TE Vfgh Beschluss 1995/2/27 B1442/94

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen nicht (vollständig) behobenen Mangels formeller Erfordernisse (Vorlage des angefochtenen Bescheides)

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 1. Juli 1994 erhob der Einschreiter Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Juni 1994, Z SV(SanR)-2051/2-1994-Ho/Ha, mit dem eine von ihm erhobene Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden war und beantragte gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Schreiben vom 8. Juli 1994, zugestellt am 13. Juli 1994, forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter gemäß §§84, 85 ZPO, iVm §66 ZPO, §35 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, ein Vermögensbekenntnis abzugeben und den angefochtenen Bescheid vorzulegen. Der Einschreiter ist dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der ihm gesetzten Frist jedoch nur hinsichtlich des Vermögensbekenntnisses nachgekommen, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen des nicht (vollständig) behobenen Mangels formeller Erfordernisse mit Beschluß vom 27. September 1994, zugestellt am 12. Oktober 1994, als unzulässig zurückgewiesen wurde.

2.1. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1994 teilte der Einschreiter unter Bezugnahme auf diesen Beschluß dem Verfassungsgerichtshof mit, daß es ihm aufgrund seiner Inhaftierung nicht möglich gewesen sei, dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Vorlage des angefochtenen Bescheides nachzukommen. Er habe daher mit Schreiben vom 14. Juli 1994 die Oberösterreichische Landesregierung aufgefordert, dem Verfassungsgerichtshof eine Kopie des angefochtenen Bescheides zuzustellen, was anscheinend verabsäumt worden sei. Der Einschreiter ersucht daher "ein Wiederaufleben" seiner "Beschwerde zu prüfen und gegebenenfalls den Bescheid selber bei der OÖ Landesregierung anzufordern".

2.2. Der Verfassungsgerichtshof wertet diese Eingabe als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Der Antrag ist nicht zulässig.

Gemäß §33 VerfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VerfGG in §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO idF der Zivilverfahrensnovelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, sinngemäß anzuwenden.

Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (VfSlg. 13199/1992). Gemäß §149 Abs1 ZPO, der nach §35 VerfGG sinngemäß anzuwenden ist, ist zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen.

Wie dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt entnommen werden konnte, war dem Einschreiter am 30. Juni 1994 der von ihm angefochtene Bescheid vom 20. Juni 1994 zu eigenen Handen an seinem Anhaltungsort zugestellt worden. Der Einschreiter behauptet in seiner Eingabe vom 12. Oktober 1994 zwar, "daß es mir auf Grund meiner Inhaftierung nicht möglich war Ihnen den angefochtenen Bescheid in Ur- oder Abschrift vorzulegen", unterläßt es jedoch, die hiefür maßgeblichen Gründe darzulegen oder aufzuzeigen, warum nur ein minderer Grad der Fahrlässigkeit seine Säumnis bewirkte. Da er am Anhaltungsort den bekämpften Bescheid zu eigenen Handen zugestellt erhielt, tut er mit dem bloßen Hinweis auf seine Anhaltung nicht dar, daß er gehindert gewesen wäre, dem Mängelbehebungsauftrag zu entsprechen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb und Abs4 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1442.1994

Dokumentnummer

JFT_10049773_94B01442_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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