TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/22 LVwG-AV-777/001-2021

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Veröffentlicht am 22.10.2021
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Entscheidungsdatum

22.10.2021

Norm

EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §49
EFZG §3 Abs3
ASVG §51

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der A gesmbh, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. April 2021, Zl. ***, betreffend den Dienstnehmer B, Teilstattgebung DG Vergütung Verdienstentgang, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und dem Antrag in Höhe von zusätzlich EUR *** (somit gesamt EUR ***) stattgegeben.

2.   Die Beschwerde hinsichtlich der Arbeitslosenversicherungsbeiträge wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.   Die darüberhinausgehende Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

4.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 10.04.2021, Zl. ***, gab die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B teilweise, nämlich in Höhe von EUR *** statt. Im Umfang des darüberhinausgehenden Betrags in Höhe von EUR *** wurde der Antrag abgewiesen. Begründend dazu führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21.01.2021 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihres Dienstnehmers für den Zeitraum von 09.12.2020 bis 11.12.2020 in Höhe von EUR *** beantragt habe. Dieser Betrag enthalte neben dem regelmäßigen Entgelt und Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung außerdem eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von EUR *** sowie den dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von EUR ***. Eine Sonderzahlung sei im Monat der Absonderung in Höhe von EUR *** ausbezahlt worden.

Die Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) sei gemäß § 32 Abs. 3 EpiG nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Des Weiteren stehe dem Dienstgeber für die Zeit der Erwerbsverhinderung der Ersatz des zu entrichtenden Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung zu, worunter nur die in § 51 ASVG explizit genannten Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen seien. Die Höhe des regelmäßigen Entgelts sowie des Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung hätte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegen können.

Eine Sonderzahlung sei nur zu vergüten, wenn sie für den Absonderungsmonat ausbezahlt wurde. Dieser Anspruch könne nur in der Höhe auf den Dienstgeber übergehen, in der die Vergütung tatsächlich ausbezahlt wurde. Sei im Monat der behördlichen Verfügung eine Sonderzahlung ausbezahlt worden, so sei die Höhe des Betrages anteilig nach den von der behördlichen Verfügung umfassten Tage im Sonderzahlungszeitraum (z.B. quartals- oder halbjährig) zu errechnen. Sonderzahlungen, die quartalsmäßig gebühren würden, seien durch 90 zu teilen und mit der Anzahl der Kalendertage im Absonderungszeitraum des Auszahlungsmonats zu multiplizieren. Sonderzahlungen, die halbjährig gebühren würden, seien durch 180 zu teilen und mit der Anzahl der Kalendertage im Absonderungszeitraum des Auszahlungsmonats zu multiplizieren. Die Sonderzahlung würde sich im konkreten Fall wie folgt berechnen: *** : 90 x 3  EUR ***

Der Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung ergäbe einen Betrag in Höhe von EUR ***.

Insofern sei der darüberhinausgehende Teilbetrag abzuweisen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 15.04.2021 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung im Zusammenhang mit der Auslegung des § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz angefochten werde. Es wurde der Antrag gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass auch der angefallene Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung und der Sonderzahlungsanteil für die Zeit der behördlichen Absonderung laut beiliegender Berechnung stattgegeben werde. Es wurde um antragsgemäße Erledigung sowie um Überweisung des Differenzbetrages in Höhe von EUR *** ersucht.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG NÖ hat in den von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen.

4.   Feststellungen:

Herr B ist seit 16.11.2020 Mitarbeiter der A gesmbh. Von 09.12.2020 bis 11.12.2020, somit für einen Zeitraum von 3 Tagen, war er behördlich, mit Bescheid der belangten Behörde, Zl.***, abgesondert.

Mit Eingabe vom 21.01.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich Ihres Dienstnehmers B für den Zeitraum von 09.12.2020 bis 12.01.2021 (offensichtlich gemeint: 11.12.2021) in Höhe von insgesamt EUR ***. In den diesbezüglichen Antrag schrieb die Beschwerdeführerin in das Feld „Regelmäßiges Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes für den Zeitraum, in dem der Dienstnehmer aufgrund der behördlichen Verfügung an die Leistung seiner Arbeit verhindert war“:
„EUR ***“ und in das Feld „Anteilig auf die Zeit der Erwerbsbehinderung entfallender Dienstgeberanteil“: „EUR ***“ (bestehend aus EUR *** Dienstgeberbeitrag Unfallversicherung, EUR *** Dienstgeberbeitrag Pensionsversicherung und EUR *** Dienstgeberbeitrag Krankenversicherung). Zusätzlich beantragte sie eine ausbezahlte Sonderzahlung von (anteilig) EUR *** sowie den anteilig auf die Zeit der Erwerbsbehinderung entfallenden Dienstgeberanteil für die ausbezahlte Sonderzahlung von EUR ***. In das Feld „Beantragter Auszahlungsbetrag gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950“ schrieb die Beschwerdeführerin „EUR ***“. Ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag wurde im Antrag nicht geltend gemacht.

