TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/4 W280 2194157-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2021
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Entscheidungsdatum

04.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W280 2195059-3/3E

W280 2194164-3/3E

W280 2194149-3/3E

W280 2194151-3/3E

W280 2194157-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX 1970, 2.) XXXX , geb. XXXX 1970, 3.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX 2001, 4.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX 2003 und 5.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX 2005, alle StA Russische Föderation und vertreten durch Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE), Ottakringer Straße 54/4/2, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX .07.2021, Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Alle beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Die Zweitbeschwerdeführerin reiste mit den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, erstmalig am XXXX .05.2015 Anträge auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie vor einem Monat den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gefasst habe. Sie sei von XXXX am XXXX .2.2015 nach XXXX gereist und habe von dort aus am XXXX .03.2015 die Russischen Föderation legal verlassen.

In Österreich habe sie Bekannte, die ihr und ihren Kindern helfen können. Eines der Kinder sei körperlich und geistig behindert. Als Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte sie an, ihr Mann hätte den Freiheitskämpfern Lebensmittel gebracht. Zur gleichen Zeit hätte ein Nachbarjunge den Freiheitskämpfern ebenfalls Lebensmittel gebracht. Deswegen wäre ihr Mann von der Behörde vorgeladen worden und sei seit dieser Vorladung nicht mehr nach Hause gekommen. Der Nachbarjunge sei seit zwei Monaten verschwunden.

Die Zweitbeschwerdeführerin sei selbst ebenfalls von der Behörde vorgeladen worden, hätte angegeben, der Ladung folgen zu wollen, sei aber mit den Kindern nach XXXX gefahren. Dies sei eine Woche nachdem ihr Mann verschwunden wäre, gewesen. Sie hätte gehofft, dass ihr Mann nachkommen würde was aber nicht geschehen sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin sei deshalb nach XXXX gefahren, weil sie an eine Freundin hätte denken müssen, welche von den Behörden festgenommen worden sei. Diese sei festgenommen worden, weil auch sie Lebensmittel an die Freiheitskämpfer weitergegeben hätte. Diese Freundin sei in der Gefangenschaft gefoltert worden und wären an ihr noch andere Verbrechen verübt worden. Als diese nochmals eine Ladung erhalten hätte, sei diese Freundin mit ihren beiden Buben nach XXXX geflüchtet.

Bei einer Rückkehr würde sie wahrscheinlich festgenommen werden und würde sie das gleiche Schicksal widerfahren wie ihre Freundin. Ihre Kinder würden es nicht ertragen, wenn die Wohnung gestürmt und sie verschleppt werden würde. Die Gründe würden auch für ihre mitgereisten Kinder gelten. Diese Erstbefragung wurde der Zweitbeschwerdeführerin rückübersetzt und gab sie an, dass keinerlei Verständigungsprobleme aufgetreten seien.

Der Erstbeschwerdeführer reiste am XXXX .07.2017 legal mit einem Visum in das österreicheiche Bundesgebiet ein und brachte seinerseits am XXXX .08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung XXXX .08.2017 an, er wäre im XXXX 2017 legal mit seinem Auslandsreisepass und französischem Schengenvisum mit dem Flugzeug aus der Heimat ausgereist.

Er habe Österreich als Zielland gewählt, weil seine Familie hier sei. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen und suche um Asyl an, da seine Familie in Österreich sei und seine Gattin Schwierigkeiten mit Tschetschenien habe. Er befürchte daher auch Schwierigkeiten und möchte bei seiner Familie in Österreich bleiben. Eigene Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

Nach Zulassung der Verfahren wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er sei ca. viereinhalb Jahren Magenprobleme habe, aber es gehe ihm jetzt gut. Am XXXX .01.2018 habe er einen HNO – Termin. Regelmäßig nehme er keine Medikamente ein. Er sei im Dorf XXXX , XXXX geboren und dort aufgewachsen. Nach der Heirat sei er zu seiner Frau gezogen und habe in einer Eigentumswohnung gelebt; diese stünde derzeit leer. Gearbeitet habe er von 1994 bis 2017 als Angestellter XXXX im XXXX bei einer Behörde, habe dort XXXX registriert und XXXX bearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei Ende XXXX 2017 gewesen.

