TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/30 G314 2243721-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2021
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Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


G314 2243721-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2021, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt III. (die übrigen Spruchpunkte bleiben unverändert) richtig zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), dem zuletzt ein bis XXXX gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt wurde, wobei über den Verlängerungsantrag vom XXXX noch nicht entschieden wurde, wird seit seiner Verhaftung am XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde er wegen Suchtgiftdelikten zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit den Schreiben vom 04.08.2020 und vom 20.04.2021 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern und Fragen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Der BF erstattete jeweils eine entsprechende Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Dominikanische Republik fest (Spruchpunkt II.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig legte es gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.)

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Dieser sei 2008 aufgrund einer (mittlerweile geschiedenen) Ehe mit einer Österreicherin in das Bundesgebiet eingereist und für zwei in Österreich lebende Kinder sorgepflichtig. Sein Aufenthalt sei aufgrund des rechtzeitigen Verlängerungsantrags rechtmäßig, der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels stehe aber der Versagungsgrund des § 11 Abs 2 Z 1 NAG entgegen. Der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei aufgrund der gravierenden Straffälligkeit verhältnismäßig, zumal er schon geraume Zeit vor seiner Festnahme keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgegangen sei. Er könne seine Kinder, zu denen er schon während der Haft kaum persönlichen Kontakt habe, auch vom Ausland aus finanziell unterstützen und den Kontakt zu ihnen über moderne Kommunikationsmittel und bei Besuchen aufrechthalten. Gründe, die eine Abschiebung in die Dominikanische Republik unzulässig machen würden, lägen vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation dort nicht vor, zumal der BF gesund und erwerbsfähig sei und bis zum Alter von 33 Jahren in seinem Herkunftsstaat gelebt habe. Es sei ihm zumutbar, sein Leben dort weiterzuführen. Die Dominikanische Republik werde auch nicht mehr als Covid-19-Risikogebiet eingestuft. Aufgrund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz und der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei ein achtjähriges Einreiseverbot zu erlassen. Angesichts fehlender Unterhaltsmittel sei nach der Haftentlassung eine erneute Straffälligkeit zu erwarten, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Mangels einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.

Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde des BF mit dem Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Er strebt damit primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots, an. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt.

Die Beschwerde wurde zusammengefasst damit begründet, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Es habe den BF nicht persönlich vernommen und sein Privat- und Familienleben in Österreich, insbesondere seinen langjährigen Aufenthalt, sein Sozialleben und die regelmäßigen Kontakte zu seiner Lebensgefährtin und zu seinen Kindern (XXXX, geboren am XXXX, und XXXX , geboren am XXXX) nicht entsprechend berücksichtigt. Es habe sich nicht mit den Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf das Wohl der Kinder auseinandergesetzt. Auch die Situation bei einer Rückkehr in die Dominikanische Republik, wo der BF keine Unterstützung zu erwarten und keine Wohnmöglichkeit habe, sei nicht ausreichend eruiert worden. Zu seinen dort lebenden Angehörigen (Mutter und Bruder) habe er seit Jahren keinen Kontakt mehr. Als auf sich allein gestellter Rückkehrer aus Europa wäre er von der hohen Kriminalitätsrate in der Dominikanischen Republik besonders betroffen, weil dort angenommen werde, dass bei ihm Geld zu holen sei. Ein achtjähriges Einreiseverbot sei unverhältnismäßig, zumal er zum ersten Mal in Haft sei und nach der Haftentlassung einen Arbeitsplatz in Aussicht habe. Es könne keine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Das BFA habe der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt, zumal der BF seit vielen Jahren im Inland niedergelassen sei und hier ein Privat- und Familienleben bestünde, sodass mit der sofortigen Ausreise das reale Risiko einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden sei. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids sei daher jedenfalls ersatzlos zu beheben.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX in XXXX, einer Stadt in der Dominikanischen Republik, deren Staatsangehöriger er ist, geboren. Er beherrscht die spanische Sprache und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat 13 Jahre lang die Schule und machte danach für zwei Jahre eine Ausbildung zum Buchhalter und für ein Jahr eine technische Ausbildung. Beide Ausbildungen schloss er nicht ab.

