort entfernt wurde, um die Verwirklichung dieses Bauvorhabens nicht zu gefährden, und wurden diese Zwischenlagerungen im Zuge einer Überprüfung vom Deponieaufsichtsorgan am 7. November 2019 festgestellt und in einem Sonderbericht auch festgehalten. In diesem hielt das Deponieaufsichtsorgan im Wesentlichen fest, dass von der B GmbH in die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie Abfälle in einem Ausmaß von etwa 22.941 m3 eingebracht worden seien, obwohl keine Kollaudierungsanzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 und keine Überprüfung der Anlage und Maßnahmen gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 vorliege und daher die Abfalleinbringung außerhalb des kollaudierten Deponiebereiches erfolgt sei.
In der Folge leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein und erließ sie, nachdem sie den Beschwerdeführer nachweislich aufgefordert hatte, sich zu den beiden ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zu äußern und sich dieser auch gerechtfertigt hatte, das Straferkenntnis vom 2. April 2020, Zl. ***, in welchem sie dem Beschwerdeführer folgende zwei Verwaltungsübertretungen anlastete und über ihn folgende zwei Verwaltungsstrafen verhängte:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: zumindest am 07.11.2019
Ort: Gemeinde ***, KG ***, GstNr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***; außerhalb der kollaudierten Deponie, zur genaueren Bestimmung siehe Fotodokumentation zur Begehung vom 07.11.2019, die einen integralen Bestandteil dieses Bescheides bildet.
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:
Es wurde entgegen § 61 Abs. 1 AWG 2002, wonach der Inhaber einer Deponie die Errichtung einer Deponie der Behörde anzuzeigen hat, der Anzeigepflicht nicht nachgekommen.
In die Bodenaushubdeponie am Standort Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, wurden Abfälle in einem Ausmaß von ca. 22.941 m³ eingebracht, obwohl der Behörde keine Kollaudierungsanzeige gem. § 61 Abs. 1 vorgelegt wurde. Die Abfalleinbringung erfolgte daher außerhalb des kollaudierten Deponiebereiches.
2. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:
Es wurde entgegen § 63 Abs. 1 AWG, wonach die Behörde unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie vor Einbringung der Abfälle die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen hat, bereits vorab Abfälle auf einer Deponie eingebracht.
In die Bodenaushubdeponie am Standort Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, wurden Abfälle in einem Ausmaß von ca. 22.941 m³ eingebracht, obwohl keine Überprüfung der Anlage und Maßnahmen gem. § 63 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vorliegt. Die Abfalleinbringung erfolgte daher außerhalb des kollaudierten Deponiebereiches.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 79 Abs. 3 Z 9 iVm § 61 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002)
zu 2. § 79 Abs. 2 Z 17 iVm § 63 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
zu 1. Gemäß § 79 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 VStG eine Geldstrafe von € 340,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden
zu 2. Gemäß § 79 Abs. 2 Z 17 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 VStG eine Geldstrafe von € 3.000,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden.
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 334,00
Gesamtbetrag: € 3674,00.“
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer verantwortlicher Beauftragter der B GmbH sei, welche über eine Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit als Abfallsammler und -behandler verfüge. Am verfahrensgegenständlichen Tatort sei zur verfahrensgegenständlichen Tatzeit durch die B GmbH veranlasst worden, Abfall, nämlich Material der Kategorie „Bodenaushubmaterial der Klasse A2“, zur Rekultivierung des Deponiegeländes zu lagern. Dieses Material sei vom Deponieaufsichtsorgan am 7. November 2019 im Zuge einer Überprüfung festgestellt worden und habe das Ausmaß dieser Abfälle zu diesem Zeitpunkt ca. 22.941 m³ betragen. Zur Zeit dieser Lagerung sei seitens der B GmbH keine Anzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 hinsichtlich dieses Deponieabschnittes vorgelegen und habe auch eine Überprüfung der Anlage und Maßnahmen gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 noch nicht stattgefunden.
