TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/7 L503 2220377-1

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Entscheidungsdatum

07.06.2021

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L503 2220377-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Sanela Schaidreiter, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 02.05.2019, GZ.: XXXX , abgeändert mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2019, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 02.05.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2019 wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.       Mit Bescheid vom 02.05.2019 sprach die damalige Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: „SGKK“ – nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) aus, dass seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin, XXXX (im Folgenden kurz: "BF") auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs. 2 iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1.300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Die SGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 21.12.2018 festgestellt worden sei, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX , geb. XXXX , gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall gemäß § 113 Abs. 2 ASVG (in seiner bis zum 31.12.2018 in Kraft stehenden Fassung) nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf 500 Euro je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf 800 Euro.

2.       Dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK sind ein Strafantrag an den Magistrat Salzburg sowie eine darauf verweisende Anzeige gem. § 27 AuslBG an den Sozialversicherungsträger betreffend die BF zu entnehmen, wonach von der Finanzpolizei Salzburg-Land zur Anzeige gebracht wurde, dass am 21.12.2018 im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei XXXX im Zubereitungsbereich des Lokales als „Küchenhilfe“ in Dienstkleidung arbeitend angetroffen worden sei. Der BF zufolge sei XXXX am Kontrolltag den ersten Tag im Lokal gewesen und die Anmeldung zur Sozialversicherung noch nicht erfolgt, was jedoch sofort nachgeholt werden würde. Nach Beginn der Kontrollhandlung habe die BF den Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet.

3.       Mit Schreiben vom 24.05.2019 erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin gegen den oben erwähnten Bescheid fristgerecht Beschwerde an die SGKK. Darin bestritt die BF, dass Herr XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle in ihrem Lokal bereits gearbeitet hätte. Wie bereits im Beschwerdeverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, GZ XXXX , vorgebracht, hätte der Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle seinen Arbeitsvertrag unterfertigt, nicht jedoch mit der Arbeit begonnen. Zudem hätte er keine Dienstkleidung, sondern seine eigene Schürze getragen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren sei noch nicht entschieden. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde den Sachverhalt nicht von Amts wegen ermittelt und insbesondere die BF sowie Zeugen nicht einvernommen. Aufgrund einseitiger Ermittlungen wäre gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen, Angaben eines Beamten der Finanzpolizei ungeprüft übernommen, der Bescheid mangelhaft begründet und rechtlich beurteilt worden.

4.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2019, GZ.: XXXX , gab die SGKK der Beschwerde der BF insofern statt, als sie den Beitragszuschlag von bisher 1.300 Euro auf nunmehr 400 Euro herabsetzte. Hinsichtlich der Meldepflichtverletzung bestätigte die SGKK den Ausgangsbescheid näher begründet. Da es sich jedoch um den ersten Meldeverstoß dieser Art handle, nur ein Dienstnehmer betroffen und das Bestehen des Dienstverhältnisses durch die BF aufgrund der nachträglich durchgeführten Anmeldung zur Sozialversicherung anerkannt worden sei, könnten die Folgen des Meldeverstoßes als unbedeutend im Sinne des § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 ASVG gewertet und der Beitragszuschlag auf 400 Euro herabgesetzt werden.

Zum Vorwurf der mangelhaften Ermittlungen verwies die SGKK auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG von der bescheiderlassenden Behörde - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden könne, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um einfache manuelle Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten handle, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben und der Beschäftigte in den Betrieb des Beschäftigers integriert sei.

5.       Mit Schreiben ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 14.06.2019 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6.       Am 24.06.2019 legte die SGKK den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In ihrer ergänzenden Stellungnahme verwies die SGKK wiederholt auf die Rechtsprechung des VwGH und betonte, dass die BF kein gegenteiliges Vorbringen zur angenommenen Beschäftigung von XXXX erstattet habe.

7.       Mit Erkenntnis vom 08.08.2019, GZ XXXX , wies das Landesverwaltungs-gericht Salzburg die Beschwerde der BF gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.04.2019, GZ XXXX , wegen Übertretung des ASVG anlässlich der Beschäftigung von XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Landesverwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei als Arbeitnehmer bei der BF beschäftigt gewesen sei.

8.       Am 1.4.2021 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem BVwG auf Ersuchen das erwähnte Straferkenntnis vom 12.04.2019 und gab ergänzend bekannt, dass dieses vom Landesverwaltungsgericht Salzburg rechtskräftig bestätigt worden sei.