Der BF hält sich seit 2008 im Bundesgebiet auf, wo ihm aufgrund der (mittlerweile geschiedenen) Ehe mit einer Österreicherin bis XXXX befristete Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt wurden. Danach wurde ihm ein von XXXX bis XXXX gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, der seither mehrfach verlängert wurde, zuletzt von XXXX bis XXXX. Über den am XXXX eingebrachten Verlängerungsantrag des BF erging bislang noch keine Entscheidung.

Der BF weist in Österreich im Zeitraum XXXX.2007 bis XXXX.2019 Wohnsitzmeldungen auf. Danach war er bis zur Aufnahme in die Justizanstalt XXXX am XXXX im Bundesgebiet nicht gemeldet. Vor seiner Festnahme hielt er sich ohne Wohnsitzmeldung in einer Unterkunft in der XXXX in XXXX auf.

Der BF war in Österreich ab Mai 2009 immer wieder unselbständig erwerbstätig, wobei die Beschäftigungsverhältnisse ab Juni 2011 nur kurz (wenige Tage bis maximal fünf Monate) waren und er während der überwiegenden Zeit Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezog. Zuletzt war er von XXXX.2015 bis XXXX.2016 als Angestellter sowie am XXXX.2017 und von XXXX.2018 bis XXXX.2018 als Arbeiter erwerbstätig. Dazwischen bezog er Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Nach dem XXXX.2018 bezog er von XXXX.2018 bis XXXX.2018, von XXXX.2018 bis XXXX.2018, von XXXX.2018 bis XXXX.2018 und von XXXX.2019 bis XXXX.2019 Arbeitslosengeld; danach war er ohne regelmäßiges (legales) Einkommen und bestritt seinen Lebensunterhalt durch finanzielle Zuwendungen von Freunden und Familienangehörigen sowie durch den Verkauf von Suchtgift. Er hat kein Vermögen, aber EUR 15.000 Schulden.

Der BF ist Vater einer XXXX geborenen Tochter, die österreichische Staatsbürgerin ist und bei ihrer Mutter in XXXX lebt. Er hat ein oder zwei Mal im Monat Kontakt zu ihr; es besteht aber keine enge Beziehung zwischen Vater und Tochter.

Der Beziehung des BF mit XXXX, einer Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik, die in XXXX lebt und einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ hat, entstammt ein XXXX geborener Sohn, der in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebt, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik ist und einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ hat. Zwischen dem BF und XXXX bestand vor seiner Verhaftung keine Lebensgemeinschaft. Sie und ihr Sohn besuchen den BF regelmäßig in der Justizanstalt XXXX.