Auch wenn die verfahrensgegenständlichen Materialen am Deponiekörper im angelasteten Tatzeitraum lediglich zwischengelagert und nicht auf Dauer abgelagert werden sollten, seien diese Abfälle dennoch in die Deponie eingebracht, nämlich in die Anlage „hineingebracht“, worden. Verwaltungsstrafrechtlich relevant sei, dass die Handlung gesetzt worden sei, ohne die Errichtung des fertiggestellten Teilbereiches der Deponie gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 der Abfallrechtsbehörde anzuzeigen. Durch die Verletzung dieser Anzeigepflicht habe er den objektiven Tatbestand des § 79 Abs. 3 Z. 9 iVm § 61 Abs. 1 AWG 2002 verwirklicht.
Damit sei aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auch der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z. 17 iVm § 63 Abs. 1 AWG 2002 verwirklicht worden.
Ihrer Ansicht nach handle es sich bei den beiden Strafnormen um zwei verschiedene Tatbilder, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden könnten. Durch die Nichtbefolgung der ihn nach § 61 Abs. 1 AWG 2002 treffenden Anzeigepflicht und durch die Einbringung von Abfällen in die Deponie ohne Abwarten der behördlichen Überprüfung bzw. ohne Behebung der bei der behördlichen Überprüfung wahrgenommenen Mängel, also entgegen § 63 Abs. 1 AWG 2002, habe er zwei Verwaltungsübertretungen begangen, für welche gemäß § 22 Abs. 1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen seien.
Bezüglich des anzuwendenden Strafrahmens sei festzuhalten, dass die B GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, da sie gewerbsmäßig als Abfallsammlerin und -behandlerin tätig sei. Er habe in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter und somit für die gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige B GmbH einzustehen. In dieser Funktion als verantwortlicher Beauftragter komme es für seine verwaltungsrechtliche Strafbarkeit nicht darauf an, ob er gegebenenfalls selbst - auf eigene Rechnung - gewerbsmäßig tätig sei.
Hinsichtlich seines Verschuldens nahm die belangte Behörde Fahrlässigkeit an und sei ihm ein Entlastungsbeweis nicht gelungen.
Zur Strafbemessung hielt sie fest, dass mildernd seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und erschwerend die Menge der gelagerten Abfälle (ca. 22.941 m³) berücksichtigt worden seien und seien die verhängten Geldstrafen unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen.
Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass es sich bei der belangten Behörde hinsichtlich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung der Unterlassung der Einbringung der Kollaudierungsanzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 um eine örtlich unzuständige Behörde handle, da gemäß § 27 Abs. 1 VStG jene Behörde örtlich zuständig sei, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden sei. Bei Unterlassungsdelikten sei der Tatort jener Ort, an dem die gebotene Handlung vorgenommen hätte werden sollen. Verstöße gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten würden grundsätzlich am Sitz jener Behörde begangen, bei der die Meldung oder Anzeige zu erstatten gewesen wäre. Die für die verfahrensgegenständliche Kollaudierungsanzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 sowie für die Überprüfung und Maßnahmen gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 örtlich zuständige Behörde sei im gegenständlichen Fall die Landeshauptfrau von Niederösterreich, zumal diese auch schon für die Erteilung der Genehmigung für die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie örtlich zuständig gewesen sei. Der Tatort sei daher der Sitz der Landeshauptfrau von Niederösterreich in ***, ***. Für die Ahndung und Bestrafung der verfahrensgegenständlichen Taten sei daher nicht die belangte Behörde, sondern der Magistrat der Stadt St. Pölten örtlich zuständig.
Selbst wenn man diese Ansicht nicht teilen sollte, würde sich der Tatort im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 VStG und damit die örtliche Zuständigkeit einer Behörde nach seinem Dienstort richten, der im vorliegenden Fall der Sitz der B GmbH in *** sei, weshalb in diesem Fall die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und nicht die belangte Behörde die örtlich zuständige Behörde sei.