Am 1.4.2021 übermittelte zudem das Landesverwaltungsgericht Salzburg dem BVwG auf Ersuchen unter anderem die Verhandlungsschrift vom 01.07.2019.

9. Mit Schreiben vom 19.04.2021 teilte das BVwG der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF mit, dass beabsichtigt sei, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 08.08.2019 samt dem Inhalt der am 01.07.2019 aufgenommenen Verhandlungsschrift anlässlich der Beurteilung der Frage der Beschäftigung von XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 21.12.2018 für das gegenständliche Beschwerdeverfahren beweiswürdigend heranzuziehen. Dazu wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Eine Stellungnahme wurde seitens des BF nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am Freitag, dem 21.12.2018, um ca. 11:15 Uhr in den Räumlichkeiten des Lokals „ XXXX “ wurde Herr XXXX angetroffen. Die BF betreibt das Lokal als Einzelunternehmerin.

XXXX trug zum Zeitpunkt der Kontrolle Arbeitskleidung und hielt sich in einem Bereich des Lokals auf, in dem sich ausschließlich Arbeitnehmer aufhalten. Zu dieser Zeit werden dort üblicherweise Sushi vorbereitet. XXXX war zum Zeitpunkt der Kontrolle der Finanzpolizei am 21.12.2018 nicht zur Sozialversicherung in Österreich angemeldet. Die BF holte seine Anmeldung zur Sozialversicherung erst nach Beginn der Kontrollhandlungen um 11:43 Uhr nach.

1.2.    Mit Erkenntnis vom 08.08.2019, GZ XXXX , wies das Landesverwaltungs-gericht Salzburg die Beschwerde der BF gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.04.2019, GZ XXXX , wegen Übertretung des ASVG anlässlich der Beschäftigung von XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Landesverwaltungsgericht kam in seiner Entscheidung zum Ergebnis, dass XXXX in einem Dienstverhältnis im Sinne des ASVG bei der BF stand.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK. Weiters wurde Einsicht in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 08.08.2019, GZ XXXX , sowie in die diesbezügliche Verhandlungsschrift vom 01.07.2019 genommen. Den genannten Unterlagen liegt der idente Sachverhalt - nämlich die Beschäftigung von XXXX durch die BF, wie sie anlässlich der Betretung am 21.12.2018 vorgefunden wurde, - zugrunde. In der Verhandlungsschrift vom 01.07.2019 sind die Aussagen der BF und diversen Zeugen vor dem Landesverwaltungsgericht wiedergegeben, weshalb auf die Einvernahme derselben Personen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verzichtet werden konnte. Zudem hat die BF keine (gegenteilige) Stellungnahme zu der ihr am 19.04.2021 vorgehaltenen Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg abgegeben.

2.2. Unstrittig ist, dass der Arbeitnehmer XXXX vor seinem Arbeitsantritt am 21.12.2018 nicht zur Sozialversicherung angemeldet war und diese von der BF erst im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei nachgeholt wurde. Dies geht sowohl aus den Unterlagen des Verwaltungsaktes als auch aus den Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vom 01.07.2019, GZ XXXX , hervor.

2.3. Was die Beschäftigung von XXXX anbelangt, so bringt die BF vor, XXXX hätte zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht mit der Arbeit begonnen, sondern lediglich seinen Arbeitsvertrag unterfertigt. Zudem hätte er keine Arbeitskleidung, sondern seine eigene Schürze getragen. Dazu ist festzuhalten, dass die BF dieses Vorbringen bereits im eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg dargetan hat. Wenngleich für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Bindungswirkung an die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts im Verwaltungsstrafverfahren zur Feststellung des Bestehens eines Dienstverhältnisses besteht, so ist doch anzumerken, dass § 46 AVG hinsichtlich der Beweismittel bestimmt, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.h. einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag, weshalb auch in einem anderen gerichtlichen Verfahren aufgenommene Beweise herangezogen und verwertet werden dürfen (VwGH 31.07.2018, Ro 2015/08/0033; 20.10.2015, 2013/05/0215; 28.01.1992, 91/04/0224).