Befragt nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und die Motivation zur Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass an einem Wochenende, Ende 2015, zwei Uniformierte vor der Tür gestanden seien und nach seiner Frau gefragt hätten. Er meinte, sie sei nicht zuhause und sei er aufgefordert worden, mit ihnen mitzukommen. Der Erstbeschwerdeführer und die beiden Uniformierten wären in einen Jeep eingestiegen und hätten sie dem Erstbeschwerdeführer etwas über die Augen gezogen und weggeführt. Er sei zu seiner Gattin befragt worden. Sie hätten wissen wollen, ob er ihr geholfen habe. Er habe zurückgefragt, ob sie meinten, dass er den Rebellen geholfen hätte. Sie wollten wissen, ob seine Gattin den Rebellen geholfen hätte. Er sei etwa drei bis vier Stunden befragt worden. Danach sei er irgendwo hingeführt und freigelassen worden. Mittels Autostopp sei er zu seiner Mutter gefahren.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zahlreiche Befunde und ärztliche Stellungnahmen sowie Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder, ihres Inlandsreisepasses und einer Heiratsurkunde vor. Sie selbst sei weder in ärztlicher Behandlung oder in Therapie, sei aber in Stress wegen ihres behinderten Kindes und nehme XXXX ein. Außer ihrer behinderten Tochter seien alle anderen Kinder gesund. Diese sei gehbehindert und seit ihrem zweiten Lebensjahr im Rollstuhl.

Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit dieser Tochter bereits in Tschetschenien, auch in XXXX und in XXXX bei Ärzten und in Krankenanstalten gewesen. Alle vier bis sechs Monate sei diese in XXXX untersucht worden, habe Massagen erhalten und sei die Familie jedes Jahr ans Meer gefahren. In XXXX sei die Versorgung ihrer Tochter am besten gewesen.

Gearbeitet habe sie als XXXX neben der Ausbildung, dann als XXXX und zuletzt im XXXX . Sie sei XXXX gewesen. Nach der Heirat und mit den Kindern habe sie die Arbeit wieder verringert und erst 2001 als Spezialistin im XXXX wieder zu arbeiten begonnen. Ihr letzter Arbeitstag sei Ende Jänner 2015 gewesen, genau wisse sie es nicht. In ihrem Herkunftsstaat seien zahlreiche namentliche genannte Familienangehörige aufhältig, die Familienwohnung stünde derzeit leer.

Befragt nach den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr aus: „Meine Freundin XXXX versorgte in den Bergen Versteckte immer mit Essen. Sie ersuchte mich um Hilfe. Ich sagte zu unter der Bedingung, dass man mein Gesicht nicht sieht und auch meinen Namen nicht kennt. XXXX , ihre Cousine, und eine weitere namens XXXX arbeiteten auch mit. Meine Freundin XXXX wurde von der Polizei zur Befragung eingeladen und XXXX sitzt jetzt im Gefängnis. XXXX reiste XXXX nach XXXX , nachdem sie 3 x polizeilich befragt wurde. Die Polizei wollte, dass sie etwas – nämlich XXXX – in das Essen geben sollte, aber sie machte das nicht und man drohte ihr, dann verließ sie das Land. Da wir zusammen arbeiteten und sie mir nicht immer die Wahrheit über die Befragungen sagte, fühlte ich mich bedroht. 3 Monate nach ihrem Verschwinden rief sie an, sagte, dass sie in XXXX sei und sie hätte bei den Befragungen nie meinen Namen genannt. Aber auch XXXX flüchtete und XXXX sitzt noch immer im Gefängnis. Und dann im Februar 2015, an einem XXXX , bekam ich einen Anruf und sollte einvernommen werden von der Polizei. Ich hätte am XXXX kommen sollen und ich überlegte und dachte dann, ich gehe nicht hin. Am XXXX dann, als wir nicht zuhause waren, sagten uns Nachbarn, dass Leute gekommen wären zu uns. Am XXXX fuhr ich dann mit dem Kleinbus zu meiner XXXX nach XXXX und zusammen fuhren wir mit ihr nach XXXX weiter. Von dort reiste ich dann aus.“

Die Frage, ob sie noch andere Gründe, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin und gab an, wegen ihrer Tochter, sie sei körperlich behindert.

Für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden weder in der Erstbefragung noch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen eigene Fluchtgründe vorgebracht, es wurde angegeben, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer lediglich mitausgereist seien.

