TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/27 LVwG-AV-557/001-2021

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Veröffentlicht am 27.10.2021
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Entscheidungsdatum

27.10.2021

Norm

EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §32
EFZG §3 Abs3
ASVG §51

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27.01.2021, ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Erstattung des Mehrbegehrens in der Höhe von EUR *** (Spruchpunkt II. des bezeichneten Bescheides) zum Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bezüglich der Dienstnehmerin C, geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung, nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe, dass der Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 18.03.2020 bis 31.03.2020 zu lauten hat, Folge gegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges im Umfang des Beschwerdebegehrens in Höhe von EUR *** stattgegeben wird.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Frau C, geb. am ***, ist Angestellte der A Aktiengesellschaft. Auf ihr Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag Dienstordnung 2009 anwendbar. Von 17.03.2020 bis 31.03.2020 war sie behördlich, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.03.2020, ***, gemäß § 7 EpiG abgesondert.

Mit E-Mail vom 11.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich Ihrer Dienstnehmerin C für den Zeitraum von 18.03.2020 bis 31.03.2020 (14 Tage) in Höhe von EUR *** (EUR *** aliquotes Bruttogehalt + EUR *** aliquote Dienstgeberbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung).

Nach Aufforderung durch die belangte Behörde am 08.09.2020 wurde der Antrag von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.09.2020 verbessert, aus welchem sich folgende Beträge ergeben:

-    Aliquotes Bruttomonatsgehalt für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung in Höhe von EUR *** (auf Basis eines Bruttomonatsgehaltes in Höhe von EUR ***)

-    Aliquote Sonderzahlung für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung in Höhe von EUR *** (berechnet auf Basis eines Sonderzahlungs-Monatswertes in Höhe von EUR ***)

-    Aliquotes Ausfallsentgelt lfd. für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung in Höhe von EUR ***

-    Dienstgeberbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung in Höhe von EUR *** (darin enthalten EUR *** für die Sonderzahlung; Berechnung anhand eines Prozentsatzes von 17,53%)

-    Daraus ergebe sich ein Gesamterstattungsbetrag in Höhe von EUR ***.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 27.01.2021, ***, gab die belangte Behörde dem Antrag unter Anwendung des § 32 Abs 1 bis 3 EpiG in Spruchpunkt I. teilweise, nämlich in Höhe von EUR *** statt. In Spruchpunkt II. wies sie den darüberhinausgehenden Betrag in Höhe von EUR *** ab.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen würden, nach dem regelmäßigen Entgelt, dessen Höhe die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegen habe können, im Sinne des EFZG zu bemessen sei. Des Weiteren stehe dem Dienstgeber für die Zeit der Erwerbsverhinderung der Ersatz des zu entrichtenden Dienstgeberanteiles in der gesetzlichen Sozialversicherung zu. Nach dem Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bezüglich der „Vollziehung der Berechnung des Verdienstentganges gemäß EpiG 1950“, GZ 2020-0.406.069, würden zu diesem explizit nur die im § 51 ASVG genannten Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zählen.

Beitragszeitraum hinsichtlich der Beiträge zur Pflichtversicherung sei der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen sei (§ 44 Abs 2 ASVG). Die sozialversicherungsrechtlichen Beitragswerte des Dienstgebers würden sich gemäß § 51 ASVG wie folgt darstellen:

Krankenversicherung               3,78 %

Unfallversicherung                1,20 %

Pensionsversicherung             12,55 %

Ausgehend von den vorgelegten Unterlagen ergebe sich folgende konkrete Berechnung:

DG-Anteil in der gesetzlichen SV

EUR *** x 17,53 %

= EUR ***

Anteil für die Zeit der Erwerbsbehinderung

EUR *** ÷ 30 x 15

= EUR ***

Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von EUR *** sei daher abzuweisen gewesen.

In der dagegen, ausschließlich gegen Spruchpunkt II. des bezeichneten Bescheides, erhobenen (fristgerecht eingebrachten) Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin, anwaltlich vertreten, im Wesentlichen ein, dass die belangte Behörde zutreffend den Anspruch gemäß § 32 EpiG für den Absonderungszeitraum dem Grunde nach und im Ausmaß des zuerkannten Betrages auch der Höhe nach bejaht habe, die Abweisung des Mehrbegehrens jedoch rechtswidrig sei.

