TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/22 L503 2219140-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2021
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Entscheidungsdatum

22.06.2021

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
ASVG §4
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L503 2219140-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch NENNING & TOCKNER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 23.10.2018, Zl. XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.       Mit Bescheid vom 23.10.2018 verpflichtete die (damalige) Oberösterreichische Gebiets-krankenkasse (im Folgenden kurz: „OÖGKK“ - nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeber, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800 zu entrichten. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 12.07.2018 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des Bescheids dar. Verwiesen wurde auf die §§ 4, 33, 35, 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 360 Abs 7 und 410 Abs 1 Z 5 ASVG.

Begründend führte die OÖGKK aus, bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes sei am 21.06.2018 ab 08:40 Uhr festgestellt worden, dass die Dienstnehmer S. U. und J. H. beim BF ohne Anmeldung beschäftigt gewesen seien. Der BF sei mit Schreiben vom 01.10.2018 von der Beweisaufnahme verständigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß des BF innerhalb der letzten zwölf Monate handle.

Beweiswürdigend verwies die OÖGKK auf den Strafantrag der Finanzpolizei, Niederschriften, ein Personenblatt und angefertigte Fotos. Der festgestellte Sachverhalt sei unstrittig und ergebe sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die OÖGKK eingehend die Rechtsgrundlagen insbesondere zur Dienstnehmer- und Dienstgebereigenschaft sowie zur Verhängung eines Beitragszuschlages dar. Die erwähnten Dienstnehmer seien am Kontrolltag vom BF beschäftigt worden. Der BF sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handle es sich bei einem Beitragszuschlag nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers sei daher nicht zu untersuchen. Es komme lediglich darauf an, ob der objektive Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.

§ 113 Abs 1 ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitseintritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden; der Sachverhalt sei aktenkundig. Es werde der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt.

Im vorliegenden Fall handle es sich um den ersten Meldeverstoß. Es seien zwei Dienstnehmer betreten worden, wobei keine Nachmeldung erfolgt sei. Die OÖGKK sei daher berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.

2.1.    Im Akt befinden sich neben einer am selben Tag erfolgten Anzeige gemäß § 27 AuslBG an die OÖGKK ein Strafantrag der Finanzpolizei G. an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.07.2018 samt beigeschlossenen niederschriftlichen Einvernahmen von J. H., S. U., B. K. und M. K. sowie ein ausgefülltes Personenblatt in bosnischer Sprache von S. U.

Im Strafantrag der Finanzpolizei wird zum Sachverhalt ausgeführt, dass am 21.06.2018 ab 08:40 Uhr auf der Baustelle: XXXX , XXXX , XXXX , eine Kontrolle nach dem AuslBG und gemäß § 89 (3) EStG durchgeführt worden sei. Beim Anbringen eines Reibputzes bei einer Säule an der Außenfassade seien die beiden bosnischen Staatsbürger S. U., geb. […], und J. H., geb. […], in Arbeitskleidung betreten worden. Niederschriftlich befragt zu seiner Tätigkeit auf der Baustelle habe J. H. im Wesentlichen angegeben: „Ich und S. U. arbeiten heute den ersten Tag auf der Baustelle, wir haben um 07:00 Uhr mit der Arbeit begonnen. Wir sollen eine Säule verputzen, das Material und Werkzeug war schon auf der Baustelle. Ich wurde vom Bauherrn B. K. in der Früh in Linz abgeholt. S. U. ist mit dem Auto seines Bruders, […], zur Baustelle gekommen. Ich schlafe bei einem Freund mit dem Namen XXXX . Der Bauherr B. K. hat XXXX gefragt, ob er wen zum Verputzen der Säule hätte. XXXX hat mich und S. U. gefragt, ob wir das machen können. Als Entlohnung wurden EUR 13 pro m² vereinbart. Den Betrag teilen wir dann 50:50 auf. Verpflegung und Getränke erhalten wir ebenfalls.“

Im Personenblatt habe S. U. angeführt, er arbeite seit heute (21.06.2018), 07:30 Uhr, auf der Baustelle. Die Arbeitsanweisungen bekomme er von B. K. Über den Lohn sei noch nicht gesprochen worden. Er erhalte Essen und Trinken.

Niederschriftlich befragt habe S. U. im Wesentlichen angegeben: „Ich und J. H. arbeiten heute den ersten Tag hier auf der Baustelle, angefangen haben wir um 07:00 Uhr. Wir sollen eine Säule verputzen, das Material und Werkzeug war schon auf der Baustelle. Ich bin mit dem Auto meines Bruders, […], zur Baustelle gefahren. Der BF aus T., diesen kenne ich seit ca. 2 Monaten, hat mich gefragt, ob ich heute hier arbeiten könnte. Die genaue Entlohnung wurde nicht festgelegt, aber er hat gesagt, dass ich Geld von ihm bekomme. Die Telefonnummer des BF ist […]. Ob der BF eine Firma hat oder was er beruflich macht, weiß ich nicht. Ich habe schon einmal für den BF in seinem Privathaus für 2 bis 3 Stunden gearbeitet. Dafür habe ich EUR 50 sowie Verpflegung und Getränke bekommen. Die Adresse kenne ich nicht. J. H. wurde irgendwie anders auf diese Baustelle vermittelt, wie, weiß ich nicht.“