Am XXXX wurde der BF bei einem Suchtgiftgeschäft betreten und festgenommen. Am XXXX wurde er in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 15 Abs 1 StGB, 28a Abs 1 fünfter oder sechster Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall, 15 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX versucht hatte, gemeinsam mit drei anderen Tätern, die wie er aus der Dominikanischen Republik stammen, in XXXX einem verdeckten Ermittler 485,4 g Cocain (Reinheitsgehalt 18,3 % [Base]) um EUR 46 pro Gramm zu verkaufen. Zuvor hatte er im Zeitraum XXXX bis Ende XXXX mehreren Abnehmern unbekannte Mengen an Cocain teils entgeltlich, teils unentgeltlich überlassen. Am XXXX hatte er einem verdeckten Ermittler 514,6 g Cocain (Reinheitsgehalt 18,3 % [Base]) zu einem Grammpreis von EUR 46 angeboten. Mitte XXXX hatte er versucht, einen anderen dazu zu bestimmen, gegen eine Entlohnung von EUR 3.000 zumindest 100 g Cocain (Reinheitsgehalt 18,3 % [Base]) aus Spanien aus- und nach Österreich einzuführen. Am XXXX hatte er gemeinsam mit einem weiteren Täter einem verdeckten Ermittler 5,1 g Cocain (Reinheitsgehalt 48,97 % [Base]) zu einem Grammpreis von EUR 60 überlassen. Schließlich hatte er zwischen XXXX und Ende XXXX Cocain zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Er hat dadurch Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge einerseits anderen überlassen oder verschafft und angeboten und andererseits aus Orten außerhalb des Bundesgebiets aus- und nach Österreich eingeführt sowie Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, ohne selbst an Suchtmittel gewöhnt zu sein. Der BF hatte die Taten im Vorfeld monatelang organisiert und seine Mittäter erst hinzugezogen, die Übergabe mit dem verdeckten Ermittler vorab vereinbart und organisiert, Verhandlungen über weitere Suchtgiftgeschäfte geführt, den Vertrieb von Suchtgift zugesagt und Aufpasserdienste geleistet. Bei der Strafbemessung wurden seine Unbescholtenheit, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, die teilweise Schadensgutmachung durch die Sicherstellung von Suchtgift und das teilweise Geständnis als mildernd berücksichtigt (wobei letzteres dadurch relativiert wird, dass der BF im Strafverfahren darum bemüht war, seine Rolle herunterzuspielen und nur das gestand, was sich nach seinem Befinden ohnehin nicht mehr leugnen ließ, aber bis zum Schluss eine widersprüchliche und unschlüssige Aussage zu seiner Rolle bei den Suchtgiftgeschäften machte). Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und das Überschreiten der Grenzmenge um ein Vielfaches aus. Die Taten wiesen durch die organisierte, grenzüberschreitende Vorgangsweise mit dem Ziel, dadurch finanzielle Mittel zur Bestreitung oder Ergänzung des Lebensunterhalts zu lukrieren, ein besonders hohes Schuldmaß auf.

Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX, wo er aktuell im gelockerten Vollzug angehalten wird. Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft (die durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen von insgesamt 5 Tagen 14 Stunden unterbrochen wurde) ist das urteilsmäßige Strafende am XXXX.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In der Dominikanischen Republik leben seine Mutter und sein Bruder, zu denen er keinen Kontakt mehr hat. Er hat dort keine anderen Bezugspersonen und keine konkrete Wohnmöglichkeit in Aussicht.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf seinen konsistenten Angaben dazu, die mit den Eintragungen in diversen Registern (Zentrales Melderegister ZMR, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister IZR, Strafregister) und den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil übereinstimmen.

Spanischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft und der im Herkunftsstaat absolvierten Ausbildung plausibel, zumal es keine Verständigungsprobleme mit den im Strafverfahren beigezogenen Spanischdolmetschern gab. Die vom BF behaupteten Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen („grundlegende Kenntnisse“) sind angesichts seines langjährigen Aufenthalts und der ihm erteilten Aufenthaltstitel auch ohne Vorlage eines entsprechenden Prüfungszeugnisses nachvollziehbar; der Erwerb von darüber hinausgehenden Deutschkenntnissen wird vom BF nicht behauptet und lässt sich den Akten auch nicht entnehmen.

Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF in seinem Herkunftsstaat basieren auf seinen Angaben gegenüber dem BFA und bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung.

Die Einreise des BF in das Bundesgebiet wird anhand seiner Angaben festgestellt. Er erklärte stets, sich seit 2008 in Österreich aufzuhalten, obwohl aus dem ZMR schon ab XXXX eine Wohnsitzmeldung hervorgeht. Die Aufenthaltstitel des BF ergeben sich aus dem IZR. Beweisergebnisse dafür, dass ihm schon vor April 2010 eine Aufenthaltsberechtigung zukam, liegen nicht vor.

Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF basieren auf dem ZMR. Demnach lagen zwischen XXXX und XXXX fast durchgehend (Haupt- bzw. Neben-) Wohnsitzmeldungen vor. Lediglich zwischen XXXX.2013 und XXXX.2013, zwischen XXXX.2014 und XXXX.2014, zwischen XXXX.2014 und XXXX.2015, zwischen XXXX.2015 bis XXXX.2015, zwischen XXXX.2019 und XXXX.2019 sowie zwischen XXXX.2019 und XXXX.2000 war der BF nicht im Bundesgebiet gemeldet. Aus dem polizeilichen

Abschlussbericht und der Beschuldigtenvernehmung vom XXXX geht hervor, dass er vor seiner Festnahme eine Unterkunft in XXXX bewohnt hatte, an der laut ZMR keine Wohnsitzmeldung bestand.

Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich sowie der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Seiner Behauptung in der Stellungnahme vom 18.08.2020, wonach er seit acht Jahren in Österreich gearbeitet habe, kann nicht gefolgt werden, zumal die Beschäftigungsverhältnisse laut Versicherungsdatenauszug durchwegs nur sehr kurz waren. Aus dem Strafurteil geht hervor, dass der BF seinen Lebensunterhalt vor der Verhaftung zuletzt durch Zuwendungen von Freunden und Familie und durch Drogenverkauf finanzierte. Die Feststellungen zu seinen Vermögensverhältnissen folgen ebenfalls dem Strafurteil.

Der BF gab an, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin und zwei Kinder (XXXX, geboren am XXXX, wohnhaft in XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, wohnhaft in XXXX) habe. Geburtsurkunden wurden nicht vorgelegt. Vor dem BFA behauptete er zuletzt, er sei für beide Kinder obsorgeberechtigt. Das Gericht folgt demgegenüber seinen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung am XXXX, bei der er angegeben hatte, dass die Mütter der Kinder jeweils allein mit der Obsorge betraut seien, weil er nicht verheiratet ist und auch kein gemeinsamer Haushalt besteht.

Eine Person namens XXXX ist in Österreich laut ZMR nicht gemeldet. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Tochter des BF vielmehr um die am XXXX geborene Österreicherin XXXX handelt, die laut ZMR in XXXX bei ihrer Mutter XXXX wohnhaft ist. Die vom BF angegebenen monatlichen Kontakte zu ihr sind glaubhaft. Gegen ein enges Verhältnis zwischen dem BF und seiner Tochter spricht nicht zuletzt, dass er weder ihren Namen noch ihr Geburtsdatum richtig angab.

Auch eine Person namens XXXX ist im ZMR nicht dokumentiert. Bei dem Sohn des BF handelt es sich offenbar um den am XXXX geborenen XXXX, einen Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik, der in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter XXXX lebt. Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus von XXXX und XXXX ergeben sich aus dem IZR. Der BF behauptet, mit letzterer seit mehreren Jahren in einer Lebensgemeinschaft zusammenzuleben. Das Gericht geht zwar angesichts der in der Besucherliste der Justizanstalt XXXX dokumentierten regelmäßigen Besuche während der Haft davon aus, dass er mit ihr nach wie vor liiert ist, die Beziehung aber jedenfalls zuletzt nicht mehr die Intensität einer Lebensgemeinschaft erreichte. Laut ZMR bestanden nur zwischen XXXX.2015 und XXXX.2018 übereinstimmende Wohnsitzmeldungen, danach nicht mehr. Da der BF vor seiner Verhaftung in der XXXX in XXXX wohnte, XXXX und XXXX dagegen ihren Hauptwohnsitz in der XXXX hatten, ist davon auszugehen, dass zumindest seit XXXX keine Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und der Mutter seines Sohnes mehr bestand.

Laut dem Strafurteil hat der BF drei Sorgepflichten. Da er aber gegenüber dem BFA und in der Beschwerde nur seine 2012 geborene Tochter und seinen 2016 geborenen Sohn erwähnt und sich den Akten keine Informationen zu einer allfälligen weiteren Sorgepflicht des BF entnehmen lassen, geht das Gericht davon aus, dass der BF nur für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist und ihn keine weiteren Sorgepflichten treffen.