Der Bescheid enthalte keine nachvollziehbare Berechnung des Vergütungsbetrages und genüge deshalb den Begründungserfordernissen des § 60 AVG iVm Rsp nicht. Insbesondere bleibe offen, weshalb die Behörde offenbar von zwei Gehaltsbestandteilen (Grundgehalt und Dienstzulage) die Dienstgeberbeiträge berechne und im aliquoten Ausmaß zuerkenne aber hinsichtlich des restlichen zuerkannten Betrages keine Berechnungen vornehme. Die Höhe der Abweisung im Ausmaß des Betrages laut Spruchpunkt II. sei damit nicht nachvollziehbar. Zudem sei die belangte Behörde ihrer Pflicht zur amtswegigen Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht nachgekommen und sei der Bescheid auch aus diesem Grund mangelhaft.

Die Beschwerdeführerin habe neben dem Grundgehalt weitere Zahlungen (einschließlich einer Sonderzahlung, Zulagen und Zuschläge) geleistet. Diese Zahlungen wären anteilig und zuzüglich des Dienstgeberanteiles zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 32 Abs 2 Satz 1 EpiG iVm §§ 2 und 3 EFZG zu berücksichtigen gewesen. Bei nicht regelmäßig anfallenden Entgelten sei eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen und etwa bei Überstunden ein Beobachtungszeitraum von 13 Wochen heranzuziehen. Die belangte Behörde hätte zu ermitteln und festzustellen gehabt, welche weiteren Entgeltbestandteile die Mitarbeiterin in einer Durchschnittsbetrachtung aliquot im Absonderungszeitraum erhalten hätte und in welcher Höhe sie ihr ausbezahlt worden seien.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Beschwerdeführerin die Vergütung in Höhe des abgewiesenen Mehrbegehrens zuerkannt werde, in eventu den Bescheid im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Verwaltungssache in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schreiben vom 20.10.2021 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.10.2021 nach und legte den Jahreslohnzettel der Dienstnehmerin sowie ein Berechnungsblatt, aus dem sich nun ein durchschnittliches Ausfallsentgelt lfd. in Höhe von EUR *** ergebe, vor.

Jener Betrag, der der Beschwerdeführerin im angefochtenen Spruchpunkt I. des Bezug habenden Bescheides zuerkannt wurde, nämlich EUR ***, setzt sich nach dem Akteninhalt aus EUR *** aliquotem Bruttomonatsgehalt, EUR *** aliquoter Sonderzahlung, EUR *** Schnitte Ausfallsentgelt lfd. sowie EUR *** Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung zusammen. Die im Bescheid zuerkannten Dienstgeberbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung berechnete die belangte Behörde, indem sie 17,53 % des Bruttomonatsgehaltes in Höhe von EUR *** berechnete, und diese durch 30 dividierte (also einer Berechnung auf Grundlage von pauschal 30 Kalendertagen pro Monat folgte) und dies wiederum mit 15 multiplizierte (aufgrund von von der Behörde angenommenen 15 Absonderungstagen) (EUR *** x 0,1753 ÷ 30 x 15 = ***). Das beantragte Ausfallsentgelt lfd. blieb bei der Berechnung der Dienstgeberbeiträge gänzlich unberücksichtigt, doch wurde es offensichtlich als Bestandteil des aliquoten Entgeltes im Spruchpunkt I. zuerkannt, ohne auf eine genauere Berechnung einzugehen. Die Differenz zwischen dem beantragten und dem von der Behörde errechneten Dienstgeberanteil wies diese im Spruchpunkt II. des Bezug habenden Bescheides ab.

Die Dienstnehmerin hatte im Zeitraum März 2020 ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR ***. Im März 2020 wurde ihr eine Sonderzahlung für das erste Quartal in Höhe von EUR *** ausbezahlt. Zudem erhielt sie im März 2020 eine „Sonstige Abw. Zusatzvergütung“ in Höhe von EUR *** ausbezahlt. Dieses durchschnittliche Ausfallsentgelt lfd. wurde anhand von einer 3-monatigen Durchschnittsbetrachtung berechnet und konnte die Beschwerdeführerin diese Berechnung nachvollziehbar darlegen.

Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Spruchpunkt I. wurde explizit nicht angefochten, er ist somit nicht von der Beschwerde umfasst, und unterliegt nicht der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes.