Des Weiteren behauptete der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zwar korrekt festgestellt, diesen aber rechtlich unrichtig beurteilt habe, weil entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Unterscheidung zwischen dem dauerhaften Ablagern und dem lediglich vorübergehenden Zwischenlagern sehr wohl wesentlich sei, da das AWG 2002 daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfe. Die Einbringung von Abfällen in einen Deponiekörper habe den Zweck, dass die Abfälle dort langfristig verbleiben würden, und stelle die Einbringung daher ein „Ablagern“ im Sinne des AWG 2002 dar. Im Umkehrschluss gelte daher, dass kein Fall einer Einbringung in eine Deponie vorliege, wenn der Abfall in eine Deponie nicht abgelagert, sondern nur vorübergehend zwischengelagert werde, sodass die Zwischenlagerung auch keine Aufnahme des Betriebes der Behandlungsanlage darstelle. Da die verfahrensgegenständlichen Abfälle auf der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie lediglich zwischengelagert würden, bestehe für diese Zwischenlagerung weder eine Pflicht zur Erstattung einer Kollaudierungsanzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 noch die Pflicht zur Durchführung einer Überprüfung gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002. Da die als erwiesen angenommenen Taten daher nicht den Gegenstand von Verwaltungsübertretungen bilden würden, habe die belangte Behörde das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.
Des Weiteren behauptete der Beschwerdeführer, dass die Tatzeit nicht hinreichend bestimmt sei und aufgrund der beiden verhängten Strafen ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegen würde, zumal im gegenständlichen Fall idente Tatsachen zweimal bestraft würden.
Darüber hinaus sei auch die Strafbemessung in rechtswidriger Weise erfolgt, da die belangte Behörde die Menge der gelagerten Abfälle unzulässiger Weise als erschwerend gewertet habe, und habe sie auch die Ersatzfreiheitsstrafen willkürlich festgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:
Zu Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 sind Deponien Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
Gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 hat der Inhaber der Deponie die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 63 Abs. 1) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Inhaber der Deponie hat den jeweiligen Stand der Technik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (§ 43 Abs. 5), einzuhalten.
Gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren haben der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 17 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht, wer entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 oder § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer Deponie einbringt.
Gemäß § 79 Abs. 3 Z. 9 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist, wer entgegen § 27 Abs. 1 oder 2, § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 3 der Anzeigepflicht nicht nachkommt.
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:
Zum Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde wird seitens des erkennenden Gerichtes folgendes festgehalten:
Unbestritten steht im gegenständlichen Fall aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers fest, dass die B GmbH ihren Unternehmenssitz in ***, *** hat.
Unbestritten steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers weiters fest, dass die B GmbH Inhaberin und Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, in der Gemeinde *** ist.
Unbestritten steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers ebenso fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 für die Einhaltung der Bestimmungen des Umweltrechtes, insbesondere dem AWG 2002, der B GmbH war.
Weiters geht aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und ihres angefochtenen Straferkenntnisses sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ebenso unbestritten hervor, dass die B GmbH im Herbst des Jahres 2019, also kurz vor dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum vom 7. November 2019, auf der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie, und zwar in nicht kollaudierte Deponieabschnitte, Abfall, nämlich Material der Kategorie „Bodenaushubmaterial der Klasse A2“, zur Rekultivierung des Deponiegeländes im Ausmaß von ca. 22.941 m³ lediglich zwischengelagert hat.
Aus dem angefochtenen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde geht auch eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer in diesem Spruchpunkt deshalb bestraft worden ist, weil er es zu verantworten hat, dass die von der belangten Behörde für diese Zwischenlagerung für erforderlich erachtete Kollaudierungsanzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 nicht erstattet und somit dieser Anzeigepflicht nicht nachgekommen worden ist.
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers steht im gegenständlichen Verfahren weiters unbestritten fest, dass für die Erteilung der Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie die Landeshauptfrau von Niederösterreich in ***, *** zuständig (war und) ist und die von der belangten Behörde für diese Zwischenlagerung für erforderlich erachtete Kollaudierungsanzeige auch bei dieser zu erstatten (war und) ist.
Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet wird, dass er zu verantworten hat, dass im gegenständlichen Fall der Anzeigepflicht bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich nicht nachgekommen worden ist.
Von der belangten Behörde wurde als Tatort für die unterlassene Kollaudierungsanzeige die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie in der Gemeinde *** im Bezirk Baden angegeben, weshalb diese auch den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses als örtlich zuständige Behörde erlassen hat.