Um 09:23 Uhr sei der Grundstückseigentümer, B. K., geb. […], auf der Baustelle erschienen. Niederschriftlich befragt zur Tätigkeit von S. U. und J. H. habe dieser angegeben: „Das Haus gehört mir und meinem Sohn M. K., geb. […]. Mir gehört das Grundstück und mein Sohn hat das Haus gebaut. Die beiden angetroffenen Arbeiter sind seit 19.06.2018 auf der Baustelle beschäftigt. Die beiden Arbeiter sind heute um ca. 07:30 Uhr mit dem Auto vom Bruder von S. U., […], zur Baustelle gekommen. Ich bin über meine Kollegen zu einer Fa. in W. oder T. gekommen. Der Chef heißt „ XXXX “, Tel.: […]. Mit ihm habe ich vereinbart, dass die Fassade gemacht wird. Es wurde alles mündlich vereinbart, zu einem m²-Preis von EUR 18. Der BF war dazu hier auf der Baustelle. Die Gesamtfläche beträgt 370 m². Das gesamte Material habe ich von der Fa. C. in T. gekauft.“

Lieferscheine und eine Rechnung seien vorgelegt worden.

Um 09:45 Uhr sei der Sohn, M. K., auf der Baustelle erschienen. Er habe ausgeführt, dass ihm das Haus und seinem Vater das Grundstück gehöre. Der Name der Firma sei XXXX XXXX und diese befinde sich in Linz. Er habe am Montag mit dem BF telefoniert und dieser sei dann am Montag auf dieser Baustelle gewesen. Der BF habe sich alles angesehen und es wurden EUR 18 pro m² vereinbart. Ein schriftliches Angebot gebe es nicht. Die beiden Arbeiter seien seit Dienstag auf dieser Baustelle beschäftigt. Bezüglich Bezahlung der Rechnung habe der BF gesagt, dass sie das machen, wenn die Baustelle fertig sei. Ob er eine Rechnung bekomme, wisse er nicht.

Von der Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass es sich beim Namen XXXX XXXX um den BF handle. Der BF sei bis 26.06.2017 im Besitz einer Gewerbeberechtigung Maler und Anstreicher gewesen. Aufgrund der Aussagen von B. K. und M. K. sei der Auftrag für die Fassadenarbeiten an den BF, […], vergeben worden. Der BF sei somit als Dienstgeber der beiden bosnischen Staatsbürger S. U. und J. H. anzusehen. Da diese nicht vor Arbeitsbeginn vom BF beim berechtigten Sozialversicherungsträger angemeldet worden seien, liege ein Verstoß nach dem ASVG vor.

In der beigeschlossenen niederschriftlichen Einvernahme vom 21.06.2018 gibt J. H. ergänzend zu den zuvor erwähnten Ausführungen im Strafantrag an: „[…]. S. U. und ich sind Nachbarn in Bosnien, wir kennen uns schon lange. Ich bin seit einer Woche in Österreich und schlafe bei einem Freund in Traun, XXXX , er heißt XXXX XXXX . […]

Vorgehalten, dass auf dieser Baustelle schon seit mehreren Tagen, u.a. auch am Wochenende gearbeitet wird, nie Firmenfahrzeuge hier stehen und diesbezüglich eine Anzeige vorliegt, bringt er vor: „Ich und S. U. haben vorher noch nie hier gearbeitet, wir sind beide heute den ersten Tag hier tätig. Wer den Vollwärmeschutz hier angebracht hat, weiß ich nicht. Den Bauherrn habe ich vorher nicht gekannt, ich und S. U. sind beide in Bosnien arbeitslos. Mein Reisepass liegt in der Wohnung von XXXX . Gemeldet bin ich dort nicht.“ Befragt dazu, wer „ XXXX “ sei, antwortet er: „Ich kenne keinen XXXX , der Name sagt mir nichts, ich kenne den wirklich nicht.“

In der beigeschlossenen niederschriftlichen Einvernahme vom 21.06.2018 gibt S. U. ergänzend zu den bereits erwähnten Ausführungen im Strafantrag an: „[…]. Gestern habe ich nicht hier gearbeitet, ich war überhaupt noch nie auf dieser Baustelle. Ich bin seit ca. 1 Monat in Österreich und bei meinem Bruder gemeldet. In Bosnien bin ich bei einer Maschinenputzfirma tätig, derzeit habe ich Urlaub und bin privat in Österreich. B. K. habe ich heute zum ersten Mal gesehen.“

In der beigeschlossenen niederschriftlichen Einvernahme vom 21.06.2018 gibt der Grundstückseigentümer B. K. ergänzend zu den obigen Ausführungen im Strafantrag an: „[…]. Wir wohnen seit Juli 2017 in diesem Haus. Die beiden angetroffenen Arbeiter sind seit 19.06.2018 hier auf dieser Baustelle beschäftigt. Sie sind am Dienstag um ca. 10:00 Uhr gekommen und haben bis ca. 16:30 Uhr gearbeitet. Gestern sind sie um ca. 08:00 Uhr gekommen und haben bis ca. 16:00 Uhr gearbeitet. Heute sind sie um ca. 07:30 Uhr gekommen. […] Ob die beiden angetroffenen Personen bei der Firma des BF angemeldet sind, kann ich nicht sagen. […] Ich kenne diese beiden Arbeiter nicht.“