2.   Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt zur Zahl LVwG-AV-557-2021 sowie den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere der Antrag vom 11.05.2020 samt Verbesserung vom 30.09.2020, der Bescheid vom 27.01.2021 sowie die Beschwerde. Die genaue Aufschlüsselung der beantragten Vergütung ließ sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Beiblatt 1“ laut E-Mail-Eingabe vom 30.09.2020 entnehmen, in welchem die jeweils geltend gemachten Beträge, das Bruttomonatsgehalt und die prozentmäßigen Angaben des Dienstgeberbeitrages in der gesetzlichen Sozialversicherung aufgeschlüsselt wurden. Die genauen Feststellungen zum Bruttomonatsgehalt, Sonderzahlung und Ausfallsentgelt lfd. ergaben sich aus dem Lohnkonto der Dienstnehmerin. Die genaue Zusammensetzung der im Spruchpunkt I. des Bescheides zuerkannten Summe ergab sich aus den vorliegenden Aufschlüsselungen der geforderten Beträge laut „Beiblatt 1“ zum E-Mail der Beschwerdeführerin vom 30.09.2020 im Zusammenhalt mit den im Bescheid der Behörde bezeichneten Berechnungen. Der oben angeführte Sachverhalt stand bereits auf Grund des insoweit unbedenklichen Akteninhaltes fest und konnte daher ohne weiteres dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. An der tatsächlichen Ausbezahlung dieser Beträge durch die Beschwerdeführerin an die Dienstnehmerin bestand kein Zweifel. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.

3.   Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), lauten auszugsweise:

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.   sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2.   ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3.   ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4.   sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5.   sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6.   sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7.   sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) lauten:

Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise:

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1.   in der Krankenversicherung

a)   für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13  7,65%

b)   für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter   7,65%

c)   für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, unterliegt   7,65%

d)   für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist   7,65%

e)   für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4   7,65%

f)   für die übrigen Vollversicherten   7,65%,

g)   für Lehrlinge   3,35%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2.   in der Unfallversicherung   1,2%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

3.   in der Pensionsversicherung   22,8%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) Aufgehoben.

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

1.   In der Krankenversicherung

a)   der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

b)   der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

c)   der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

d)   der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

2.   in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil

des (der) Versicherten                                                                    auf 10,25%,

des Dienstgebers                                                                            auf 12,55%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7), für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z 9) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (§ 4 Abs. 1 Z 11) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.

(5) Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.

(6) Abweichend von Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

(7) Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dienstordnung 2009 lauten auszugsweise:

§ 13. (3) Außer dem Monatsgehalt gebührt dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsgehaltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsgehaltes und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

4.   Erwägungen:

Voranzustellen ist, dass gemäß § 33 iVm § 49 EpiG ein Antrag wie der gegenständliche binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall hielt die behördliche Absonderung bis 31.03.2020 an und wurde deshalb der am 11.05.2020 bei der dafür zuständigen Behörde eingelangte verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin jedenfalls rechtzeitig gestellt.

Vorweg ist weiters festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Abweisung des den zuerkannten Betrag übersteigenden Mehrbegehrens in Höhe von EUR *** richtet. Um beurteilen zu können, ob das Mehrbegehren zu Recht abgewiesen wurde, ist jedoch der von der Beschwerdeführerin geforderte Betrag in seiner Gesamtheit einer Überprüfung zu unterziehen.

Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag erkennbar auf § 32 Abs 1 Z 1 EpiG. Nach dem klaren Wortlaut des § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ist eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit die Person gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert wurde. Da die betroffene Dienstnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht ihr gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Die Vergütung ist gemäß § 32 Abs 2 für jeden Tag zu leisten, der von der in § 32 Abs 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist. Zudem kann die Vergütung nur für einen Zeitraum gewährt werden, der auch vom Antrag umfasst ist. Beantragt wurde ein Vergütungszeitraum von 18.03.2020 bis 31.03.2020 (14 Tage) und steht der Beschwerdeführerin auch für exakt diesen Zeitraum eine Vergütung zu.

Gemäß § 32 Abs 3 EpiG ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu bemessen.

Gemäß § 3 Abs 3 EFZG gilt als regelmäßiges Entgelt jenes, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Damit stellt das Gesetz auf den konkreten Zeitraum und den konkret für diesen Zeitraum bestehenden Entgeltanspruch ab. Die von einer behördlichen Verfügung betroffene Person soll durch die Vergütung insgesamt nicht schlechter gestellt werden, als ohne eine solche Verfügung und soll demnach insgesamt auch keine Vermögensnachteile aufgrund ihrer Krankheit und der dadurch notwendigen behördlichen Verfügung erleiden.