Die Feststellungen zur Betretung des BF bei einem Suchtgiftgeschäft und seiner Verhaftung basieren auf dem polizeilichen Abschlussbericht, der Vollzugsinformation und dem Strafurteil. Die Verhängung der Untersuchungshaft geht aus der entsprechenden Mitteilung des Landesgerichts XXXX hervor.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf den vorliegenden Polizeiberichten, dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX und dem Strafregister, in dem keine weiteren Verurteilungen des BF in Österreich aufscheinen.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und das urteilsmäßige Strafende ergeben sich aus dem Strafurteil, der Vollzugsinformation und der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX laut dem Zentralen Melderegister. Die Unterbrechung der Vorhaft durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen ergibt sich aus der Vollzugsinformation und dem Strafurteil.

Die Feststellung, dass der BF gesund und erwerbsfähig ist, beruht auf dem Fehlen aktenkundiger Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme und auf seinem erwerbsfähigen Alter. Die Feststellungen betreffend seine in der Dominikanischen Republik lebenden Bezugspersonen beruhen auf den Angaben des BF. Angesichts seines langen Aufenthalts in Österreich ist glaubhaft, dass der Kontakt zu ihnen abgebrochen ist und er derzeit keine konkrete Wohnmöglichkeit in seinem Heimatstaat hat.

Rechtliche Beurteilung:

Das Recht des BF auf Parteiengehör wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verletzt, zumal er im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wiederholt aufgefordert wurde, eine Stellungnahme zu erstatten, und überdies im Rahmen der Beschwerde eine ausreichende Äußerungsmöglichkeit bestand.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist als Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er hält sich gemäß § 31 Abs 1 Z 2 FPG iVm § 24 NAG aufgrund des Verlängerungsantrags, über den noch nicht entschieden wurde, rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Gemäß § 52 Abs 4 Z 1 und 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder wenn - was im Verlängerungsverfahren maßgeblich ist (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227) - der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs 1 und 2 NAG entgegensteht (Z 4). Gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0457).

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft im Rahmen von Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Straftaten wie die in Art 83 Abs 1 AEUV angeführten (zu denen unter anderem illegaler Drogenhandel gehört) können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen.

Die Rückkehrentscheidung greift im Hinblick auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des BF in Österreich und seine Anknüpfungen zu hier lebenden Personen, insbesondere seinen minderjährigen Kindern, in sein Privat- und Familienleben ein. Er hält sich zwar schon seit 2008 im Bundesgebiet auf, hat aber nur grundlegende Deutschkenntnisse erworben und ist am hiesigen Arbeitsmarkt nach wie vor nicht nachhaltig integriert. Seien Sozialkontakte sind haftbedingt ohnedies seit fast einem Jahr eingeschränkt. Er hat trotz seiner langen Abwesenheit gelockerte, aber ausreichende Bindungen zur Dominikanischen Republik, wo er bis zu seinem 34. Lebensjahr lebte und seine gesamte Ausbildung absolvierte. Er spricht die dort übliche Sprache, ist mit den Gepflogenheiten vertraut und umgibt sich auch in Österreich mit Personen aus der Dominikanischen Republik. Er ist ein gesunder, erwerbsfähiger Mann, dem es auch ohne ein soziales oder familiäres Netzwerk möglich sein wird, in seinem Heimatstaat nach dem Strafvollzug eine Wohnung und einen Arbeitsplatz zu finden und sich eine Existenz aufzubauen. Für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Rückkehr kann er auf die während der Haft angesparte Rücklage iSd § 54 StVG zurückgreifen; allenfalls können ihn die Freunde und Familienangehörigen, die ihn hier zuletzt finanziell unterstützt haben, auch nach der Rückkehr in die Dominikanische Republik wieder unterstützen.

Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen qualifizierter Suchtgiftdelinquenz besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Sein schwerwiegendes strafrechtliches Fehlverhalten, das die Verhängung einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe gegen ihn als Ersttäter notwendig machte, hat bei der Interessenabwägung maßgebliche Berücksichtigung zu finden, zumal der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).

Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seiner privaten und familiären Anknüpfungen in Österreich und der gelockerten Bindungen zu seinem Heimatstaat zulässig und geboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit des BF ist somit in erster Linie sein Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da er sich derzeit noch in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum hier denkmöglich nicht in Betracht kommen (siehe VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).

Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Er kann den (während der Haft bereits auf gelegentliche Besuche und Telefonate beschränkten) Kontakt zu seinen Kindern, seiner Freundin und anderen Bezugspersonen in Österreich nach seiner Rückkehr in die Dominikanische Republik weiterhin bei Besuchen in dort (oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets) sowie über Kommunikationsmittel wie Telefon, E-Mail und soziale Medien pflegen. Zwar ist die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel in Bezug auf seinen erst viereinhalbjährigen Sohn nur eingeschränkt möglich (siehe VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288). Grundsätzlich haben Kinder auch Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (siehe VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Trotzdem ist die mit der Rückkehrentscheidung verbundene Trennung des BF von seinen beiden in Österreich lebenden Kindern angesichts des mit der Begehung gravierender Suchtgiftdelikte verbundenen besonders großen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt, zumal die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt und dieses bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium ist (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150). Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher im Ergebnis – auch bei Berücksichtigung des Wohls der minderjährigen Kinder des BF - nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der weitgehend stabilen Situation in der Dominikanischen Republik und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen, nicht besonders schutzbedürftigen BF, der dort aufgewachsen ist und bis ins Erwachsenenalter gelebt hat, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Fall (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren könnte gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

Obwohl hier der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt ist und gegen den BF grundsätzlich ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen werden könnte, ist dieses aus folgenden Erwägungen mit fünf Jahren zu befristen:

Dem BF fällt insbesondere der arbeitsteilig organisierte, grenzüberschreitende Handel mit einer sehr großen Menge eines äußerst gefährlichen Suchtgifts mit der Intention, dadurch Einnahmen zur Bestreitung oder Ergänzung seines Lebensunterhalts zu erzielen, zur Last. Er konferierte dafür über einen längeren Zeitraum mit dem verdeckten Ermittler, der sich als Abnehmer ausgegeben hatte, und zog Mittäter hinzu. Durch seine Taten nahm er die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Sein Aufenthalt stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die jedenfalls ein mehrjähriges Einreiseverbot erforderlich macht. Angesichts seiner prekären finanziellen Situation, des eigenen Suchtgiftkonsums und der wiederholten Verstöße gegen das SMG liegt eine signifikante Wiederholungsgefahr vor.

Ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots kommt daher nicht in Betracht; dieses ist aber angesichts der starken privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich mit fünf Jahren zu befristen, zumal er erstmals straffällig wurde und dem Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit zuzubilligen ist. Ein fünfjähriges Einreiseverbot ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist insoweit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde (in Bezug auf den Eventualantrag auf Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots) abzuändern.

Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei in der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen sind.

Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Der BF hielt sich zuletzt ohne Wohnsitzmeldung und ohne legale Einkünfte im Bundesgebiet auf. Aufgrund des erheblichen Handlungs- und Gesinnungsunwerts seiner Straftaten und des Umstands, dass der gewinnbringende Handel mit Kokain erst durch seine Verhaftung beendet werden konnte, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung trotz seines rechtmäßigen Aufenthalts und der privaten und familiären Anknüpfungen in Österreich nicht zu beanstanden. Daraus folgt auch, dass die Behörde gemäß § 55 Abs 4 FPG rechtskonform von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise absah. Der BF kann allfällige Vorkehrungen für seine Rückkehr in die Dominikanische Republik auch schon während der Haft (etwa im Rahmen des Entlassungsvollzugs) treffen. Die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids sind somit nicht zu beanstanden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).

Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und (angesichts der schwerwiegenden Straffälligkeit des BF) auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen zu seinem Privat- und Familienleben ausgegangen wird.

Zu Spruchteil B):

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Einreiseverbot Herabsetzung individuelle Verhältnisse Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen private Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2243721.1.00

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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