In der beigeschlossenen niederschriftlichen Einvernahme vom 21.06.2018 gibt der Sohn von B. K., M. K., ergänzend zu den eingangs erwähnten Ausführungen im Strafantrag am 21.06.2018 an: „[…]. Ob der BF eine Firma hat, weiß ich nicht, ich habe mich nicht weiters erkundigt. Mir wurde der BF von einem Kollegen empfohlen. […] Das Material wurde von uns von der Fa. C. in A. gekauft.“

2.2.    Im Akt befinden sich ferner drei ausgedruckte Fotos der Finanzpolizei G., welche J. H. und S. U. beim Anbringen eines Reibputzes auf einer Säule bei der Baustelle von B. K. und M. K. zeigen.

2.3.    Im Akt befindet sich zudem ein Schreiben der OÖGKK an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs vom 01.10.2018. Darin wird der BF über das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den von der Finanzpolizei G. festgestellten und von der OÖGKK übernommenen Sachverhalt verständigt und seitens der OÖGKK betont, dass bezüglich J. H. und S. U. von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ausgegangen werde. Eine Meldung zur Pflichtversicherung für die genannten Dienstnehmer sei durch den BF nicht erfolgt. Der BF werde daher ersucht, die erwähnten Dienstnehmer unverzüglich nachzumelden. Sollte sich der Sachverhalt aus seiner Sicht anders darstellen, könne der BF binnen 14 Tagen schriftlich dazu Stellung nehmen.

2.4.    In einer von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF verfassten Stellungnahme vom 29.10.2018 bringt der BF vor, die genannten Dienstnehmer zum angegebenen Zeitpunkt bzw. auch sonst nicht beschäftigt zu haben. Tatsächlich bestehe kein Verstoß gegen eine Sozialversicherungspflicht. Der BF habe vor etwa 4 bis 5 Jahren in G. im Rahmen seiner damaligen Erwerbstätigkeit eine Baustelle betreut. Der in der Nachbarschaft lebende B. K., ein bosnischer Landsmann, sei damals mehrfach an dieser Baustelle vorbeispaziert und hätte sich erkundigt, ob er den BF für ein künftiges Bauprojekt einmal kontaktieren könne. Daraufhin habe ihm der BF seine Kontaktdaten („Karte“) gegeben. Im Frühjahr 2018 habe B. K. den BF kontaktiert und ihn zur persönlichen Mithilfe bei seiner in Eigenregie durchzuführenden Baustelle eingeladen. Der BF habe B. K. mitgeteilt, schon länger nicht mehr gewerblich tätig zu sein und keinerlei Aufträge mehr anzunehmen. Die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit sei ihm auch gesundheitlich nicht mehr möglich. Befragt, ob er irgendwelche Leute zur Mithilfe kennen würde, habe ihm der BF den Kontakt zu J. H. vermittelt. Der BF habe J. H. von früher gekannt. Dieser sei damals selbständig erwerbstätig und in Einzelfällen aushilfsweise auch als Subunternehmer für den BF tätig gewesen. Über die aktuelle Situation von J. H. sei der BF nicht informiert gewesen.

Der BF habe bis zu diesem Schreiben nichts mehr von dieser Angelegenheit gehört und kenne weder die Adresse des Bauvorhabens noch wisse er über weitere Modalitäten der Abrechnung Bescheid. Der BF habe weder ein Entgelt noch eine Vermittlungsprovision oder sonst eine Zahlung von einem der Beteiligten, insbesondere nicht vom Bauherrn, erhalten.

Der BF kenne S. U. persönlich überhaupt nicht. Er habe auch sonst keine Informationen über ihn.

Informell sei dem BF mitgeteilt worden, dass die Anschuldigungen ihm gegenüber offenbar von J. H. ausgehen würden. Sollte dies der Fall sein, dürfte es sich wohl um Schutzbehauptungen handeln, um selbst einer Bestrafung möglicherweise zu entkommen.

Aus dem Parallelverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei dem BF bekannt geworden, dass auch der Bauherr B. K. offenbar angegeben habe, den BF mit Fassadenarbeiten beauftragt zu haben. Auch dabei handle es sich offenkundig um eine Schutzbehauptung, da der Bauherr die beiden Arbeiter ganz offenkundig selbst beschäftigt habe.

Aus den Angaben des Bauherrn und der Arbeiter gehe hervor, dass das Material vom Bauherrn selbst beschafft worden sei. Was die Vermittlung der Tätigkeit betreffe, würden die Arbeiter widersprüchliche Behauptungen angeben. J. H. gebe auch an, dass die Bezahlung nach Quadratmeter direkt erfolgen und zur Hälfte zwischen ihm und S. U. aufgeteilt werden solle. Während der Bauherr angebe, beide Arbeiter wären mit dem Auto des Bruders von S. U. auf die Baustelle gekommen, gebe J. H. an, vom Bauherrn selbst in der Früh in Linz abgeholt worden zu sein.

