Entscheidungsdatum
30.06.2021Norm
AlVG §27Spruch
L517 2241296-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Peter SIGHARTNER und Manuela PACHLER über die Beschwerde der Marktgemeinde XXXX vertreten durch Karbiener Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.02.2021, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und § 27 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
17.09.2018 – Antrag der bP (beschwerdeführende Partei) auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes für die Dienstnehmerin Frau XXXX per Post
26.06.2019 – Übermittlung des Formulars „Änderungsmeldung-Altersteilzeit“ per eAMS-Nachricht: Bekanntgabe der Ersatzkraft
15.06.2020 – erneute Antragstellung nach Rücksprache beim AMS, weil der Antrag nicht eingelangt ist
07.08.2020- Stellungnahme der bP
09.02.2021 – Bescheid des AMS XXXX (in Folge mit belangten Behörde bezeichnet) über die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes gemäß § 27 Abs. 2 AlVG beginnend mit 15.03.2020
16.02.2021 - Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.02.2021
15.03.2021 – Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 16.02.2021; zugestellt am 17.03.2021
25.03.2021 – Vorlageantrag der rechtlichen Vertretung der bP
12.04.2021 – Beschwerdevorlage an das BVwG
27.04.2021 – Beschwerdeergänzung und Beweisantrag der bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen:
Am 17.09.2018 übermittelte die bP (beschwerdeführende Partei) den Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes für die Dienstnehmerin Frau XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX über den Postweg an die belangte Behörde. Im Antrag wurde ausgeführt, dass Frau XXXX seit 01.01.2004 Dienstnehmerin bei der bP, Marktgemeinde XXXX , sei, wobei die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Normalarbeitszeit im letzten Jahr der Beschäftigung nicht mehr als 40 % unterschritten worden sei. Frau XXXX übe in der Gemeinde die Tätigkeit einer Reinigungskraft aus. Die Dienstnehmerin trete von 01.08.2018 bis 31.07.2020 in der Altersteilzeit über. Vor Eintritt in die Altersteilzeit habe die wöchentliche Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin 30 Stunden betragen. Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit betrage 40 Wochenstunden. Nach Übertritt in die Altersteilzeit solle die wöchentliche Normalarbeitszeit sodann auf 50 % reduziert werden.
Mit dem Antrag wurde auch die Vereinbarung über die Altersteilzeit zwischen der bP und Frau XXXX vom 27.02.2017 eingebracht. Daraus geht hervor, dass das derzeitige Beschäftigungsausmaß 75 % betrage, das seien 30 Wochenstunden.
Gemäß § 27 Abs. 5 AIVG wurde vereinbart, dass die Wochenarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von 2 Jahren verteilt werde, sodass sich ein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß im Ausmaß von 50% des bisherigen Beschäftigungsausmaßes ergibt:
Dienstleistungszeitraum: von 01.08.2018 bis 31.07.2019 Beschäftigungsausmaß: 75%.
Dienstfreistellungszeitraum: von 01.08.2019 bis 31.07.2020 Beschäftigungsausmaß: 0%.
Das derzeit bestehende Beschäftigungsausmaß werde somit ab 01.08.2018 bis 31.07.2020 im Ergebnis 15 Wochenstunden herabgesetzt. Das Dienstverhältnis zur Gemeinde ende einvernehmlich mit Ablauf des 31.07.2020.
Der Antrag wurde gemäß dem Vorbringen der bP am 18.09.2018 mit der Post an die belangte Behörde übermittelt.
Am 26.06.2019 wurde sodann von der bP das Formular „Änderungsmeldung-Altersteilzeit“ mit welcher Frau XXXX SVNr XXXX als Ersatzarbeitskraft ab 06.06.2019 für Frau XXXX bekannt gegebene wurde, mittels eAMS-Nachricht an die belangte Behörde übermittelt.
Am 09.06.2020 meldete sich eine Mitarbeiterin (Frau XXXX ) der bP (Marktgemeinde XXXX ) in der Serviceline der belangten Behörde um nachzufragen weshalb betreffend Frau XXXX noch keine Förderung an Altersteilzeitgeld erfolgt sei, da bereits im September 2018 der Antrag eingebracht worden sei. Dabei teilte ihr Frau XXXX vom AMS mit, dass bei ihr weder der Antrag noch die Änderungsmeldung eingegangen sei.