Die Dienstnehmerin hatte im Absonderungsmonat ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR *** und beträgt der aliquot auf 14 Tage fallende Anteil davon EUR *** (EUR *** ÷ 31 x 14). Das Bruttomonatsgehalt wurde durch 31 dividiert, zumal der März 31 Tage hat und nach § 32 Abs 2 EpiG die Vergütung für jeden Tag zu leisten ist, der von der Absonderung umfasst ist, d.h. sie ist tageweise zu errechnen, denn eine Bestimmung wie es sie in diversen Sozialversicherungsgesetzen (vgl. z.B. § 44 Abs 2 ASVG oder § 19 Abs 6 B-KUVG) gibt, wonach der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist, findet sich im EpiG nicht (vgl. LVwG-AV-704/001-2021).

In Bezug auf den in § 3 Abs 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgeltes ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 8ObA53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgeltes, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 9ObA82/13v). Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 9ObA121/10z, mwN, und VwGH Ra 2021/09/0094).

Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert; dies gilt freilich nicht für Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer - nach den kollektiv- oder einzelvertraglichen Bestimmungen - vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung jedenfalls erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte (vgl. VwGH Ra 2021/09/0094).

Gemäß dem auf den Dienstnehmer anzuwendenden Kollektivvertrag, der Dienstordnung 2009, gebührt dem Bediensteten außer dem Monatsgehalt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsgehaltes, das ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Auf Berechnungsbasis von 91 Tagen, die auf das erste Quartal 2020 fallen, ergibt sich eine „tägliche Sonderzahlung“ in Höhe von EUR *** (EUR *** ÷ 91). Multipliziert man diese mit den Tagen der Absonderung (x 14) erhält man einen Betrag in Höhe von EUR ***, in diesem Ausmaß steht der Dienstnehmerin somit eine aliquote Sonderzahlung für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung zu.

Darüber hinaus sind leistungsbezogene Prämien oder Entgelte in die Ermittlung des regelmäßigen Entgeltes einzubeziehen, weil diese dem Arbeitnehmer gebührt hätten, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Im Beschwerdefall bekam die Dienstnehmerin im März 2020 ein durchschnittliches Ausfallsentgelt lfd. in Höhe von EUR ***, deren Berechnung die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegen konnte, ausbezahlt, und ist daher auch dieser Betrag in die Ermittlung des regelmäßigen Entgeltes einzubeziehen.

Schließlich sind gemäß § 32 Abs 3 letzter Satz EpiG die auf den eben dargestellten Betrag entfallenden Dienstgeberbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung in den Vergütungsanspruch einzubeziehen. Unter dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sind die in § 51 ASVG explizit genannten Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen. Die Beitragswerte stellen sich gemäß der genannten Gesetzesstelle wie folgt dar:

Krankenversicherung:               3,78%

Unfallversicherung:                 1,20%

Pensionsversicherung:             12,55%

Insgesamt ist also ein Betrag in Höhe von 17,53% des regelmäßigen Entgeltes iSd EFZG für den Zeitraum, in dem der Dienstnehmer aufgrund der behördlichen Verfügung an der Leistung seiner Arbeit verhindert war, zu ersetzen.

Fallgegenständlich sind die 17,53 % also von einer Summe in Höhe von EUR *** [anteiliges Bruttomonatsgehalt (EUR ***) + anteilige Sonderzahlung (EUR ***) + Schnitte Ausfallsentgelt lfd. (EUR ***)] zu berechnen und in Anschlag zu bringen. Hierfür errechnet sich eine Summe in Höhe von EUR *** an Dienstgeberbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Insgesamt ergibt sich somit ein zu ersetzender Betrag in Höhe von EUR *** (EUR *** + EUR ***).

§ 27 VwGVG enthält jedenfalls keine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens vor der Behörde (vgl. Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 27 Rz 5). Eine Zuerkennung über das Beantragte hinaus würde deshalb den Verfahrensgegenstand überschreiten, weshalb der Beschwerdeführerin die EUR *** unter Abzug der Summe des darüber liegenden Betrages, somit der geforderte Betrag im Ausmaß des in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abgewiesenen Mehrbegehrens, zuzuerkennen ist.

Die Korrektur des Datums im Spruch war aufgrund der expliziten Angaben des Vergütungszeitraumes von 18.03.2020 bis 31.03.2020 sowohl im verfahrenseinleitenden Antrag vom 11.05.2020 als auch im Schreiben vom 30.09.2020 vorzunehmen. Auch entspricht die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Berechnung der beantragten Vergütungssumme einer Berechnung anhand von lediglich 14 Absonderungstagen (und nicht wie von der Behörde im Spruch des gegenständlichen Bescheides genannten 15 Absonderungstagen).

5.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Angesichts des unstrittigen Sachverhalts und der eindeutigen Rechtslage konnte von der Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH Ra 2019/08/0010).

6.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Dienstnehmer; Absonderung; Sonderzahlung; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.557.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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