2.4. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg führte zum gleichlautenden Vorbringen der BF im Beschwerdeverfahren gegen die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung beweiswürdigend aus:

„Die Beschwerdeführerin beschäftigte in ihrem Einzelunternehmen […] als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer XXXX am 21.12.2018 zum Zeitpunkt der Kontrolle um 11:15 Uhr. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte erst um 11:43 Uhr. Diese Feststellungen konnten aufgrund des vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführten Beweisverfahrens zweifelsfrei getroffen werden. Der Arbeitnehmer befand sich erstens in einem Bereich, wo sich ausschließlich Arbeitnehmer aufhalten. Zu dieser Zeit werden zweitens üblicherweise Sushi in diesem Bereich vorbereitet. Drittens trug der Arbeitnehmer Arbeitskleidung, wenn auch nicht jene des Restaurants. Deshalb ist es vollkommen lebensfremd, dass sich der angetroffene Arbeitnehmer um diese Zeit zum Frühstück ein Brot geschmiert hat, bevor dieser mit der Arbeit beginnt. Nach den bisher einvernommenen ZeugInnen und vorgelegten Unterlagen konnten diese Feststellungen zweifelsfrei getroffen werden […].“

2.5. Dieser nachvollziehbaren, auf der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung basierenden Beweiswürdigung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an, zumal von der BF bzw. deren Vertreterin auch keine gegenteilige Stellungnahme dazu erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 113 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautete auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

[…]

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

[…]

3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[…]


(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]

[…]

3.2.3. § 33 ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

[…]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Zur Dienstnehmereigenschaft von XXXX anlässlich seiner Betretung am 21.12.2018:

Wie bereits unter Punkt 2.4. beweiswürdigend ausgeführt, hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entscheidungswesentliche Frage der Beschäftigung von XXXX durch die BF zum Zeitpunkt der Kontrolle der Finanzpolizei am 21.12.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme verschiedener Zeugen bereits im Erkenntnis vom 08.08.2019, GZ XXXX , geklärt. Demnach konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 21.12.2018 um 11:15 Uhr als Arbeitnehmer bei der BF beschäftigt war. Aufgrund des identen Sachverhaltes konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls von einem bereits bestehenden Dienstverhältnis zwischen XXXX und der BF zum Zeitpunkt der Kontrolle am 21.12.2018 ausgegangen werden. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Arbeitsausführung und Verwertbarkeit sowie bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - ohne weitwendige Untersuchungen angenommen werden kann (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0158 mwN).

Bei der vorliegenden Beschäftigung von XXXX als Küchenhilfe im Zubereitungsbereich des Lokales der BF handelt es sich um eine derartige einfache manuelle Hilfstätigkeit. XXXX war zudem in den Betrieb der BF integriert: So trug er zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Arbeitskleidung und hielt sich in einem Bereich auf, wo sich ausschließlich Arbeitnehmer aufhalten und üblicherweise Sushi vorbereitet werden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte seitens der BF durfte die SGKK daher zu Recht - ohne weitere Ermittlungen anzustellen - von einem Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit von einer meldepflichtigen Beschäftigung gemäß § 33 ASVG ausgehen, weshalb die Dienstnehmereigenschaft im vorliegenden Fall gegeben war.

3.3.2. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlages in Höhe von 400 Euro:

Die SGKK setzte den Beitragszuschlag für die verspätete Anmeldung von XXXX in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2019 in Höhe von 400 Euro statt in Höhe von 1.300 Euro fest, zumal nur dieser (eine) Dienstnehmer betreten wurde und es sich um den ersten Meldeverstoß dieser Art gehandelt habe, dessen Folgen als unbedeutend angesehen wurden. Damit kam die SGKK der BF weit entgegen, zumal es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 14.12.2020, Zl. Ra 2020/08/0144, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die Anmeldung von XXXX war zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden und wurde die Anmeldung durch die BF erst nach Kenntnis von der Kontrolle veranlasst. Die diesbezüglichen Bestimmungen wurden somit klar zugunsten der BF ausgelegt.

Schließlich liegt unzweifelhaft kein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ im Sinne von § 113 Abs 2 letzter Satz ASVG vor, der zu einem Entfall (auch) des Teilbetrages für den Prüfeinsatz führen würde: Weder ist ersichtlich, noch wurde vorgebracht, dass es der BF etwa faktisch unmöglich gewesen wäre, eine fristgerechte Anmeldung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117), noch stellt der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, einen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (vgl. VwGH vom 3.12.2013, Zl. 2012/08/0026).

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2019 spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft und zur Verhängung eines Beitragszuschlages von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage – in Verbindung mit dem erwähnten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg und der diesbezüglichen Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG - fest.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstnehmereigenschaft Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2220377.1.00

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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