Am 15.06.2020 wurde der Antrag auf Altersteilzeitgeld betreffend Frau XXXX erneut mittels E-Mail an die belangte Behörde übermittelt.
In Folge wurde der bP mit Bescheid des AMS XXXX vom 07.07.2020 das Altersteilzeitgeld für Frau XXXX , aufgrund des eingelangten Antrags vom 15.06.2020 gemäß § 27 Abs. 4 letzter Satz AlVG beginnend ab 15.03.2020 gewährt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 07.08.2020 langte sodann eine Stellungnahme der bP bei der belangten Behörde ein und bezog man sich dabei auf den Bescheid vom 07.07.2020.
Der gegenständliche Antrag sei am 17.09.2018 vom Bürgermeister der Marktgemeinde XXXX unterfertigt und anschließend auch an die belangte Behörde im Original postalisch übermittelt worden. Davor habe man im Haus noch eine Kopie angefertigt. Dies sei auch der Beweis, dass der Antrag fristgerecht eingebracht worden sei. Am 09.06.2020 habe sich der Bürgermeister dann an seine Mitarbeiterin gewandt, dass aufgrund einer Information aus der Buchhaltung seitens des AMS bis dato noch keine Förderung für die Altersteilzeit von Frau XXXX eingelangt sei.
Der Antrag sei nach Rücksprache mit dem AMS nur deshalb am 15.06.2020 erneut gestellt worden, da der Originalantrag von September 2018 entweder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei oder AMS-intern in Verlust geraten sei. Es liege deshalb ein Verfahrensmangel beim AMS vor, welcher saniert werden könnte. Spätestens zum Zeitpunkt des Einlangens der Änderungsmeldung am eAMS-Konto am 26.06.2019, mit welcher die Ersatzkraft, Frau XXXX , bekannt gegeben worden sei, hätte das Fehlen des Antrags seitens des AMS bemerkt werden müssen. Es werde auch ein Screenshot dieser eAMS- Nachricht angehängt. Diese Nachricht sei nachweislich über das eAMS-Konto der Gemeinde übermittelt worden, dass zu diesem Zweck eingerichtet worden sei. Die Sachbearbeiterin des AMS Frau XXXX habe der bP rückgemeldet, dass auch diese Nachricht niemals an sie weitergeleitet worden sei. Daraus werde auch ein Verfahrensfehler beim AMS abgeleitet. Wäre diese Änderungsmeldung am 26.06.2019 an die Sachbearbeiterin weitergeleitet worden, so wäre aufgefallen, dass der entsprechende Antrag fehle und es wäre bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen, diesen Fehler zu sanieren. Es werde auch der Aktenvermerk über das Gespräch mit der Sacharbeiterin vom AMS angeschlossen. Dieser soll als Beweis im Verfahren aufgenommen werden. Da der Fehler offensichtlich beim AMS liege, werde ersucht der Antrag und das Altersteilzeitgeld rückwirkend ab August 2018 oder März 2019 anzuweisen.
Die gegen den Bescheid vom 07.07.2020 erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2020 des AMS XXXX abgewiesen. Dagegen wurde wiederum fristgerecht der Vorlageantrag eingebracht.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.1.2021, L503 2234441-1/3E wurde die Entscheidung (Bescheid vom 7.7.2020) wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben, da dieser vom AMS XXXX und nicht vom AMS XXXX als regional örtlich zuständige Behörde erlassen wurde.
In weiterer Folge wurde mit neuem Bescheid der belangten Behörde (AMS XXXX ) vom 09.02.2021 ausgesprochen, dass gemäß § 27 Abs. 2 AlVG dem Antrag auf Altersteilzeitgeld betreffend Frau XXXX beginnend ab 15.03.2020 Folge gegeben werde. Nach Ausführung der gesetzlichen Vorschriften wurde darin ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes am 15.06.2020 eingebracht worden sei. Eine Zuerkennung könne aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erst ab 15.03.2020 erfolgen.
Mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung der bP vom 16.02.2021, eingelangt am selben Tag, wurde sodann fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.02.2021 erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass das subjektiv gewährleistete Recht der bP verletzt werde, indem das Altersteilzeitgeld für Frau XXXX nicht ab 01.08.2018 gewährt wurde. Frau XXXX habe bei der bP als Dienstgeber am 03.11.2016 einen Antrag auf geblockte Altersteilzeit gestellt. Es sei sodann eine Stellennachbesetzung erfolgt und Frau XXXX per 06.06.2019 in den Dienst der Gemeinde aufgenommen worden. Die Formulare und Anträge seien von der Gemeinde im September 2018 und Juni 2019 fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht worden.