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 VStG 1991 ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 16. Juli 2020, Zl. Ra 2020/02/0095 mwN, sowie VwGH vom 29. Oktober 2020, Zl. Ra 2018/11/0129) muss zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VStG herangezogen werden, wonach eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.
Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0137, sowie VwGH vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0118, sowie VwGH vom 15. September 2011, Zlen. 2009/07/0180 bis 0183, sowie VwGH vom 16. Juli 2020, Zl. Ra 2020/02/0095).
Für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist das Tatbild, also die Art des Deliktes, zu klären, sodass bei der Frage des Tatortes also stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022, sowie VwGH vom 8. April 2014, Zlen. 2011/05/0031, 0032, sowie VwGH vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2017/05/0092, sowie VwGH vom 3. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0125).
Der vorliegenden Bestrafung im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses liegt, wie zuvor dargelegt worden ist, der Tatvorwurf zu Grunde, dass die D GmbH der zuständigen Behörde, nämlich der Landeshauptfrau von Niederösterreich, keine Kollaudierungsanzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 hinsichtlich ihrer durchgeführten Zwischenlagerung übermittelt hat, was der Beschwerdeführer als ihr gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich Beauftragter verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat. Tatbildlich ist somit die Unterlassung der rechtzeitigen Erstattung dieser Kollaudierungsanzeige.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022, sowie VwGH vom 8. April 2014, Zlen. 2011/05/0031, 0032, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zlen. Ra 2015/04/0003, 0004, sowie VwGH vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2017/05/0092, sowie VwGH vom 3. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0125) ist bei der Nichterfüllung von Auflagen, Anordnungen und gesetzlichen Geboten im Zusammenhang mit Unterlassungsdelikten vor allem dann nicht vom Unternehmenssitz eines Unternehmens als Tatort auszugehen, wenn die gebotene Handlungspflicht nur an einem bestimmten Ort erfüllt werden kann, wenn also nur an diesem bestimmten Ort gehandelt hätte werden können, um die Unterlassung zu vermeiden. Im Vordergrund steht die Ortsbezogenheit, weil nur dort tatsächlich der Rechtsbruch vermieden werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG einzustehen hat (vgl. u.a. VwGH vom 29. Mai 1995, Zl. 94/10/0173, sowie VwGH vom 24. Juli 2014, Zl. 2012/07/0129, sowie VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0140), sodass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seinen Dienstort im Bezirk Bruck an der Leitha als Tatort ins Leere gehen.
Entscheidend für die Erfüllung der verfahrensgegenständlichen, von der belangten Behörde für erforderlich erachtete Anzeigeverpflichtung ist, dass die entsprechende Anzeige bei jener Behörde, welche für die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie zuständig ist und die somit u.a. den Bewilligungsbescheid erlassen hat, eingelangt ist, also der Sitz der Landeshauptfrau von Niederösterreich. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit auch der Tatort der dem Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich vorgeworfenen Unterlassung der verfahrensgegenständlichen Kollaudierungsanzeige ist (vgl. allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten auch Nikolaus Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG2, Rz 3; vgl. aber auch u.a. VwGH vom 17. Oktober 2010, Zl. 2010/08/0012, sowie VwGH vom 18. Dezember 2012, Zl. 2011/07/0171 mwN, sowie VwGH vom 28. März 2017, Zl. Ra 2016/02/0075).
Der Tatort der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung der unterlassenen Kollaudierungsanzeige liegt daher im gegenständlichen Fall in der Stadtgemeinde St. Pölten und ist nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie in der Gemeinde ***, die im Sprengel der belangten Behörde liegt.
Somit ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – für den verfahrensgegenständlichen Fall vielmehr der Bürgermeister der Stadt St. Pölten die örtlich zuständige Strafbehörde, während die belangte Behörde somit betreffend den Spruchpunkt 1. ihres angefochtenen Straferkenntnisses örtlich unzuständig ist. Dass die belangte Behörde außerhalb des in § 27 Abs. 1 VStG normierten Zuständigkeitsbereiches, und demnach als unzuständige Behörde, eingeschritten ist und den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses erlassen hat, belastet ihre behördliche Erledigung mit einem durch das erkennende Gericht nicht sanierbaren Rechtsmangel.