Befragt nach Integrationsbemühungen führte die Beschwerdeführerin aus, die Familie lebe derzeit von der Grundversorgung. Vorgelegt wurden zahlreiche Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen, Empfehlungsschreiben, Schulnachrichten und -zeugnisse der Kinder und gab die Beschwerdeführerin an, nunmehr über Dienstleistungsschecks auch arbeiten zu gehen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen festgesetzt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen festgesetzt. Mit Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde weiters unter Spruchpunkt VI. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.

Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit recchtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .05.2018 als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde im Fall des Erstbeschwerdeführers die Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos behoben. Den Beschwerdeführern sei es demnach nicht gelungen mit ihrem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, daher wurde es seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis als unglaubwürdig gewertet.

Zweiter Antrag auf Internationalen Schutz:

Am XXXX .07.2019 wurden die beschwerdeführenden Parteien nach den Regelungen der Dublin III-Verordnung aus XXXX nach Österreich rücküberstellt wo diese ihre zweiten – verfahrensgegenständlichen - Anträge auf internationalen Schutz stellten

Am gleichen Tag fand die Erstbefragung der beschwerdeführenden Parteien nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu den Gründen für seine neue Antragstellung gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Gründe, die gleichen wie früher wären. Hinzu komme, dass es seiner Tochter, der Fünftbeschwerdeführerin, gesundheitlich schlecht gehe. Sie sitze im Rollstuhl. Seine Frau habe zudem Probleme und könne nicht zurück nach Hause.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie Angst vor den russischen Behörden habe, zwei Freundinnen seien festgenommen und eingesperrt worden. Zwei weitere Freundinnen würden sich in XXXX befinden. Sie werde von den russischen Behörden gesucht, weil sie von Terroristen gezwungen worden sei, sie zu verpfllegen. Aufgrunddessen würden die russischen Behörden glauben, dass sie Mittäterin sei.

Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer brachten keine eigenen Fluchtgrund vor, sondern verwiesen auf jenen ihrer Eltern.

In den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .07.2019 und am XXXX .07.2019 brachte der Erstbeschwerdeführer auf die Frage nach einer Änderung seiner Fluchtgründe vor, dass er dieselben Fluchtgründe, wie im Jahr 2017 habe. Zudem sei seine Tochter krank. Er finde in Österreich und XXXX gebe es Menschenrechte und gute Medizin. Die Frage, ob seine Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben Gründe wären, welche er bereits in seinem Erstasylverfahren angegeben habe, bejahte der Erstbescherdeführer.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte auf die Frage nach einer Änderung ihrer Fluchtgründe vor, dass sie Angst habe in den Herkunftsstaat zurückzukehren zu müssen. Als sie ihren Herkunftsland verlassen habe, wären zwei Frauen wegen derselben Probleme eingesperrt worden.

Die Frage, ob ihre Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben Gründe, welche sie bereits in ihrem Erstasylverfahren angegeben habe, bejahte der Zweitbescherdeführerin und führte dazu aus, dass sie gedacht habe, dass die Probleme beendet wären, aber es sie bestünden immer noch. Nachdem die Probleme weiter bestanden hätten, wäre sie wieder nach Österreich geflüchtet. In jedem Teil der Russischen Föderation, wo sie sich angemeldet hätte, hätten die russichen Behörden erfahren, wo sie sei. Ferner brachte sie in der Einvernhame am XXXX .07.2019 über Nachfrage, ob sie etwas berichtigen oder ergänzend wolle, vor, dass ihr gesagt worden sei, dass sie neue Fluchtgründe angeben solle. Die Zweitbeschwerdeführerin führte in diesem Zusmamenhang die bereits zuvor genannten Gründe ins Treffen. Der Grund ihrer Ausreise sei die Verhaftung zweier Frauen, wobei eine davon im Gefägnis sitze und bei der anderen das Gerichtsverfahren laufe. Die andere sei nach XXXX gefahren und habe dort einen positiven Asylbescheid bekommen. Sie wisse immer noch nicht, ob die festgenommenen Frauen ihren Namen den Behörde angegeben und sie verraten hätten. Sie habe versucht, sich und ihre kranke Tochter zu retten.

Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer gaben im Wesentlichen an, den gegenständlichen Antrag wegen ihrer Eltern zu stellen.