Da in Folge kein Bescheid erlassen worden sei und auch keine Zuschussbeträge bei der bP eingelangt seien, habe sich eine Mitarbeiterin der bP am 09.06.2020 telefonisch bei der Behörde erkundigt und sei ihr dabei Frau XXXX vom AMS XXXX vermittelt worden. Frau XXXX habe Frau XXXX sodann mitgeteilt, dass weder der Erstantrag noch die Änderungsmeldung beim AMS eingegangen seien; die Änderungsmeldung von Juni 2019 sei jedoch nachweislich über das eAMS-Konto versendet worden. Der bereits im September 2018 übermittelte Antrag sei deshalb am 15.06.2020 nochmals per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt worden. Mit Bescheid vom 07.07.2020 sei sodann vom AMS XXXX dem Antrag ab 15.03.2020 Folge gegeben worden. Nach erfolgter Beschwerde sei der Bescheid letztendlich durch das Bundesverwaltungsgericht, aufgehoben worden.
Der nunmehr angefochtene Bescheid decke sich inhaltlich mit dem vom 07.07.2020 erlassenen Bescheid und sei auch wiederum in XXXX am 09.02.2021 abgefertigt worden. Als Sachbearbeiterin scheine auch wieder Frau XXXX auf. Der Bescheid sei auch nicht an die ausgewiesene Vertreterin übermittelt worden. Wie sich bereits aus einem vergleichbaren Fall der bP ergebe, dürfte es beim AMS XXXX regelmäßig vorkommen, dass übermittelte Poststücke verschwinden würden. Deswegen werde diesbezüglich auch beantragt die zuständige Mitarbeiterin für Postsendungen des AMS XXXX , einzuvernehmen.
Die bP habe mit Antrag vom 17.09.2018 Altersteilzeitgeld ab 01.08.2018 beantragt. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid sei jedoch über den Antrag für den Zeitraum von 01.08.2018 bis 14.03.2020 nicht abgesprochen worden, weshalb dieser an einem wesentlichen Mangel leide und der Bescheid daher aufzuheben sei. Die Behörde habe in ihrer Entscheidung auch in keiner Weise begründend ausgeführt, weshalb der Antrag für diesen Zeitraum abgewiesen wurde. Auch habe die erstinstanzliche Behörde nicht begründet, weshalb die beantragten Zeugenbeweise nicht aufgenommen worden seien. Auf die Beweisanträge sei keinerlei Bezug genommen worden. Es sei nämlich beantragt worden Frau XXXX und auch den Amtsleiter Herrn XXXX einzuvernehmen. Dadurch hätte sich auch ergeben, dass die Anträge rechtzeitig eingebracht worden seien. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 21 AVG Bescheide an die ausgewiesene Rechtsvertretung zuzustellen sind, was jedoch bislang nicht erfolgt sei. Es werde nochmals ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 10.07.2020 gegen den ersten Bescheid und Vorlageantrag vom 19.08.2020 verwiesen, welche zur Gänze zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerde erhoben werden würden.
Jedenfalls wäre jedoch das AMS verpflichtet gewesen die „Änderungsmeldung-Altersteilzeitgeld“ vom Juni 2019 als Wiedereinsetzungsantrag zu werten; respektive die bP darüber anzuleiten, dass ein solcher zu stellen sei. Denn dieser Antrag habe von der Behörde nur so verstanden werden können, dass der Meldung ein Antrag auf Altersteilzeit zugrunde liegen müsse. Das AMS hätte anlässlich dieser Meldung die bP ohne weitere Verzögerung davon in Kenntnis setzen müssen, dass kein entsprechender Antrag vorliege und wäre der bP somit bereits im Juni 2019 bekannt geworden, dass der Antrag auf Altersteilzeit betreffend Frau XXXX beim AMS XXXX niemals eingelangt sei. So hätte die bP den Antrag bereits zu diesem Zeitpunkt nachreichen können. Aufgrund der Manduktionspficht gem. § 13 iVm § 13 a AVG hätte die belangte Behörde die bP im Juni 2019 über den fehlenden Antrag aufzuklären gehabt. Da der Antrag auf Altersteilzeitgeld rückwirkend für drei Monate gewährt werden könne, hätte somit das Altersteilzeitgeld zumindest beginnend ab 01.04.2019 gewährt werden können. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt sei daher dem Antrag stattzugeben.