Da die belangte Behörde somit zur Erlassung ihres Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses unzuständig war, war dieser Spruchpunkt 1. vom erkennenden Gericht somit spruchgemäß aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0140), ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war und ohne eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, zumal das erkennende Gericht in dem Fall, in dem eine unzuständige Behörde entschieden hat, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und lediglich diese Entscheidung zu beheben hat; eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Gerichtes in der Sache würde diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten (vgl. u.a. VwGH vom 10. Juni 2015, Zl. Ra 2015/11/0005, sowie VwSlg. 19.289 A/2016, sowie VwGH vom 21. November 2019, Zl. Ra 2018/10/0050, sowie VwGH vom 29. Oktober 2020, Zl. Ra 2018/11/0129).
Der wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde ausgesprochenen ersatzlosen Aufhebung eines Straferkenntnisses kommt somit nicht die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens zu (vgl. auch Nikolaus Raschauer, in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG2, Rz 4, mit Hinweis auf VwGH vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0391).
Zum Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses hält das erkennende Gericht folgendes fest:
Die zuvor vom erkennenden Gericht zum Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses getroffenen Feststellungen, die unbestritten sind, treffen auch auf diesem Spruchpunkt zu und wird hiezu weiters festgehalten, dass aus dem Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde eindeutig und klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer deshalb bestraft worden ist, weil er es zu verantworten hat, dass in die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie der B GmbH vorab Abfälle eingebracht worden sind, bevor die Behörde gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 überprüft hat.
Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung der Einbringung der Abfälle handelt es sich um ein Begehungsdelikt, wobei der Tatort die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie in der Gemeinde *** im Bezirk Baden darstellt, sodass die belangte Behörde als örtlich zuständige Behörde zur Erlassung des angefochtenen Spruchpunktes 2. des Straferkenntnisses anzusehen ist.
Unbestritten steht zwischen den Gerichtsparteien aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Straferkenntnis und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers fest, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle im Ausmaß von 22.941 m3 in die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie bloß zwischengelagert und nicht dauernd abgelagert werden sowie als Material für die Rekultivierung des verfahrensgegenständlichen Deponiegeländes verwendet werden sollen.
Da die verfahrensgegenständlichen Zwischenlagerungen die Voraussetzung des zuvor wörtlich zitierten Deponiebegriffes des § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 nicht erfüllen, handelt es sich bei diesen Zwischenlagerungen somit um keine Deponie im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung.
Während die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren davon ausging, dass die Unterscheidung, ob die verfahrensgegenständlichen Abfälle in der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie lediglich zwischengelagert oder dauernd abgelagert werden sollen, rechtlich nicht von Bedeutung ist, da das Wort „eingebracht“ im Sinne von „hineingebracht“ zu verstehen ist, sodass die verfahrensgegenständlichen Abfälle jedenfalls immer als „eingebracht“ anzusehen sind, vermeint der Beschwerdeführer wiederum, dass die Zwischenlagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle keine Einbringung in die verfahrensgegenständliche Deponie im Sinne der vorhin zitierten rechtlichen Bestimmungen darstellt und diese Zwischenlagerung daher keine Aufnahme des Betriebes der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie ist, weshalb durch die verfahrensgegenständliche Zwischenlagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle weder die Pflicht zur Erstattung einer Kollaudierungsanzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 noch die Pflicht zur Durchführung einer Überprüfung nach § 63 Abs. 1 AWG 2002 ausgelöst wurde, weshalb die ihm im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren angelasteten Verwaltungsübertretungen keine Verwaltungsübertretungen darstellen.