Am XXXX .08.2020 wurden die Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Dabei verneinte der Erstbeschwerdeführer die Frage, ob sich Änderungen zu seinen Fluchtgründen ergeben hätten. Die Fluchtgründe wären die gleichen geblieben, seien aber immer noch aktuell.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte insbesondere den Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin ins Treffen. Zu einer etwaigen Änderung ihrer Fluchtgründe erklärte sie, dass diese gleich geblieben seien. Ihre Freundin sei eingesperrt worden, die anderen zwei seien in XXXX . Die Diktatur von Kadyrow sei nur größer geworden, seine langen Arme würden sogar bis nach Österreich reichen und wisse sie nicht, ob sie hier sicher sei.

Die Beschwerdeführer legten im Zuge des Verfahren zahlreiche Dokumente zu ihrer Integration sowie medizinische Unterlagen vor.

Auch die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer führten keine neuen Fluchtgründe ins Treffen.

Im Anschluss der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen ihrer zweiten Asylantragstellung vom XXXX .08.2019 wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 12 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubhaft, weshalb der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

Das BVwG stellte sodann mit Beschluss vom 18.12.2020, Zl. W196 2194164-2/4E, die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das BFA fest und führte im Wesentlichen begründend an, dass von keinem glaubhaften Kern des behaupteten neuen Vorbringens auszugehen sei, da sich dieses gänzlich auf die bereits in den Vorverfahren als unglaubwürdig erachteten Fluchtgründe beziehen würde. Das BVwG folge damit der Beurteilung durch das BFA wonach kein neuer Sachverhalt vorliege, da der generelle Fluchtgrund ident geblieben sei.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer seien gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, zuletzt aktualisiert am XXXX .03.2020, überzeugt habe.

Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, könne in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte betreffend die Ausbreitung des COVID-19-Erregers, zumal die Beschwerdeführer weder aufgrund ihres Alters noch ihres Gesundheitszustandes in die Risikogruppe fallen würden.

Es sei davon auszugehen, dass bezüglich der neuerlichen Anträge entschiedene Sache vorliege, weil die behaupteten Ereignisse bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .05.2018 mitumfasst seien und ihnen wegen der aufgetretenen Widersprüche auch kein glaubhafter Kern zukomme.

Am XXXX .03.2021 wurden die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdeführer neuerlich vom BFA einvernommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in dieser Befragung zusammengefasst an, dass sie ihre Angaben, die sie bei den Befragungen am XXXX .07.2019 und am XXXX .08.2020 gemacht habe aufrecht erhalte und diese auch richtig seien. Ergänzende Angaben wurden keine getätigt. Sowohl hinsichtlich der Fluchtgründe als auch hinsichtlich des Privatlebens seien keine Änderungen eingetreten. Mit der beabsichtigten Abweisung ihres Antrages durch die belangte Behörde sei sie nicht einverstanden. Sie habe ein krankes Kind, der Zustand verschlechtere sich mit der Zeit und gäbe es Zuhause keine Zukunft.

Auch der Erstbeschwerdeführer bestätigte zusammengefasst die Richtigkeit seiner Angaben gegenüber dem BFA vom XXXX .07.2019 und XXXX .08.2020 und erfuhren diese keine Korrektur. Ergänzend führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass die Kinder in der Schule gut seien und hierbleiben wollten. Aufgrund des derzeitigen Aufenthaltsstaus sei es ihnen nicht möglich alle Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, würden sie doch lediglich EUR 40 im Monat bekommen. Auch würden die Kinder aufgrund des derzeitigen Aufenthaltsstaus nicht die notwendige medizinische Behandlung bekommen. Änderungen im Privatleben und hinsichtlich der Fluchtgründe wurden keine namhaft gemacht.

Auch die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer bestätigten bei deren Befragung ihre früheren Angaben, führten keine neuen Fluchtgründe an und verneinten Änderungen im Privatleben.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom XXXX .01.2021 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom XXXX .07.2019 in den Spruchpunkten I. und II. jeweils gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

In Spruchpunkt III. wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei.

In Spruchpunkt VI. wurde jeweils festgehalten, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.

Gegenüber dem Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Zif. 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VII.)

Allen Beschwerdeführern wurde gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen ab XXXX .07.2019 bis XXXX .07.2019 im XXXX , XXXX Quartier Unterkunft zu nehmen.

Den angeführten Bescheiden wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zugrunde gelegt.

Im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass dem nunmehr erstatteten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen wäre. Die zur Begründung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz angeführten Umstände hätten bereits vor Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX .05.2018, Zl. W147 2194164-1/2E in dem diesem zugrundeliegenden Asylverfahren bestanden bzw. welche mit den antragstellenden Personen nicht in Zusammenhang stehen würden. Derartige Umstände seien von vornherein nicht geeignet eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hätten, ausgeschlossen seien.

Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens könne daher keine Rede sein. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründe seien dieselben, die bereits im Vorverfahren geltend gemacht worden seien, neue Fluchtgründe seien keine hinzugekommen. Die Rechtskraft des ersten Asylverfahrens stehe einer neuerlichen Auseinandersetzung mit den bereits damals vorgebrachten Gründen entgegen.

Die aktuelle COVID-19-Pandemie sei ebenfalls nicht geeignet die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu rechtfertigen, da es sich hierbei nicht nur um eine Epidemie im Herkunftsstaat handle sondern um eine Pandemie und bestehe sohin weltweit, und damit nicht nur im Herkunftsstaat, sondern auch in Österreich, ein erhöhtes Risiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken. Ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe sohin im Herkunftsstaat nicht.

Sonstige Gründe, welche eine Unzulässigkeit der Abschiebung indizieren würden, seien im gegenständlichen Verfahren ebensowenig hervorgekommen. Eine im Rahmen von Artikel 8 EMRK durchgeführte Interessensabwägung habe zu keinem Überwiegen der privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet geführt.

Die Antragstellenden hätten im Bundesgebiet keine engen Verwandten oder andere Familienmitglieder. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens seien keine Änderungen im Privat- und Familienleben eingetreten und sei festgestellt worden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei.

Selbst unter Zugrundelegung des knapp sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei eine Ausweisung durch die in art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig, da der Aufenthalt lediglich auf der Stellung von Asylanträgen beruhe und dem Asylwerber die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltes während des Asylverfahrens bewusst sein müsse. Angesichts des Umstandes, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation des Familien- und Privatlebens eingetreten sei, könne die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Da auch keine Hinweise über eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich hervorgekommen seien, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden, würden die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

Gründe die einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstünden seien keine hervorgekommen weshalb die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Zuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei, unter Hinweis auf § 55 Abs. 1 a FPG, nicht möglich.

Die Verhängung eines auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbotes gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gründe im Umstand, dass der erste Asylantrag durch Bescheid des BFA vom XXXX .03.2018 abgewiesen und diese Entscheidung im Rechtsweg durch Erkenntnis des BVwG vom XXXX .05.2018, Zl. W147 2194164-1/2E bestätigt worden sei. Einer mit dieser Entscheidung verbundenen Rückkehrentscheidung binnen 2 Wochen ab Rechtskraft derselben seien die Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern seien diese nach XXXX gereist und hätten sich folglich dort aufgehalten. Dieses Verhalten sei geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, widerlaufe den Interessen des Art. 8 EMRK und stelle eine Umgehung (Missachtung) der Vorschriften des FPG dar, welches keineswegs als geringfügiges oder minderes Fehlverhalten einzustufen sei, da durch die unrechtmäßige Einreise oder den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beeinflusst werde. Aufgrund des offenkundigen Unwillens sich an die österreichische Rechtsordnung und die auf dieser basierenden und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen zu halten, sei die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gerechtfertigt. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführer auch künftig nicht in der Lage sein würden ihren Lebensunterhalt aus eigenem und ohne staatliche Zuwendungen zu besorgen, da diese über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügten und keiner legalen Beschäftigung nachgehen könnten. Da der bisherige Unterhalt ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung stamme, dürfe die Behörde vom Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen.

Die Anordnung in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu beziehen gründe in §15b Abs. 1 letzter Satz AsylG.

Die oben angeführten Bescheide wurden am XXXX .07.2021 zugestellt.

Mit Eingabe vom XXXX .07.2021, per Telefax an die belangte Behörde übermittelt am XXXX .07.2021, wurde die verfahrensgegenständliche - für alle Beschwerdeführenden gleichlautende - Beschwerde eingebracht, im Rahmen derer der Antrag gestellt wurde den angefochtenen Bescheid des BFA wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmangel, Ignorieren des Parteienvorbringens, Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, Verkennen der Sachlage und unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich aufzuheben.