Aufgrund dessen, dass Frau XXXX als Vertragsbedienstete der bP von der zuständigen Sachbearbeiterin des AMS am 09.06.2020 mitgeteilt worden sei, dass weder der Erstantrag noch die Änderungsmeldung eingegangen seien, sei davon auszugehen, dass beim AMS XXXX erhebliche Organisationsdefizite bestehen würden, welche sich tatbestandsmäßig dem § 302 StGB annähern würden. Auch sei es möglich, dass der Antrag vom 17.09.2018 zwar bei der Behörde eingegangen ist, dieser jedoch nicht einer Entscheidung zugeführt worden sei. Man sei der Ansicht, dass beim AMS XXXX Mängel bei der Bearbeitung von Anträgen vorliegen würden, weshalb das Altersteilzeitgeld beginnend ab 01.08.2018 zu gewähren gewesen wäre.
Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.02.2021, ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bP am 15.6.2020 dem AMS XXXX den Antrag auf Altersteilzeit von Frau XXXX , SVNr: XXXX , mit Datum der Unterfertigung vom 17.9.2018 übermittelt habe. Beginn der Altersteilzeit von Frau XXXX sei der 1.8.2018, das Ende 31.7.2020, gewesen.
Mit Bescheid vom 9.2.2021 habe das AMS XXXX nun das Altersteilzeitgeld ab 15.3.2020 zuerkannt.
Die Behörde stellte sodann in ihrer Entscheidung fest, dass die belangte Behörde der bP das Altersteilzeitgeld ab 15.3.2020 für die Mitarbeiterin XXXX aufgrund des beim AMS erstmals am 15.6.2020 eingebrachten Antrags gewährt wurde. Diese Entscheidung beinhalte auch die Abweisung des Antrags auf Altersteilzeitgeld für den davorliegenden Zeitraum.
Eine mündliche Bescheidverkündung durch ein Telefonat der Rechtsvertreterin der bP mit einer Sachbearbeiterin des AMS am 11.2.2020 sei hingegen nicht mehr erfolgt.
Die bP habe wiederholt vorgebracht, dass der Antrag auf Altersteilzeit bereits am 18.9.2018 von der Gemeinde per Post versendet worden sei. Einen Nachweis diesbezüglich habe die bP jedoch nicht vorgelegt, weil das Schriftstück nicht „per Einschreiben“, sondern per „Normalpost“ an das AMS übermittelt worden sei.
Gemäß § 27 Abs. 4 letzter Satz AlVG könne das Altersteilzeitgeld bis zum Höchstausmaß von drei Monaten rückwirkend zuerkannt werden, wenn der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht werde.
Dementsprechend habe die zuständige Behörde das Altersteilzeitgeld aufgrund des Antrags vom 15.6.2020 beginnend ab 15.3.2020 zuerkannt.
Ferner würde das Arbeitsmarktservice Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur aufgrund eines entsprechenden Antrags zuerkennen und sei dieser erst mit 15.6.2020 vorgelegen.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, der gegenständlich angefochtene Bescheid sei direkt an die bP und nicht die rechtliche Vertretung übermittelt worden sei auszuführen, dass die Rechtsvertreterin erstmals im Beschwerdeverfahren zu GZ: XXXX unter Berufung auf die nach § 10 Abs. 1 AVG erteilte Vollmacht aufgetreten sei. Für die belangte Behörde sei nicht erkennbar gewesen, dass sich diese Vollmacht auch auf die neuerliche Bescheiderlassung erstrecke. Die Zustellung sei dennoch wirksam erfolgt und werde auch nicht bestritten.
Hinsichtlich einer allfälligen Manduktionspflicht wurde von der Behörde ausgeführt, dass § 13a AVG keine „allgemeine und abstrakte“ Pflicht zur Erteilung von Rechtsauskünften begründen würde. Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung bestehe nur in einem konkreten Verfahren, das bereits anhängig ist oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktionspflicht bedarf, anhängig gemacht werden soll. Eine Rechtsbelehrung der Parteien über außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzungsantrag seien daher nicht vorgesehen. Bis zur Antragstellung auf Altersteilzeit am 15.6.2020 habe noch kein konkretes Verwaltungsverfahren bestanden, weshalb diesbezügliche Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen würden.