Zu Recht verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 2015, Zl. Ro 2015/07/0032 (= VwSlg. 19.237 A/2015), in welchem sich dieser betreffend die Bestimmung des § 55 AWG 2002 unter Zitierung der §§ 61 und 63 AWG 2002 - in all diesen Bestimmungen ist von der Einbringung von Abfall in eine Deponie die Rede - mit der Einbringung und der Zwischenlagerung von Abfällen in eine Deponie auseinandergesetzt hat. In diesem Erkenntnis brachte der Verwaltungsgerichtshof klar zum Ausdruck, dass in einer Deponie Abfälle abgelagert werden, womit aber klar wird, dass diese Bestimmungen, wenn vom Einbringen von Abfall in eine Deponie die Rede ist, nicht auf eine bloße Zwischenlagerung von Abfällen in einer Deponie abgestellt wird. Wird Abfall in eine Deponie nicht abgelagert, sondern nur zwischengelagert, so liegt kein Fall der Einbringung in eine Deponie vor und stellt die bloße Zwischenlagerung auch keine Aufnahme des Betriebes einer Deponie dar, so der Verwaltungsgerichtshof.
Daraus folgt für das erkennende Gericht wiederum, dass die Einbringung von Abfällen in eine Deponie den Zweck verfolgt, dass die Abfälle dort lang verbleiben und daher abzulagern sind. Wird Abfall in einer Deponie nicht abgelagert, sondern wie im gegenständlichen Fall nur vorübergehend zwischengelagert, so liegt kein Fall der Einbringung in eine Deponie vor, sodass die verfahrensgegenständliche Zwischenlagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle keine Aufnahme des Betriebes der verfahrensgegenständlichen Deponie darstellt und somit auch nicht die Pflicht zur Durchführung einer Überprüfung nach § 63 Abs. 1 AWG 2002 auslöst.
Für das erkennende Gericht folgt daher daraus, dass der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde in ihrem Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und eine solche, ihm in diesem Verfahren angelastete Verwaltungsübertretung nicht darstellt, weshalb seiner Beschwerde in dieser Hinsicht Folge zu geben und dieser Spruchpunkt 2. aufzuheben war.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht auch auf folgendes hin:
Bei der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie handelt es sich unstrittig um eine nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige und grundsätzlich mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 genehmigte Abfallbehandlungsanlage. Die verfahrensgegenständliche Zwischenlagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle ist auf der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie erfolgt, sodass diese Zwischenlagerung mit der Bodenaushubdeponie eine Einheit bildet.
Selbst wenn man die Ansicht vertritt, dass zumindest seit dem Inkrafttreten der DVO 2008 ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ im Sinne des § 34 Abs. 2 DVO 2008 darstellt und somit nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig ist, sodass der erteilte Konsens der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie einer rechtlichen Erweiterung für die verfahrensgegenständlichen Zwischenlagerung bedarf, sodass der konsenswidrige Betrieb der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie aus der konsenslosen Errichtung bzw. dem Betrieb eines konsenslosen Abfallzwischenlagers resultiert und somit die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie aufgrund der verfahrensgegenständlichen Zwischenlagerung, für die kein abfallrechtlicher Konsens besteht, in ihrer Gesamtheit konsenswidrig betrieben wird, so ist darauf hinzuweisen, dass dies niemals Gegenstand des bisherigen Verwaltungsstrafverfahrens und auch nicht Gegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses war, weshalb es dem erkennenden Gericht auch verwehrt war, das angefochtene Straferkenntnis gemäß einer solchen Ansicht in diese Richtung abzuändern (vgl. u.a. VwGH vom 23. Juli 2021, Zl. Ra 2021/05/0007).
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Da der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde im Spruchpunkt 2. ihres angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Tat, wie bereits vorhin dargelegt, nicht begangen hat und keine im Sinne ihm angelastete Verwaltungsübertretung bildet, war von der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens abzusehen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 7. März 2017, Zl. Ra 2016/02/0271).
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen beide Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben wurde, waren ihm die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens - wie auch jene des behördlichen Verfahrens - nicht aufzuerlegen.
Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Zudem hat keine der Gerichtsparteien eine solche beantragt und hat der Beschwerdeführer das Straferkenntnis wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten.
Zu Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses:
Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat und ob für deren Bestrafung die belangte Behörde örtlich zuständig war, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Bodenaushub; Deponie; Anzeigepflicht; Kollaudierung; Ablagerung; Zwischenlagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1037.001.2020Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021