Der Dienstnehmer hatte im Zeitraum Dezember ein Brutto-Gehalt in Höhe von EUR ***. Darin enthalten waren ein Urlaubszuschuss von EUR *** sowie eine Weihnachtsremuneration von EUR ***. Das Nettogehalt bekam er am 14.01.2021 ausbezahlt.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** und dem Gerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-777/001-2021, insbesondere auf dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges vom 21.01.2021 samt Beilagen.

6.   Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 32 Abs. 1 Z1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, bestimmt Folgendes:

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.   sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind,

......

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

§ 51 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. in der Krankenversicherung

a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13   7,65%

b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter  7,65%

c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt   7,65%

d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist   7,65%

e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4                                                   7,65%

f) für die übrigen Vollversicherten                                                        7,65%,

g) für Lehrlinge                                                                               3,35%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. in der Unfallversicherung                                                                 1,3 %

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

3. in der Pensionsversicherung                                                              22,8%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) Aufgehoben.

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

1. In der Krankenversicherung

a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

b) der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

c) der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

d) der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil

des (der) Versicherten                                                                    auf 10,25%,

des Dienstgebers                                                                            auf 12,55%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7), für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z 9) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (§ 4 Abs. 1 Z 11) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.

(5) Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.

(6) Abweichend von Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

(7) Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

Voranzustellen ist, dass gemäß § 33 iVm § 49 EpiG ein Antrag wie der gegenständliche binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall hielt die behördliche Absonderung bis 11.12.2020 an und wurde deshalb der am 21.01.2020 bei der dafür zuständigen Behörde eingelangte verfahrenseinleitende Antrag von der Beschwerdeführerin jedenfalls rechtzeitig gestellt.

Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag erkennbar auf § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG. Nach dem klaren Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG ist eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit die Person gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert wurde. Da der betroffene Dienstnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht ihm gemäß
§ 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Die Vergütung ist gemäß § 32 Abs. 2 für jeden Tag zu leisten, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, somit gegenständlich (unbestritten)
3 Tage (09.12.2020 bis 11.12.2020). Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund ging durch die Ausbezahlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf die Dienstgeberin über.

Gemäß § 32 Abs. 3 EpiG ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu bemessen.

Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG gilt als regelmäßiges Entgelt jenes, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Damit stellt das Gesetz auf den konkreten Zeitraum und den konkret für diesen Zeitraum bestehenden Entgeltanspruch ab. Die von einer behördlichen Verfügung betroffene Person soll durch die Vergütung insgesamt nicht schlechter gestellt werden, als ohne eine solche Verfügung und soll demnach insgesamt auch keine Vermögensnachteile aufgrund ihrer Krankheit und der dadurch notwendigen behördlichen Verfügung erleiden. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind ebenso die auf den Absonderungszeitraum anteilig entfallende Sonderzahlungen ersatzfähig
(vgl. Ra 2021/09/0094).

Die belangte Behörde hat die Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von EUR *** zuerkannt, die Beschwerdeführerin begehrte darüber hinaus eine Leistung von weiteren EUR ***, insgesamt also EUR ***. Der Zuspruch der belangten Behörde von EUR *** beinhaltete neben dem regelmäßigen Entgelt nach dem EFZG und Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung von 17,53% des von ihr angenommenen regelmäßigen Entgelts eine Sonderzahlung von EUR *** sowie den zugehörigen Dienstgeberanteil von 17,53% von EUR ***. Weder der Vergütungszeitraum noch das regelmäßige Entgelt sowie der Prozentsatz für die Berechnung des Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung noch das Bruttogehalt der Dienstnehmerin wird von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. Unstrittig ist ebenso die Gebührlichkeit aliquoter Sonderzahlungen. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. und wird nur die Höhe der zuerkannten Sonderzahlung sowie der Nichtzuspruch der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bekämpft.