Was die Entlohnung betreffe, würden beide Arbeiter unterschiedliche Versionen zu Protokoll geben. Der Bauherr gebe eine dritte Version zu Protokoll.

Insgesamt liege kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor, da keiner der Befragten angebe, dass die Arbeiter in einem organisatorischen Zusammenhang in einem Unternehmen des BF beschäftigt gewesen wären. Übereinstimmend werde angegeben, dass das Werkzeug und Material sowie die Arbeitsanweisungen vom Bauherrn bereitgestellt bzw. erteilt worden seien. Es werde daher beantragt, das Verfahren gegen den BF einzustellen.

3.       Mit Schriftsatz vom 16.11.2018 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 23.10.2018. Darin bemängelte er, die OÖGKK habe das Ermittlungsverfahren nur unzureichend durchgeführt und sich insbesondere mit den Ausführungen der Finanzpolizei im Strafantrag begnügt, ohne sich mit der Stellungnahme des BF vom 29.10.2018 eingehend auseinandergesetzt zu haben.

Unstrittig sei, dass S. U. und J. H. auf der Baustelle von B. K. tätig gewesen seien. Dies könne jedoch vom BF weder bestätigt noch dementiert werden und entziehe sich seiner Kenntnis.

Unrichtig sei jedenfalls, dass die beiden Arbeiter vom BF beschäftigt würden bzw. beschäftigt worden seien. Der BF führe selbst kein Unternehmen, bei dem er die beiden Arbeiter beschäftigen könne. Die beiden Arbeiter hätten offensichtlich selbst angegeben, die Entlohnung direkt mit dem Auftraggeber, B. K., vereinbart zu haben. Es liege sohin weder eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu ihm vor, noch habe er die genannten Personen für Arbeiten eingeteilt. Wiederholt brachte er die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.10.2018 vor, wonach sein Betrieb schon seit längerer Zeit nicht mehr bestehen und er B. K. den Kontakt zu J. H. lediglich vermittelt habe. Es möge daher eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt und der angefochtene Bescheid nach Berichtigung der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts gegebenenfalls aufgehoben; in eventu der bekämpfte Bescheid aufgehoben und an die OÖGKK zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.

4.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2019 wies die OÖGKK die Beschwerde des BF als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges stellte die OÖGKK folgenden Sachverhalt fest:

J. H., geb. […], und S. U., geb. […], seien von 19.06.2018 bis 21.06.2018 auf der Baustelle von B. K. und M. K. beim Anbringen eines Reibputzes bei einer Säule an der Außenfassade tätig gewesen, ohne vom BF als ihrem Dienstgeber zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. J. H. und S. U. seien vom Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 21.06.2018 um 08:40 Uhr arbeitend betreten worden. Die Arbeiter seien bis dato vom BF nicht nachgemeldet worden. Hinsichtlich des Entgeltes habe es keine konkrete Vereinbarung gegeben. Bezüglich des BF liege eine erstmalige Betretung zweier im Kontrollzeitpunkt nicht gemeldeter Dienstnehmer vor.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die OÖGKK aus, an den Wahrnehmungen, Feststellungen, Fotos und dem Strafantrag der Beamten der Finanzpolizei bestehe kein Zweifel. Bei der Kontrolle am 21.06.2018 ab 08:40 Uhr seien ein Personenblatt mit S. U. ausgefüllt und Niederschriften mit vier Personen (J. H., S. U., B. K. und M. K.) unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt worden.

Zusammengefasst führte die OÖGKK aus, die Aussagen der Haus- und Grundbesitzer B. K. und M. K. am Kontrolltag seien am glaubwürdigsten, da die Bauherren am wenigsten Interesse hätten, jemanden zu schützen oder jemandem einen Gefälligkeitsdienst zu erweisen. Beide würden seit 5. Juli 2017 in diesem Haus wohnen, seien österreichische Staatsbürger und seit vielen Jahren in Oberösterreich bei unterschiedlichen Firmen abseits des Baugewerbes beschäftigt. Zudem würden ihre Aussagen in den wesentlichen Teilen, unter anderem zur Person und Firma des BF, der Kontaktaufnahme, zum vereinbarten Quadratmeterpreis, zur Bezahlung, dem Arbeitsbeginn und den Arbeitstagen von J. H. und S. U., übereinstimmen. Die Angabe von B. K., wonach er die genannten Arbeiter nicht kennen würde, decke sich überdies mit den Erstaussagen von J. H. und S. U. Die Angaben von S. U. zur Person des BF würden ebenfalls mit den Aussagen von B. K. und M. K. übereinstimmen.

Das Vorbringen des BF in der Beschwerde, wonach er S. U. nicht persönlich kennen würde, erachtete die OÖGKK als unglaubwürdig, zumal S. U. Anfang Juni 2018 bereits in seinem Privathaus gearbeitet hätte. Zudem würde S. U. in unmittelbarer Nähe (700 m) zum BF wohnen.