Nach rudimentärer Wiedergabe des Verfahrensganges wurde zum monierten Feststellungs- und Begründungsmangel zusammenfassend Folgendes ausgeführt:

Zum derzeitigen Zeitpunkt gäbe es keinerlei Garantien dafür, dass die Beschwerdeführer nicht an Covid 19 oder unabhängig davon an anderen schweren Erkrankungen erkranken könnten. Der von der belangten Behörde gezogene Schluss, die BF hätten für 2020 keine medizinische Versorgung benötigt sei unrichtig und liege der Grund vielmehr darin, dass diesen „die diesbezügliche Warterei“ bei und auf einen Facharzt zu viel geworden sei.

Des Weiteren sei es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer (gemeint ist der Erstbeschwerdeführer) keine aktuellen Befunde hinsichtlich dessen Ohrprobleme vorlegen habe können, dies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass er solche nur teilweise habe. Es sei ein Trugschluss, dass lebensgefährliche Erkrankungen automatisch eine Unterbringung im Spital bedeuten würden. Bei den in Rede stehenden Problemen mit dem Ohr handle es sich vermutlich um eine chronifizierte Krankheit und sei deshalb nicht per se ungefährlich.

Der Hinweis der belangten Behörde, wonach es sich bei den Beschwerdeführern altersmäßig um junge, gesunde Menschen handle, die kein erhöhtes Risiko aufweisen würden an Covid 19 zu erkranken sei hinsichtlich des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers nicht zutreffend.

Wenn das BFA eine Gefahr für das Leben der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat unter Hinweis auf die (über einen längeren Zeitraum bestandene) Zustimmung zur freiwilligen Rückkehr in Abrede stelle, so möge dies prima vista richtig sein, richtig sicher sein könne man jedoch angesichts der regierenden Politiker nicht. Es sei eine Zumutung, dass der Beschwerdeführer und seine Familie mehr als ein Jahr auf die entsprechenden russischen Dokumente gewartet und schließlich die Geduld verloren hätten.

Die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes sei deshalb rechtswidrig, als die beschwerdeführenden Parteien ja freiwillig ausreisen wollten, die Behörde jedoch nicht in der Lage gewesen sei, eine solche Ausreise tatsächlich durchzuführen.

Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen Ermittlungen zu wesentlichen Teilen der Überlebensmöglichkeiten zu treffen und diese dann in einer Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände einer ganzheitlichen Würdigung zu unterziehen.

Die Beschwerdevorlage erfolgte am XXXX .07.2021, beim BVwG vollständig eingelangt am XXXX .08.2021.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das BVwG stellt den Verfahrensgang fest wie dieser unter Punkt I. wiedergegeben ist.

Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin seit XXXX .09.2001 verheiratet und sind diese die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der XXXX an und bekennen sich zum Glauben des Islam.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über zwei Brüder und zwei Schwestern, die in seinem herkunftsstaat aufhältig sind, die Zweitbeschwerdeführerin hat drei Brüder und eine Schwester in der Russischen Föderation. Daneben haben beide zahlreiche dort aufhältige Verwandte. Zu diesen besteht Kontakt.

Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer halten sich seit dem Jahr 2015 und der Erstbeschwerdeführer seit dem Jahr 2017 im Bundesgebiet auf.

Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum von 19 XXXX bis 20 XXXX als Angestellter im XXXX bei einer Behörde gearbeitet hat, die Zweitbeschwerdeführerin war während ihrer Ausbildung als XXXX , folglich als XXXX und zuletzt im XXXX tätig.

Die Zweitbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren damals minderjährigen Kindern, den Dritt- Fünftbeschwerdeführern, ein und stellte am XXXX .05.2015 für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer stellte am XXXX .07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eigene Fluchtgründe des Erst- sowie der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden nicht vorgebracht.

Über diese Anträge wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .05.2018 rechtskräftig negativ entschieden. Dabei wurde gleichzeitig eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen und die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation festgestellt.

Die beschwerdeführenden Parteien reisten sodann nach XXXX aus und hielten sich dort von Juni 2018 bis Juli 2019 auf, bevor sie am XXXX .07.2019 nach den Regelungen der Dublin III-Verordnung aus XXXX nach Österreich rücküberstellt wurden und hier am selben Tag die gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom XXXX .08.2020 wurde der den Beschwerdeführern nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Mit Beschluss vom 18.12.2020, Zl. W196 2194164-2/4E, wurde seitens des BVwG die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das BFA festgestellt.

Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die beschwerdeführenden Parteien betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch hinsichtlich sonstiger in deren Personen gelegenen Umstände.

Es kann nicht festgestellt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben oder diese nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefen, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer leiden an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden, dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist eine neuerliche Teilnahme am Erwerbsleben prinzipiell möglich.