Zur Höhe der Sonderzahlung:

Die belangte Behörde ging bei ihrer Berechnung von einer vierteljährlichen Sonderzahlung aus. Sie berechnete die auf den Absonderungszeitraum entfallende Sonderzahlung der im Dezember ausbezahlten Sonderzahlung von EUR *** wie folgt: EUR *** : 90 Tage x 3 Absonderungstage = EUR ***

Zuzüglich des auf die anteilige Sonderzahlung entfallenden Dienstgeberbeitrags von EUR *** (17,53% der anteiligen Sonderzahlung) ergab dies einen Zuspruch durch die Behörde von EUR *** an Sonderzahlung.

Aus dem vorgelegten Lohnzettel ergab sich jedoch, dass der Dienstnehmer erst mit 16.11.2020 in das Unternehmen eingetreten ist. Die Sonderzahlung von gesamt EUR *** betrifft somit lediglich den Zeitraum von 16.11.2020 bis 31.12.2020 (15 Tage im November und 31 Tage im Dezember). Dies ergibt folgende Berechnung:
EUR *** : 46 Tage x 3 Absonderungstage = EUR ***.

Schließlich sind gemäß § 32 Abs. 3 letzter Satz EpiG die auf den eben dargestellten Betrag entfallenden Dienstgeberbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung in den Vergütungsanspruch einzubeziehen. Unter dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sind die in § 51 ASVG explizit genannten Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen. Die Beitragswerte stellen sich gemäß der genannten Gesetzesstelle wie folgt dar:

Krankenversicherung: 3,78%

Unfallversicherung:  1,20%

Pensionsversicherung: 12,55%

Insgesamt ist also ein Betrag in Höhe von 17,53% des regelmäßigen Entgeltes iSd EFZG für den Zeitraum, in dem der Dienstnehmer aufgrund der behördlichen Verfügung an der Leistung seiner Arbeit verhindert war, zu ersetzen. Wendet man nun diese Berechnung auf den gegenständlichen Fall an, so erhält man einen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von EUR ***.

Insgesamt ergibt sich somit ein an Sonderzahlung zu ersetzender Beitrag in Höhe von EUR *** (EUR *** + EUR ***). In Spruchpunkt 1. wurde bereits eine Sonderzahlung von EUR *** zuerkannt. Daher war die Differenz von zusätzlich EUR *** zuzusprechen.

Zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag:

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeantrag hinsichtlich der Arbeitslosenversicherungsbeiträge unzulässig im Sinne des
§ 27 VwGVG ist, weil er sich auf eine Angelegenheit bezieht, die nicht Sache des bekämpften Bescheides ist und den Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes überschreitet, da der Ersatz des Arbeitslosenversicherungsbeitrags von der Beschwerdeführerin im Antrag vom 21.01.2020 nicht beantragt und erstmalig in der Beschwerde begehrt wurde.

Selbst bei rechtzeitiger Beantragung stünde der Ersatz des Arbeitslosenversicherungsbeitrags aus folgenden Gründen nicht zu:

§ 51 ASVG enthält eine taxative Aufzählung der Beiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung. Die Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung werden hingegen nicht in der Aufzählung des § 51 ASVG genannt. Zusätzlich trennt der Gesetzgeber die gesetzliche Sozialversicherung des ASVG von der Arbeitslosenversicherung des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), worauf auch vom Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen hingewiesen wurde (z.B. VwGH Ro 2016/08/0008; 2002/08/0068; 94/08/0282). Es ist daher davon auszugehen, dass von dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 32 Abs. 3 EpiG ausschließlich die
Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung im Sinne des § 51 ASVG umfasst ist, nicht jedoch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
(vgl. LVwG NÖ LVwG-AV-56/001-2021; LVwG NÖ LVwG-AV-1172/001-2021;
LVwG Vbg LVwG-408-3/2021-R6).

Der Beschwerde war somit im Ausmaß von EUR *** teilweise stattzugeben.

7.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Angesichts des unstrittigen Sachverhalts und der eindeutigen Rechtslage konnte von der Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH 17.10.2019,
Ra 2019/08/0010).

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Dienstnehmer; Sozialversicherung; Beiträge; Sonderzahlung; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.777.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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