Das Vorbringen, B. K. und M. K. hätten ihre Baustelle in Eigenregie durchgeführt, beurteilte die OÖGKK hingegen als Vorwand, um die Arbeiter J. H. und S. U. nicht anmelden zu müssen. Schließlich hätte der BF im gegenständlichen Zeitraum kein Gewerbe angemeldet gehabt und Arbeitslosengeld bezogen. Dies würde auch erklären, weshalb das Material nach den Anweisungen des BF auf Rechnung der Bauherren B. K. und M. K. gekauft worden sei.

Das Vorbringen, J. H. sei früher selbständig erwerbstätig und vor Jahren als Subunternehmer für den BF tätig gewesen, sei unrichtig, zumal J. H. noch nie in Österreich gemeldet und versichert gewesen sei.

Das Vorbringen, J. H. und S. U. hätten die Entlohnung direkt mit dem Bauherrn B. K. vereinbart, treffe ebenfalls nicht zu, zumal der BF mit dem Bauherrn B. K. einen Quadratmeterpreis von EUR 18 und mit seinen Dienstnehmern J. H. und S. U. einen Quadratmeterpreis von EUR 13 vereinbart habe.

Die Argumentation des BF, das Ermittlungsverfahren sei unzureichend geführt worden, indem die Stellungnahme des BF unberücksichtigt geblieben sei, könne insofern entkräftet werden, als die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bereits am 18.10.2018 geendet habe, die Stellungnahme jedoch erst am 29.10.2018 erfolgt sei. Zudem würde die Stellungnahme die gleichen Ausführungen wie die Beschwerde enthalten und hätte bei rechtzeitiger Einbringung zu keinem anderen Ergebnis geführt. Darüber hinaus habe der BF keinen konkreten Sachverhalt vorgebracht, welcher von der OÖGKK noch hätte ermittelt werden können. Insgesamt sei der BF daher in seinem Vorbringen unglaubwürdig und als Dienstgeber der Arbeiter J. H. und S. U. anzusehen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hielt die OÖGKK nach Darlegung der Rechtsgrundlagen zur Auslegung von Sachverhalten nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und zur Dienstgebereigenschaft fest, dass J. H. und S. U. die Verputztätigkeiten auf der gegenständlichen Baustelle (zumindest) seit 19.06.2018 auf Rechnung und Gefahr des BF durchgeführt hätten, womit der BF als Dienstgeber anzusehen sei. Die vom BF angegebene Durchführung der Baustelle in Eigenregie durch B. K. und M. K. sei hingegen bloß zum Schein vorgegeben worden.

Die OÖGKK wies in weiterer Folge darauf hin, dass der Dienstgeber durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldung der Dienstnehmer zur Sozialversicherung vor Dienstantritt zu sorgen habe, wobei es auf ein Verschulden des Meldepflichtigen nicht ankomme.

Hinsichtlich des verhängten Beitragszuschlages führte die OÖGKK aus, dass gegenständlich die Meldung zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei noch nicht nachgeholt worden sei, weshalb das typische Bild eines Meldeverstoßes und damit auch keine unbedeutenden Folgen vorliegen würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung könne daher nicht entfallen. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände würden überdies nicht vorliegen, zumal die Arbeiter weder kurzfristig in den Betrieb des BF eingetreten seien noch der BF an einer rechtzeitigen Anmeldung trotz aller Vorkehrungen gehindert worden sei. Der Beitrags-zuschlag sei folglich zu Recht vorgeschrieben worden.

5.       Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 14.01.2019 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6.       Am 17.05.2019 legte die OÖGKK den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verwies auf die bisherigen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.

7.       Mit Erkenntnis vom 23.07.2019, GZ XXXX , wies das Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich die Beschwerde des BF gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Linz-Land vom 04.02.2019, GZ XXXX , wegen Übertretung des ASVG anlässlich der Beschäftigung von J. H. und S. U. nach Durchführung mündlicher Verhandlungen als unbegründet ab. Das Landesverwaltungsgericht kam insbesondere zum Ergebnis, dass der BF Dienstgeber der Arbeiter J. H. und S. U. gewesen sei.

8.       Mit Schreiben vom 29.04.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit, dass beabsichtigt sei, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23.07.2019 samt den Verhandlungsschriften vom 07.05.2019 und 09.07.2019 für die Beurteilung der Dienstgebereigenschaft des BF im Hinblick auf die Beschäftigung von J. H. und S. U. anlässlich deren Betretung am 21.06.2018 in das gegenständliche Beschwerdeverfahren miteinzubeziehen. Dem BF wurde dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der BF betrieb in der Vergangenheit ein Unternehmen im Baugewerbe und führte insbesondere Fassadenarbeiten, Anbringungen von Vollwärmeschutz, Reibeputz etc. durch. Obwohl er seine Gewerbeberechtigung als Maler und Anstreicher mit 26.06.2017 zurückgelegt hatte, nahm er von B. K. bzw. M. K. einen Auftrag zur Durchführung von Verputzarbeiten auf deren Baustelle an. Ein schriftliches Angebot gab es dazu nicht. Das Material wurde von B. K. und M. K. selbst beigeschafft. Als Entgelt wurden EUR 18 pro m² für eine Gesamtfläche von 370 m² vereinbart. Bezüglich der Bezahlung wurde vereinbart, dass diese bei Fertigstellung der Baustelle erfolgen würde.