Die bP habe mit ihrer Mitarbeiterin vertraglich ab 2018 Altersteilzeit vereinbart; dass der Antrag jedoch scheinbar nie beim AMS XXXX eingelangt ist, sei der bP erst im Jahr 2020 aufgefallen und habe man erst dann in der Buchhaltung festgestellt, dass keine Zahlungen für die Altersteilzeit von Frau XXXX eingegangen seien. Der bP hätte jedoch aufgrund des Umstandes, dass sie hinsichtlich einer weiteren Mitarbeiterin seit 1.5.2016 Altersteilzeitgeld vom AMS erhält, wissen müssen, dass vom AMS sowohl aufgrund des Einlangens des Antrags und der Zuerkennung, eine Mitteilung an den Antragsteller erfolgt. Sowie auch einmal jährlich eine weitere Mitteilung über den laufenden Leistungsbezug an den Leistungsbezieher ergehe. Somit hätte der bP auch die Vorgehensweise der belangten Behörde bekannt sein müssen und hätte folglich der Umstand, dass für die Mitarbeiterin Frau XXXX kein Altersteilzeitgeld gewährt wurde der bP früher auffallen müssen. Der Verlust eines Schriftstückes am Postweg sei von der bP zu vertreten.
Am 25.03.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Nochmals wurde darin in Ergänzung der Beschwerde ausgeführt, dass von der bP am 26.06.2019 nachweislich über das eAMS Konto eine Nachricht mit dem Betreff „Änderungsmeldung-Altersteilzeit“ übermittelt worden sei und darin die Ersatzkraft für Frau XXXX genannt wurde. Dies setze auch unmissverständlich einen Antrag auf Altersteilzeit für die Mitarbeiterin voraus. Diese Nachricht sei nachweislich beim AMS eingegangen und hätte folglich jedenfalls von der Behörde dem Primärantrag zugewiesen werden müssen, weshalb die Behörde zu diesem Zeitpunkt jedenfalls erkennen hätte müssen, dass das Verfahren gar nicht anhängig sei. Folglich hätte sie die bP gemäß § 13a AlVG über die Rechtsfolgen einer fehlenden Antragstellung belehren müssen. Da die belangte Behörde die bP jedoch über diesem Umstand nicht informiert habe, sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde von einem aufrechten Antrag ausgegangen sei.
Zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, dass die Gefahr des Verlustes eines Antrags am Postweg von der Antragstellerin zu vertreten sei, werde ausgeführt, dass dem grundsätzlich zugestimmt werde. Man gehe jedoch gegenständlich davon aus, dass der Antrag zwar durch die Post zugestellt worden sei und erst bei der belangten Behörde in Verlust geraten sei, da das Schriftstück nicht an die bP rückübermittelt wurde und auch ein weiterer Brief ca. zur selben Zeit an die Behörde übermittelt wurde wo die Behörde ebenfalls behaupten würde, dass ihr dieser nicht zugegangen sei. Die bP gehe nicht von einem Versagen bei der Post aus, da die Post immer verlässlich sei.
Am 12.04.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit weiterem Schriftsatz, eingelangt beim erkennenden Gericht am 27.04.2021, erfolgte eine Beschwerdeergänzung und Beweisantrag der bP. Darin wurde ausgeführt, dass man über neue Hinweise verfüge, welche auf strukturelle Probleme und ein massives Organisationsversagen der belangten Behörde hindeuten würden. Die bP sei von Frau XXXX darüber informiert worden, dass diese Anfang September einen Antrag auf Arbeitslosengeld per Post an die belangte Behörde übermittelt habe. Am 27.10.2020 sei ihr auf Nachfrage von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass der Brief noch nicht eingegangen bzw. nicht im System erfasst worden sei und bei einem Kollegen liegen müsse. Letztendlich sei der Antrag mit der Begründung abgewiesen worden, dass er nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Im Anhang wurde der Antrag von Frau XXXX an die belangte Behörde, sowie die Korrespondenz mit der Behörde und die Entscheidung betreffend Frau XXXX als Beweis übermittelt.