Die Fünftbeschwerdeführerin leidet – bereits vor ihrer ersten Einreise nach Österreich - an XXXX , XXXX sowie XXXX , jedoch an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Eine Behandlung fand bereits im Herkunftsstaat statt und ist eine solche entsprechend den Länderberichten auch im Falle einer Rückkehr möglich.

Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung: 18.05.2021

Hinweis:

Die Länderinformationen gehen nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land.

Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit immer noch schwer einschätzbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf das COVID-Kapitel der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19-Lage hingewiesen werden.

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://ww

w.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports

oder der Johns-Hopkins-Universität:

https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40

299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Da es sich bei den Nordkaukasus-Republiken (z.B. Tschetschenien, Dagestan) um Subjekte der Russischen Föderation handelt, werden diese nicht mehr in eigenständigen Länderinformationen abgehandelt, sondern in diese Länderinformation zur Russischen Föderation (RUSS COI-CMS) integriert. Wo es Unterschiede gibt, wurden Unterkapitel zu den einzelnen Subjekten bzw. in zusammenfassender Form zum Nordkaukasus geschaffen.

Zu Inguschetien werden – auch nach Absprache mit dem BVwG – keine Informationen mehr ins RUSS COI-CMS übernommen, da die Anzahl an Asylwerbern zu gering ist. Sollten Sie Informationen zu Inguschetien benötigen, ist eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen.

In Bezug auf das Kaukasus-Emirat ist zu sagen, dass es momentan nicht ganz klar ist, ob es in der Praxis überhaupt noch existiert und falls ja, ob es einen neuen Anführer hat oder nicht. Dies scheint aber auch nicht das Wichtigste zu sein, da Kadyrows Kräfte und die russischen Sicherheitsbehörden jegliche dschihadistischen Anhänger ins Visier nehmen und sie keinen Unterschied machen, unter welcher Flagge ein Islamist kämpft.

Covid-19-Situation

Letzte Änderung: 18.05.2021

Russland ist von Covid-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg (AA 15.2.2021). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation WHO ( https://covid19.who.int/region/euro/country/ru ). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 zuständig, beispielsweise betreffend Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CHRR 12.3.2021). Die Maßnahmen der Regionen sind unterschiedlich, richten sich nach der epidemiologischen Situation in der jeweiligen Region und ändern sich laufend (WKO 9.3.2021; vgl. AA 15.2.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 9.3.2021).

Die regierungseigene Covid-19-Homepage gibt Auskunft über die vom russischen Gesundheitsministerium empfohlenen Covid-19-Medikamente, nämlich Favipiravir, Hydroxychloroquin, Mefloquin, Azithromycin, Lopinavir/Ritonavir, rekombinantes Interferon-beta-1b und Interferonalpha, Umifenovir, Tocilizumab, Sarilumab, Olokizumab, Canakinumab, Baricitinib und Tofacitinib. Der in Moskau entwickelte Covid-19-Krankenhausbehandlungsstandard umfasst folgende vier Komponenten: Antivirale Therapie, Antithrombose-Medikation, Sauerstoffmangelbehebung und Prävention/Behandlung von Komplikationen. Auf Anordnung des Arztes wird Patienten ein Pulsoxymeter ausgehändigt (Gerät zur Messung des Blutsauerstoffsättigungsgrades). Die medizinische Covid-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CHRR o.D.a).

Folgende Impfstoffe wurden in der Russischen Föderation entwickelt: Gam-COVID-Vac (’SputnikV’), EpiVacCorona, CoviVac und Ad5-nCoV (CHRR o.D.b). Mittlerweile sind in der Russischen Föderation drei heimische Impfstoffe zugelassen (Sputnik V, EpiVacCorona und CoviVac). Groß angelegte klinische Studien gibt es bisher nicht (DS 20.2.2021; vgl. RFE/RL 21.2.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.). In Moskau wurden bisher mehr als 700.000 Personen geimpft (Mos.ru 8.3.2021). Obwohl Russland als weltweit erstes Land seinen Covid-Impfstoff Sputnik V registrierte, haben die Impfungen effizient gerade erst begonnen (DS 12.2.2021).

Bisher wurden in der Russischen Föderation in etwa 2,2 Millionen Personen (ca. 1,5% der Bevölkerung) geimpft bzw. erhielten zumindest eine der zwei Teilimpfungen (RFE/RL 21.2.2021).

Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei der Grenzkontrolle keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, die nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Die Ausreise aus Russland ist bis auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Die internationalen Flugverbindungen wurden teilweise wiederaufgenommen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden derzeit ein- bis zweimal wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Pandemiezeit aufrechterhalten (WKO 9.3.2021). Der internationale Zugverkehr – mit Ausnahme der Strecke zwischen Russland und Belarus - und der Fährverkehr sind eingestellt (AA 15.2.2021).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Sozialabgabenreduktion sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse dazu. Viele der Maßnahmen sind nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und haben einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 9.3.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen usw. (CHRR o.D.c). Jänner bis Oktober 2020 ist die Industrieproduktion pandemiebedingt um 3,1% zurückgegangen. Besonders die Rohstoffproduktion ist um 6,6% gefallen, während die verarbeitende Industrie mit 0,3% praktisch stagnierte. Die im Jahr 2020 sehr stark fallenden Ölpreise waren unter anderem eine Auswirkung der Covid-19-Pandemie und mit einem globalen Nachfragerückgang verbunden und führten zu einer Rubelabwertung von 25%. Nach leichter Erholung verlor der Rubel unter anderem wegen der anhaltenden geringen Rohstoffnachfrage Mitte 2020 erneut an Wert und lag Anfang Dezember bei ca. 90 Rubel je Euro (WKO 12.2020).

Das Realwachstum des Bruttoinlandsprodukts betrug im Jahr 2020 -3,1%. Im Vergleich dazu betrug der entsprechende Wert im Jahr 2019 2%. Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2020 17,8% des Bruttoinlandsprodukts (2019: 12,4%) (WIIW o.D.).

Moskau:

In Moskau herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Das Tragen von Masken auf Straßen wird empfohlen. Kultur- und Bildungsveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 50% der Zuschauerplätze belegt sind. Bürgern über 65 Jahren und chronisch Kranken wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021; vgl. WKO 9.3.2021, AA 15.2.2021).

Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Am Arbeitsplatz sind vorgeschriebene Hygienevorschriften (unter anderem Temperaturmessungen, Mund- und Handschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 9.3.2021). Gemäß dem Moskauer Bürgermeister verbessert sich die Pandemielage in Moskau. Ein Großteil der Einschränkungen wurde aufgehoben. Gastronomiebetriebe sind wieder geöffnet. Für Schüler höherer Klassen und Studierende findet nun wieder Präsenzunterricht statt (Mos.ru 7.3.2021; vgl. Mos.ru 8.3.2021, LM 8.2.2021, Russland Analysen 19.2.2021). In der Oblast [Gebiet] Moskau wurde die Mehrzahl der wegen Covid geltenden Einschränkungen zurückgenommen. Einzig Massenveranstaltungen

bleiben fast ausnahmslos verboten (Russland Analysen 19.2.2021).

St. Petersburg:

Auch in St. Petersburg herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Die für gastronomische Betriebe geltenden Beschränkungen der Öffnungszeiten wurden aufgehoben. Kulturveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Zuschauerplätze belegt sind.

Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke sind Selbstisolierung und Fernarbeit verpflichtend (CHRR 12.3.2021; vgl. Gov.spb 5.3.2021, WKO 9.3.2021, Russland Analysen 8.2.2021).

Tschetschenien:

An öffentlichen Orten wird das Tragen von Masken empfohlen. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke ist Selbstisolierung vorgesehen (CHRR 12.3.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, Ria.ru 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Bisher wurden mehr als 19.000 Personen geimpft (Chechnya. gov 26.2.2021). Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Bewohner in Tschetschenien berichten, ihnen seien Sanktionen angedroht worden, sollten sie sich nicht impfen lassen (CK 23.1.2021). Reisebeschränkungen wurden aufgehoben (Ria.ru 10.2.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, KMS 10.2.2021).

Dagestan:

An öffentlichen Orten herrscht Maskenpflicht. Einstweilen dürfen keine Massenveranstaltungen stattfinden. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021). Es finden Massenimpfungen statt, und verwendet wird der Impfstoff Sputnik V (E-dag.ru 23.2.2021). Bisher wurden mehr als 18.000 Personen (2,4%) geimpft (E-dag.ru 12.3.2021).

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Politische Lage

Letzte Änderung: 26.05.2021

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020).

Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018).

Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipu-lationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin.

In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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