1.2.    Der BF beauftragte in weiterer Folge - die ihm bekannten - J. H. und S. U. mit der Durchführung der Verputzarbeiten auf der Baustelle, wo diese von 19.06.2018 bis 21.06.2018 tätig waren. Hinsichtlich des Entgeltes gab es zwischen J. H., S. U. und dem BF keine konkrete Vereinbarung. Für die verrichteten Verputzarbeiten wurde vom BF bislang keine Rechnung ausgestellt.

1.3.    Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am Donnerstag, dem 21.06.2018, um 08:40 Uhr auf der Baustelle von B. K. und M. K. wurden J. H. und S. U. beim Anbringen eines Reibeputzes auf einer Säule an der Außenfassade eines dort befindlichen Gebäudes in Arbeitskleidung angetroffen, ohne vom BF vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Der BF holte die Anmeldungen von J. H. und S. U. in weiterer Folge nicht nach.

1.4.    Mit Erkenntnis vom 23.07.2019, GZ XXXX , wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des BF gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 04.02.2019, GZ XXXX , wegen Übertretung des ASVG anlässlich der Beschäftigung von J. H. und S. U. nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 07.05.2019 und 09.07.2019 als unbegründet ab. Das Landesverwaltungsgericht kam in seiner Entscheidung insbesondere zum Ergebnis, dass der BF Dienstgeber der genannten Arbeiter war.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK, insbesondere den Strafantrag der Finanzpolizei, die niederschriftlichen Einvernahmen von J. H., S. U., B. K. und M. K., das ausgefüllte Personenblatt betreffend S. U., die amtlichen Datenbanken, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der OÖGKK vom 01.10.2018, die Stellungnahme des BF vom 29.10.2018 und die Beschwerde vom 16.11.2018.

Weiters wurde Einsicht in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23.07.2019, GZ XXXX , und die diesbezüglichen Verhandlungsschriften vom 07.05.2019 und 09.07.2019 genommen. Diesem Erkenntnis liegt der idente Sachverhalt - nämlich die Beschäftigung von J. H. und S. U. durch den BF als Dienstgeber, wie sie anlässlich der Betretung am 21.06.2018 vorgefunden wurde, - zugrunde. Vom Landesverwaltungsgericht wurden unter anderem der BF und die Zeugen B. K. und M. K. einvernommen, weshalb auf eine erneute Einvernahme derselben Personen verzichtet werden konnte. Die Zeugen J. H. und S. U. konnten aufgrund eines Aufenthaltsverbotes in Österreich vom Landesverwaltungsgericht nicht geladen und einvernommen werden. Betont werden muss, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit Schreiben des BVwG vom 29.04.2021 mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23.07.2019, Zl. XXXX , samt den zugehörigen Verhandlungsschriften vom 07.05.2019 und 09.07.2019, in das Verfahren vor dem BVwG einzubeziehen und dass ihm diesbezüglich die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Vor dem Hintergrund, dass keine Stellungnahme abgegeben wurde, ist davon auszugehen, dass er den Beweisergebnissen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nichts entgegen zu setzen vermag.

2.2.    Unstrittig ist, dass die Arbeiter J. H. und S. U. auf der Baustelle von B. K. und M. K. am 21.06.2018 arbeitend angetroffen, vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet und deren Anmeldungen auch nicht nachgeholt wurden. Dies geht sowohl aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der OÖGKK als auch aus der Beschwerde des BF hervor.

2.3.    Unbestritten ist zudem, dass der BF in der Vergangenheit im Baugewerbe selbständig erwerbstätig war und mit B. K. im Hinblick auf dessen Bauvorhaben in Kontakt getreten ist (vgl. dazu die gleichlautenden Angaben der rechtsfreundlichen Vertretung in der Stellungnahme vom 29.10.2018 sowie in der Beschwerde vom 16.11.2018: „Der BF hat vor etwa 4 bis 5 Jahren […] im Rahmen seiner damaligen Erwerbstätigkeit eine Baustelle betreut. Der in der Nachbarschaft lebende B. K., ein bosnischer Landsmann des BF, ist zu dieser Zeit mehrfach an der Baustelle vorbeispaziert und hat sich erkundigt, ob er den BF, wenn er später einmal ein Bauprojekt hätte, kontaktieren könne. Der BF gab B. K. daraufhin eine Karte. Irgendwann im Frühjahr 2018 erhielt der BF einen Anruf von B. K. Dieser wollte ihn zur persönlichen Mithilfe bei seiner in Eigenregie durchzuführenden Baustelle einladen. […]“)

2.4.    Der BF beanstandet in seiner Beschwerde, es sei unrichtig, dass er die beiden Arbeiter als Dienstgeber beschäftigen würde bzw. beschäftigt habe, da er selbst kein Unternehmen führe und schon länger nicht mehr gewerblich tätig sei. Er habe B. K. den Kontakt zu dem ihm von früher bekannten J. H. lediglich vermittelt. Es liege weder ein Auftragsverhältnis zwischen B. K. und ihm noch ein Beschäftigungsverhältnis zu J. H. und S. U. vor. Der BF kenne weder die Adresse des Bauvorhabens noch wisse er über die Modalitäten der Abrechnung Bescheid und habe insbesondere die Arbeiter J. H. und S. U. nicht zu Arbeiten auf dessen Baustelle eingeteilt. Beide Arbeiter seien in keiner Weise in seinen - nicht mehr bestehenden - Betrieb integriert und es liege keine wirtschaftliche Abhängigkeit zu ihm vor. Der BF kenne S. U. persönlich überhaupt nicht und habe auch keine näheren Informationen zu ihm.