2.0. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und darauf basierend schlüssig dargestellt, weshalb die Behörde im konkreten Fall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen das Altersteilzeitgeld für die beantragte Dienstnehmerin, erst beginnend mit 15.03.2020 zuerkannt hat; das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen an.
Im gegenständlichen Verfahren bringt die bP vor, dass sie den Antrag auf Altersteilzeitgeld betreffend eine Mitarbeiterin welche als Reinigungskraft im Unternehmen tätig war, bereits am 18.09.2018 per Post an die belangte Behörde übermittelt habe, weshalb das Altersteilzeitgeld mit Beginn der Altersteilzeit ab 01.08.2018 zu gewähren sei. Am 26.06.2019 sei außerdem nachweislich eine „Änderungsmeldung-Altersteilzeit“ per eAMS-Nachricht übermittelt worden, mit welcher die Ersatzkraft bekannt gegeben wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte nach Ansicht der bP die Behörde darüber aufklären müssen, dass gegenständlich kein entsprechender Antrag auf Altersteilzeit vorliegt.
Die belangte Behörde ging in ihrer Entscheidung jedoch davon aus, dass der Antrag auf Altersteilzeit erst am 15.06.2020 mittels E-Mail an die belangte Behörde übermittelt wurde, weshalb er erst ab diesem Zeitpunkt als eingebracht gelte.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an, dass gegenständlich im September 2018, zu Beginn der Altersteilzeit der beantragten Mitarbeiterin, keine wirksame Antragseinbringung vorliegt und der Antrag erst am 15.06.2020 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich dabei auf folgende Erwägungen:
Im AlVG gilt grundsätzlich das Antragsprinzip. Unterbleibt eine rechtzeitige Antragstellung, liegt das regelmäßig in der Risikosphäre der antragstellenden Person.
Entsprechend dem allgemein im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Prinzip setzt die Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld einen Antrag durch den Arbeitgeber voraus.
Ferner werden Leistungen grundsätzlich auch erst mit dem Einbringen des Antrags beim AMS zuerkannt. Ausnahmen werden im AlVG taxativ aufgezählt.
§ 27 Abs. 4 letzter Satz AlVG ordnet hinsichtlich der Zuerkennung von Altersteilzeitgeld an, dass wenn der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht wird, das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten gebührt.
Somit stellt § 27 Abs. 4 letzter Satz AlVG eine Ausnahme vom allgemein im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Grundsatz dar, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich erst ab der Antragstellung beim AMS zuerkannt werden.
Hinsichtlich der Einbringung des Antrags auf Altersteilzeitgeld finden sich im AlVG und AMS-G keine besonderen Vorschriften, weshalb die Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 13 AVG „Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten“, zur Anwendung kommt.
Aufgrund der umfassenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 13 AVG steht der Partei zwar die Wahl des Mittels der Einbringung offen; sie ist jedoch hinsichtlich der Eingabe nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes eines zur Post gegebenen Antrags.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt in ständiger Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 AVG auch fest, dass Anträge nur dann als eingebracht gelten, wenn sie der Behörde auch tatsächlich zugekommen sind (VwSlg 17.177 A/2007; VwGH 25. 8. 2010, 2008/03/0077).
Der Antragsteller hat sich daher nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu vergewissern, ob die Übermittlung erfolgreich durchgeführt worden ist, dh der Antrag auch tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist.
Die bP behauptet gegenständlich, dass sie bereits am 18.09.2018 den Antrag auf Altersteilzeitgeld betreffend die Mitarbeiterin Frau XXXX an die belangte Behörde per Post übermittelt hat. Aufgrund der eben ausgeführten Judikatur trifft die bP auch die Beweispflicht für diese Behauptung, da die belangte Behörde das Einlagen eines entsprechenden Antrags erst mit 15.06.2020 festgestellt hat.
Geeignete Beweismittel bzw. Beweisanträge liegen jedoch gegenständlich nicht vor. Die bP beteuert zwar vielfach bereits im September 2018 in zeitlicher Nähe zur beginnenden Altersteilzeit der Mitarbeiterin, den Antrag per Post an die belangte Behörde übermittelt zu haben, substantiierte dies jedoch in keiner Weise mit geeigneten Beweisen.
