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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der Dr. H in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. September 1996, Zl. 513.757/07-I 5/96, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgendes zu entnehmen:
Mit Bescheid vom 29. Jänner 1996 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Reinhaltungsverband P. die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der im Gebiet verschiedener Gemeinden anfallenden betrieblichen und häuslichen Abwässer, sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu erforderlichen Kläranlage und Verbandsanlage sowie zur Grundwasserentnahme zu Nutzwasserzwecken in näher bezeichnetem Ausmaß bei Einhaltung verschiedener Nebenbestimmungen (Spruchteil I.), schloß für den Fall einer Berufung gegen diesen Spruchteil die aufschiebende Wirkung der Berufung aus (Spruchteil II.) und stellte fest, daß mit dem Eintritt der Rechtskraft des Spruchteiles I. die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes und im erforderlichen Ausmaß der Wartung und Erhaltung der gemäß Spruchteil I. wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzungsanlagen (Leitungen samt Nebenanlagen) zugunsten des Inhabers dieser Bewilligung und zulasten der bei bewilligungsgemäßer Ausführung berührten Grundstücke im Sinne der Bestimmung des § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen sei.
Einer gegen Spruchteil II. dieses Bescheides von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. Mai 1996 statt, während der gegen die übrigen Absprüche des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Jänner 1996 erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein Erfolg ebenso versagt wurde, wie die belangte Behörde auch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren gestellten Anträge auf Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten abwies.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, Maßstab für eine Berechtigung der von der Beschwerdeführerin dem bewilligten Projekt entgegengesetzten Einwendungen sei das Vorliegen eines Eingriffes in wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin. Ein solcher Eingriff liege nicht vor. Daß bei projekts- und bescheidgemäßem Bau und Betrieb der Anlage mit Verunreinigungen des Grundwassers durch Wasseraustritte aus der Kläranlage nicht zu rechnen sei, hätten die Amtssachverständigen beider Instanzen nachvollziehbar belegt. Ebenso einsichtig habe der Amtssachverständige der belangten Behörde die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Möglichkeit einer Versumpfung ihres Grundstückes und einer auf ihrem Grundstück möglicherweise befindlichen Quelle ausgeschlossen. Daß der Amtssachverständige von "allenfalls vorhandenen Quellen" gesprochen habe, mache seine Aussage nicht unschlüssig. Habe bereits umfassend verneint werden können, daß oberhalb des Hauses der Beschwerdeführerin allfällig vorhandene Quellen beeinträchtigt werden könnten, so müsse dies jedenfalls auch für eine von der Beschwerdeführerin gemeinte Quelle gelten. Daß keine Quellen unterhalb des ca. 15 m über dem Talboden gelegenen Hauses der Beschwerdeführerin vorhanden seien, habe bereits der Sachverständige für Geologie im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt. Die von der Beschwerdeführerin insoweit begehrte Verfahrensergänzung durch Einholung zusätzlicher Gutachten sei demnach nicht als erforderlich anzusehen. Soweit die Beschwerdeführerin Bedenken wegen Geruchs- und Lärmbelästigungen durch die Kläranlage vorgetragen habe, handle es sich hiebei um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, nicht aber um die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte. Es sei im übrigen von einer störenden Lärmbeeinträchtigung den Ausführungen des Amtssachverständigen zufolge nicht auszugehen, weshalb sich die belangte Behörde auch zur Einholung des von der Beschwerdeführerin begehrten lärmtechnischen Gutachtens nicht veranlaßt sehe. Zur Vermeidung einer ungebührlichen Geruchsbelästigung seien im Projekt und im Bewilligungsbescheid entsprechende Vorkehrungen getroffen worden. Die von der Beschwerdeführerin bestrittene Zulässigkeit des Projektes unter dem Gesichtspunkt der bestehenden Flächenwidmung sei nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Wertminderung des Grundstückes der Beschwerdeführerin durch die in der Nachbarschaft errichtete Kläranlage könne ebenso im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid dem Inhalt ihres Vorbringens nach in ihrem Recht auf Unterbleiben der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das sie ihrer Auffassung nach in ihren Rechten beeinträchtigende Projekt als verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Der Erfolg von Einwendungen, die gegen ein zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichtes Projekt erhoben werden, setzt voraus, daß mit solchen Einwendungen eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 geltend gemacht wird und der tatsächliche Eintritt einer Verletzung solcher wasserrechtlich geschützter Rechte mit einem hohen Kalkül an Wahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1996, 94/07/0041, und vom 15. November 1994, 94/07/0112, 0113). Nichts derlei zeigt das Beschwerdevorbringen auf.
Bei den von der Beschwerdeführerin zum Gegenstand ihrer Rechtsrüge gemachten Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die bewilligte Anlage handelt es sich nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, setzt nämlich eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der weder durch bloße Lärmimmissionen noch durch Geruchsimmissionen bewirkt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, 95/07/0115, 0116, mit weiteren Nachweisen). Konnten Lärm- und Geruchsbelästigungen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu schützende Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzen, dann fehlte es auch den von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängeln an jeglicher Relevanz. Für die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang besorgte Ungeziefervermehrung auf ihrem Grundstück gilt dabei nichts anderes.
Insoweit die Beschwerdeführerin den Ausführungen der im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen darüber nicht glauben will, daß eine Erhöhung der Hochwassergefährdung ihres Grundstückes durch das Projekt ebensowenig zu besorgen sei wie eine Versumpfung auf ihrem Grundstück allenfalls vorhandener Quellen oder eine Beeinträchtigung des Grundwassers, lag es an ihr, den Ausführungen der im Verfahren beider Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen in der gebotenen Weise fachkundig untermauert entgegenzutreten. Mit dem bloßen Begehren auf Einholung weiterer Gutachten ließ sich dies umso weniger ersetzen, als die Beschwerdeführerin auch in ihrer Verfahrensrüge gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof eine Unschlüssigkeit der den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zugrundeliegenden Ausführungen der Amtssachverständigen nicht einsichtig darstellt. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, daß die Frage des Vorhandenseins allfälliger Quellen auf ihrem Grundstück im Verfahren nicht ausreichend untersucht worden sei, ist zu erwidern, daß es an ihr gelegen war, das Vorhandensein von Quellen auf ihrem Grundstück, deren Nutzung durch das zur Bewilligung anstehende Projekt nachvollziehbar beeinträchtigt hätte werden können, im Verwaltungsverfahren darzutun; nicht einmal vor dem Verwaltungsgerichtshof legt sich die Beschwerdeführerin dahin fest, ob auf ihrem Grundstück denn nun tatsächlich Quellen entspringen.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen, womit sich Abspruch über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070226.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011