Dazu ist festzuhalten, dass der BF dieses Vorbringen bereits (neben der zuvor erfolgten Stellungnahme an die OÖGKK vom 29.10.2018) im eingangs zitierten Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dargetan hat. Wenngleich für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Bindungswirkung an die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts im Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der festgestellten Dienstgebereigenschaft des BF besteht, so ist doch anzumerken, dass § 46 AVG hinsichtlich der Beweismittel bestimmt, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.h. einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag, weshalb auch in einem anderen gerichtlichen Verfahren aufgenommene Beweise herangezogen und verwertet werden dürfen (VwGH 31.07.2018, Ro 2015/08/0033; 20.10.2015, 2013/05/0215; 28.01.1992, 91/04/0224).

2.5.    Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte zum gleichlautenden Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme und Beschwerde - insbesondere zu dessen festgestellter Dienstgebereigenschaft - wie folgt aus: „[…]. Im vorliegenden Fall hat sich nun ergeben, dass die beiden Arbeiter in den Betrieb (den der BF zumindest vorgab zu haben) eingegliedert waren. Diese kamen auch über Anweisung des BF auf die Baustelle K. (gemeint: Baustelle von B. K. und M. K.). Darüber hinaus erfolgte auch die Erteilung der Arbeitsanweisungen - nämlich die Anbringung eines Reibputzes - durch den BF. Auch die Bezahlung der Arbeiter sollte der BF vornehmen. Dies ergab sich aus der Aussage der Zeugen K (gemeint: B. K. und M. K.), die dann wiederum den BF bezahlt hätten, so wie aus der Aussage des Zeugen U (gemeint: S. U.). Darüber hinaus verfügten die beiden Arbeiter weder über eigene Arbeitsmittel noch über eigenes Werkzeug. Auch in zeitlicher Hinsicht wurde ihnen vom BF aufgetragen, dass sie ab 19. Juni 2018 die Verputzarbeiten durchzuführen hätten. In einer Gesamtschau ergibt sich insofern, dass Arbeitgeber der beiden Personen der BF war. Die Zeugen K (gemeint: B. K. und M. K.) kannten die beiden Personen nicht und gingen aufgrund der Vorgespräche mit dem BF auch davon aus, dass sie seine Mitarbeiter seien. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF war für die beiden Zeugen ein Auftragsverhältnis zum BF gegeben und in der Folge ein Beschäftigungs- bzw. Arbeitgeberverhältnis des BF zu diesen beiden Personen. Es hat sich auch im gesamten Verfahren nicht ergeben, dass die beiden Zeugen K (gemeint: B. K. und M. K.) die beiden Arbeiter zuvor selbst gekannt hätten und beauftragt hätten. Auch aus der Bezahlung der Zeugen an den BF (ausschließlich an diesen) kann abgeleitet werden, dass der BF Arbeitgeber der beiden Personen war. […].“

2.6.    Zum Vorbringen des BF, S. U. persönlich nicht gekannt zu haben, hielt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt fest: „[…]. Der BF kennt insbesondere den b Staatsangehörigen S U aufgrund seiner (früheren) gewerblichen Tätigkeit im Baugewerbe. Ebenso kennt der BF den b Staatsangehörigen J H. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 7. Mai 2019 war dem BF auch bekannt, dass über diese beiden Personen in Österreich ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. […].“

2.7.    Diesen zur Dienstgebereigenschaft und zum bekanntschaftlichen Verhältnis zwischen den Arbeitern J. H., S. U. und dem BF nachvollziehbar - in zwei Beschwerdeverhandlungen und auf Grundlage von Zeugeneinvernahmen - getroffenen Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an, wobei nochmals betont sei, dass vom BF bzw. dessen Vertreter trotz Gelegenheit keine gegenteilige Stellungnahme dazu erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.    Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.    Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1.   § 113 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautete auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

[…]

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

[…]

3.2.2.  § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[…]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]

[…]

3.2.3.  § 33 ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

[…]

3.2.4.  § 35 ASVG lautet:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[…]

3.3.    Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1.  Zur Dienstgebereigenschaft des BF bzw. Dienstnehmereigenschaft von J. H. und S. U.:

Wie bereits unter Punkt 2.4. ausgeführt, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entscheidungswesentliche Frage der Dienstgebereigenschaft des BF im Hinblick auf die Beschäftigung von J. H. und S. U. anlässlich deren Betretung am 21.06.2018 bereits im Erkenntnis vom 23.07.2019, GZ XXXX , geklärt. Demnach konnte im Rahmen einer Gesamtschau zweifelsfrei festgestellt werden, dass der BF zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei Dienstgeber der beschäftigten Arbeiter J. H. und S. U. war. Aufgrund des identen Sachverhaltes und der nicht erfolgten Stellungnahme des BF zum Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2021 konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls von der Dienstgebereigenschaft des BF bzw. vom Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen betreffend die Arbeiter J. H. und S. U. zum BF ausgegangen werden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Dienstgeber derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird (vgl. VwGH vom 29.1.2020, Zl. Ra 2018/08/0028, vom 05.12.2019, Zl. Ra 2016/08/0109).