Dass im gegenständlichen Akt ein ausgefülltes Formular über den Antrag auf Altersteilzeitgeld für die betreffende Mitarbeiterin, datiert mit 17.09.2018 und unterschrieben vom Bürgermeister der bP aufliegt, ist unstrittig, jedoch liefert dies noch keinen Beweis, dass dieser Antrag auch an das AMS übermittelt worden ist.
Beweise wurden weder hinsichtlich des Versands des Schriftstückes an die belangte Behörde, noch des Empfangs durch diese vorgelegt. Vielmehr führte man wiederholt aus, dass der Antrag per Post aber ohne Sendenachweis aufgegeben wurde. Auch eine Rechnung der Post mit entsprechendem Datum wurde nicht vorgelegt.
Die bP hat diesbezüglich mit dem Verweis, dass kein Sendenachweis bestehe, nicht einmal versucht geeignete Beweise anzubieten, die es glaubwürdig erscheinen lassen, dass im September 2018 tatsächlich der Antrag bei der Post aufgegeben wurde.
Bereits von der belangten Behörde wurde in ihrer letzten Entscheidung darauf hingewiesen, dass aus der Judikatur hervorgeht, dass die Gefahr des Verlusts eines Schriftstückes am Postweg jedenfalls den Antragsteller trifft.
Auf diese eindeutige Gefahrtragungsregel wurde in Folge durch die bP repliziert, dass man sich dessen auch bewusst sei, man jedoch von einem massiven Organisationsversagen und strukturellen Problemen bei der belangten Behörde ausgehe und man aufgrund der Verlässlichkeit der Post auch davon ausgehe, dass der Antrag bei der Behörde eingegangen sei.
Diesem Vorwurf ist entgegenzuhalten, dass es die bP gegenständlich offensichtlich selbst verabsäumt hat ihre Buchhaltung bzw. Leistungseingänge dahingehend zu kontrollieren ob bereits Altersteilzeitgeldzahlungen für die beantrage Mitarbeiterin vorliegen. Auch wurde scheinbar bis Juni 2020 im Betrieb der bP nicht bemerkt, dass noch keine Entscheidung hinsichtlich des vermeintlich im September 2018 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrags vorliegt. Die Ausführungen eines Organisationsversagens sind deshalb in keiner Weise nachvollziehbar, da das erkennende Gericht auch bei der bP Versäumnisse feststellt.
Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäß der Judikatur des VwGH sich der Antragsteller zu vergewissern hat, ob die Übermittlung erfolgreich durchgeführt worden ist, dh der Antrag auch tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist. Wäre die bP dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sie bereits viel früher feststellen können, dass der Antrag nicht wirksam eingebracht wurde und durch eine neuerliche Antragstellung ihre Ansprüche sichern können.
Auch schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an, dass seitens der Behörde angesichts des Änderungsantrags im Juni 2019, mit welchem die Ersatzkraft bekannt gegeben wurde, keine Verpflichtung bestand die bP in Kenntnis zu setzen, zumal die Eingabe schlichtweg keinem entsprechenden Antrag zugewiesen werden konnte und somit auch keine Manduktionspflicht besteht.
Auch diesem Einwand ist darüber hinaus entgegenzuhalten, dass bereits zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde selbst hätte auffallen müssen, dass noch keine Entscheidung über den Antrag vorliegt und auch keine Zahlungseingänge feststellbar sind bzw. hätte man zumindest bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem AMS Kontakt aufnehmen müssen.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH steht eindeutig fest, dass bis zum Eingang eines per Post übermittelten Antrags bei der Behörde die Gefahr des Untergangs der Antragsteller trägt, weshalb aus Sicht des erkennenden Gerichts der entscheidungserhebliche Sachverhalt feststeht.
Die beantragten Zeugenbeweise „Einvernahme von Mitarbeitern des AMS und der bP“ sind deshalb nicht geeignet, weil sie nicht zur weiteren Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen können.
Die Beschwerdegründe sind nicht berechtigt und gebührt das Altersteilzeitgeld für die beantragte Mitarbeiterin gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 27 Abs. 4, letzter Satz AlVG) aufgrund der bereits beginnenden Altersteilzeitbeschäftigung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15.06.2020, rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten ab der Antragstellung.
Das Altersteilzeitgeld steht damit frühestens ab dem 15.03.2020 zu.
Wenn die bP der belangten Behörde ein massives Organisationsversagen vorwirft sowie einen grob fahrlässige Umgang mit bei ihr eingegangenen Anträgen über welche sie zu entscheiden hätte, ist darauf hinzuweisen, dass sofern der Verdacht auf derartig grobe Mängel besteht, diese Umstände im Wege der Amtshaftung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit (Schadenersatzansprüche) geltend zu machen sind.
Sofern die bP durch ihren ausgewiesenen Vertreter vorbringt, dass beim AMS XXXX erhebliche Organisationsdefizite bestehen würden, welche sich tatbestandsmäßig dem § 302 StGB annähern, so sei darüber hinaus auch angemerkt, dass sich im gegenständlichen Verfahren aufgrund des festgestellten Sachverhalts keine Hinweise auf eine strafgerichtliche Sachlage ergeben hätten, es ist der bP jedoch unbenommen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Anzeige einzubringen um ihre Interessen zu verfolgen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen:
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF
- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF
- Einkommensteuergesetz (EStG), BGBl. Nr. 400/1988 idgF
3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A):
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 27 AlVG
(1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
(2) Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2018 nach spätestens sieben Jahren, ab 2019 nach spätestens sechs Jahren und ab 2020 nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie
1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden,
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und
b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.
(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.
(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die das Regelpensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die Altersteilzeit auf Grund einer Blockzeitvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn diese das Regelpensionsalter noch nicht vollendet haben und keine der im ersten Satz genannten Leistungen beziehen, aber die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen, wobei jedoch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, APG dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen steht.
(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet,
2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird und
3. eine Blockzeitvereinbarung vorliegt und die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt sowie spätestens ab Beginn der Freizeitphase zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird.
(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
3.5. Ein – konventionelles wie auch elektronisches – Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt. Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht (vgl VwSlg 5833 A/1962 verst Sen), nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlusts einer (zB zur Post gegebenen oder gefaxten) Eingabe ( VwGH 30. 4. 2013, 2012/05/0090). Sie hat sich daher nach stRsp des VwGH zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (siehe auch VwGH 24. 8. 1995, 94/04/0013; 17. 9. 1996, 96/14/0042; 15. 1. 1998, 97/07/0179), dh die Daten in einer zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form eingelangt sind.
3.6. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung hat die bP keine geeigneten Beweise in Vorlage gebracht, dass sie bereits am 18.09.2018 angesichts der Vereinbarung mit der betreffenden Mitarbeiterin über die Altersteilzeit, einen Antrag auf Altersteilzeitgeld per Post an die belangte Behörde übermittelt hat. Es wurde weder eine Rechnung noch eine Versandbestätigung der Post vorgelegt und begründete man dies seitens der bP pauschal damit, dass das Schriftstück ohne Sendenachweis übermittelt worden sei. In weiterer Folge hat sich die bP auch bis Juni 2020 in keiner Weise bei der belangten Behörde über das Einlangen des Antrags oder den Stand des Verfahrens informiert.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH trägt die Gefahr des Untergangs eines per Post übermittelten Antrags bis zum bewiesenen Eingang bei der Behörde, der Antragsteller.
Da der Eingang eines entsprechenden Antrags im September 2018 durch die bP nicht nachgewiesen wurde, gilt der Antrag erst mit der Übermittlung am 15.06.2020, dessen Eingang von der Behörde bestätigt wurde, als eingebracht und hat die belangte Behörde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Altersteilzeitgeld der bP drei Monate rückwirkend ab Antragstellung zuerkannt.
Im Hinblick auf das Vorbringen der bP, dass bei der belangten Behörde ein massives Organisationsversagen sowie eine strafbare Verletzung der Amtspflicht gemäß § 302 StBG vorliege, wird diese auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, sowie einer strafrechtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche, auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des VwGH zu § 13 AVG wonach ein Antragsteller hinsichtlich eines per Post übermittelten Antrags nicht nur beweispflichtig ist, sondern auch die Gefahr des Verlusts einer zur Post gegebenen Eingabe trägt, ist umfangreich und einheitlich. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Besonderheiten ergeben, welche eine höchstgerichtliche Überprüfung erfordern. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersteilzeitgeld Antragsprinzip Antragszeitpunkt Beweis über Zustellung NachweismangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2241296.1.00Im RIS seit
08.11.2021Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021