Im vorliegenden Fall wurden die im Zeitraum von 19.06.2018 bis 21.06.2018 verrichteten Verputztätigkeiten von J. H. und S. U. auf Rechnung und Gefahr des BF durchgeführt. So bestand zwischen B. K., M. K. und dem BF ein - wenn auch nur mündliches - Vertragsverhältnis über die Verrichtung von Verputzarbeiten, für welche ein Entgelt von EUR 18 pro m² bei entsprechender Rechnungslegung vereinbart war. Die Arbeiter J. H. und S. U. waren zudem in den Betrieb des BF (den der BF zumindest vorgab zu haben) integriert. So wurden sie vom BF ab 19.06.2018 mit der Durchführung von Verputzarbeiten beauftragt und dazu auf die Baustelle von B. K. und M. K. geschickt. Darüber hinaus verfügten sie über kein eigenes Werkzeug und wurde ein nicht näher konkretisiertes Entgelt für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mit dem BF vereinbart.

Wenn der BF in der Beschwerde vermeint, kein eigenes Unternehmen zu führen bzw. schon länger sein Unternehmen nicht mehr zu führen und die Arbeiter J. H. und S. U. folglich nicht als Dienstgeber beschäftigen zu können bzw. beschäftigt haben zu können, so ist dem zu entgegnen, dass bereits das gegenständliche Tätigwerden des BF genügte, um als Dienstgeber im Sinne des ASVG zu gelten (vgl. dazu Kern in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), ASVG, § 35 Rz 2). Die Argumentation des BF führt damit ins Leere.

Zum Vorbringen, wonach die OÖGKK das gegenständliche Ermittlungsverfahren gänzlich mangelhaft durchgeführt habe und die Stellungnahme des BF vom 29.10.2018 in keiner Weise berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass dem BF der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch vor der gegenständlichen Bescheiderlassung im Wege des Parteiengehörs am 01.10.2018 zur Kenntnis gebracht und er darin zu einer allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert wurde, der BF dieser Aufforderung jedoch erst am 29.10.2018 und damit erst nach Bescheiderlassung am 23.10.2018 durch seine rechtsfreundliche Vertretung nachgekommen ist. Davon abgesehen hat der BF in der verspätet erfolgten Stellungnahme das gleiche Vorbringen wie in der später eingebrachten Beschwerde erstattet, mit welchem sich die OÖGKK ausführlich in der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2019 beschäftigt hat. Der vom BF vorgebrachte Verfahrensmangel konnte daher nicht festgestellt werden.

Dass es sich bei J. H. und S. U., die im Auftrag des BF Verputzarbeiten durchführten, um Dienstnehmer handelt, braucht im Übrigen nicht weiter ausgeführt zu werden: Hierbei ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Arbeitsausführung und Verwertbarkeit sowie bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - ohne weitwendige Untersuchungen angenommen werden kann (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0158 mwN).

3.3.2   Zur Vorschreibung des Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.800:

Zunächst ist festzuhalten, dass der BF dem vorgeschriebenen Beitragszuschlag der OÖGKK abgesehen von der Argumentation, J. H. und S. U. nicht als Dienstgeber beschäftigt zu haben, im gesamten Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist; insbesondere sind die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend zu werten (VwGH vom 14.12.2020, Zl. Ra 2020/08/0144, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Gegenständlich wurden die Anmeldungen von J. H. und S. U. ungeachtet des ersten Meldeverstoßes des BF nicht vom BF nachgeholt, weshalb der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen und auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht auf EUR 400 herabgesetzt werden konnte. Zudem liegt auch kein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ im Sinne des § 113 Abs. 2 letzter ASVG vor, welcher zu einem Entfall (auch) des Teilbetrages für den Prüfeinsatz führen könnte: Weder ist ersichtlich, noch wurde vorgebracht, dass es dem BF etwa faktisch unmöglich gewesen wäre, eine fristgerechte Anmeldung der Arbeiter J. H. und S. U. vorzunehmen (vgl. VwGH vom 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117). Die Vorschreibung des Beitragszuschlages der OÖGKK ist daher zu Recht erfolgt.

3.4. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Verhängung eines Beitragszuschlages von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage - in Verbindung mit dem erwähnten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich sowie den zugehörigen Verhandlungsschriften und der diesbezüglichen Gewährung von Parteiengehör durch das Bundesverwaltungsgericht - fest.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstgebereigenschaft Dienstverhältnis Meldeverstoß Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2219140.1.00

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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