Entscheidungsdatum
11.08.2021Norm
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1Spruch
W111 1439330-2/4E
W111 1439329-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , und 2) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation und vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX als Abwesenheitskurator, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.01.2019, Zln. 1.) 831348106-181093257 und 2.) 831348204-181093346, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, die volljährige Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 18.09.2013 zusammen mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 18.09.2013 gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass ihr Lebensgefährte und Vater ihres Sohnes ihr vor einem Jahr mitgeteilt hätte, dass sie Schulden hätten. Später teilte er ihr noch mit, dass er ein Drogenproblem hätte. Am 19. oder 20.12.2012 sei er plötzlich verschwunden. Ein Mann hätte ihn ca. ein Monat später tot aufgefunden. Nach dem Tod ihres Lebensgefährten hätte sie immer öfters anonyme Anrufe von Männern bekommen. Vermutlich seien das Bekannte ihres verstorbenen Lebensgefährten gewesen. Sie hätten Geld verlangt und ihr mit dem Umbringen gedroht. Etwas später hätte sie bemerkt, dass sie von Unbekannten verfolgt werde. Aus Angst um ihr Leben und das Leben ihres Sohnes hätte sie ihre Heimat verlassen. Ihr Sohn sei seit seiner Geburt ständig bei ihr. Es würden für ihn daher die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten. Er habe überdies keine eigenen Fluchtgründe.
Am 22.09.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt einvernommen, wobei sie im Wesentlichen angab, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Ihr Sohn sei ebenfalls gesund und hätte im Übrigen keine eigenen Fluchtgründe. Am 11.09.2013 sei sie von ihrem Heimatort nach Moskau aufgebrochen und dann über unbekannte Länder nach Österreich gereist. Sie hätte keine Familie mehr. Auch in Österreich hätte sie keine Verwandten. Ihr Lebensgefährte sei in schlechte Gesellschaft geraten, er hätte auch Schulden gehabt und sei dann umgebracht worden. Das Strafverfahren sei eingestellt worden und die Täter seien ungestraft davon gekommen. Diese Leute hätten sie dann angerufen und belästigt. Sie hätten von ihr Geld haben wollen. Es habe sich dann auch herausgestellt, dass ihr Freund mit Drogen zu tun gehabt hätte. Einmal habe sie die Polizei gerufen, weil zuvor jemand an der Tür geklopft hätte. Damals seien es zwei junge Männer gewesen, die sie dann vergewaltigt hätten.
Die Einvernahme wurde daraufhin abgebrochen und am 25.11.2013 beim Bundesasylamt fortgesetzt, wobei die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen angab, an Epilepsie zu leiden und deswegen Tabletten zu nehmen. Sie hätte bis 2007 als Kellnerin gearbeitet, dann hätte sie von dem Geld ihres Mannes gelebt, der auch nur Gelegenheitsjobs gehabt hätte. Nach dem Tod ihres Lebensgefährten hätte sie einmal in der Woche als Schaffnerin in einem Bus gearbeitet. Sie hätte keine Eltern mehr und sei bei der Großmutter aufgewachsen, die ebenfalls verstorben sei. Sie hätte auch sonst keine Verwandten mehr in ihrem Heimatstaat. Ihr Mann hätte etwas mit Drogen zu tun gehabt und hätte Schulden gehabt. Dann sei er verschwunden. Er sagte in der letzten Zeit, dass er Schulden hätte, sie habe das aber nicht ernst genommen. Aber dann passierte es. Er verschwand. Die Leute, die für den Tod ihres Mannes verantwortlich seien, hätten von ihr Geld verlangt. Sie sei angerufen worden, dass die Schulden bezahlt gehören. Sie hätten keinen Betrag genannt. Als sie fragte, wie hoch die Schulden seien, hätten Sie nur gelacht und ihr gesagt, sie solle beginnen die Schulden zu begleichen, dann würden sie ihr sagen, wie hoch die Schulden seien. Die Männer hätten sich ständig in der Nähe ihres Hauses befunden. Sie hätte die Zigarettenstummel und leere Flaschen gesehen. Ende Mai 2013 hätten sie ihr gesagt, dass sie es satt hätten und nun auch Zinsen verrechnen würden. Im Juni 2013 sei sie von einer Gruppe von ca. 5 Personen überfallen worden. Als beim Nachbarhof ein Auto ankam und eine Familie ausstieg, seien die Männer weggegangen. Dann sei sie wieder angerufen, beschimpft und beleidigt worden. Sie hätten gesagt, dass sie diese Schulden nie im Leben zurückzahlen werde können, und dass sie das Kind verlieren werde. Ende Sommer 2013 habe abends jemand an die Tür geklopft. Da ihr Kind keinen tiefen Schlaf hätte, habe sie die Tür gleich aufgemacht. Dort seien 3 Männer gestanden. Sie hätten sie dann vergewaltigt und ihr gesagt, dass sie auf diese Weise die Zinsen bezahlen müsse. Dann hätten sie wieder angerufen und gesagt, dass sie bis zum 20. Dezember 2013 die gesamten Schulden bezahlen müsse. Sie sagten, entweder sie bezahle bis zu diesem Zeitpunkt die Schulden, oder ihre Familie werde sich im Himmel treffen. Sie seien aber dann noch zweimal gekommen und es wiederholte sich alles wie beim ersten Mal. Dann sei sie ausgereist. Sie hätte sich nicht an die Polizei gewandt, da sie sich schämte und die Männer ohnehin ungestraft davongekommen wären. In Moskau hätte sie nicht bleiben wollen, da die Männer sie dort auch gefunden hätten.
Gefragt, ob sie zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abgeben wolle, gab sie an, dass sie an der Grenze zum Nordkaukasus lebe, dort käme nicht einmal die Rettung, wenn man sie brauche. Auch die Polizei sei korrupt, wie beim Tod ihres Lebensgefährten. Die Polizisten hätten niemanden bestraft.
Am 27.11.2013 wurde ein Befund des Facharztes für Neurologie vom 07.11.2013 betreffend die Erstbeschwerdeführerin übermittelt, in dem Epilepsie festgestellt wurde, allerdings sei der neurologische Befund unauffällig gewesen.
1.2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 06.12.2013 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
1.3. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 erhoben die Beschwerdeführer im Familienverfahren fristgerecht Beschwerde. Als Begründung wurde angeführt, dass die Länderfeststellungen mangelhaft seien und die belangte Behörde im Bescheid anführe, dass sie familiäre Unterstützung zu Hause hätten, obwohl die Erstbeschwerdeführerin dargelegt habe, dass sie keinerlei Kontakt zuhause hätte. Der Beschwerde wurde Schreiben in russischer Sprache beigelegt.
1.4. Am 07.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beisein der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie unter Ausschluss der Öffentlichkeit eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.
1.5. Mit in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2014, Zahlen W218 1439329-1 und W218 1439330-1, wurden die Beschwerden in Spruchteil A) I. hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In Spruchteil A) II. wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und diesen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 22.05.2015 erteilt. Die Revision wurde in Spruchteil B) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Als der maßgebliche individuelle Sachverhalt wurde zugrunde gelegt, die beschwerdeführenden Parteien seien Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der kalmykischen Volksgruppe ohne religiöses Bekenntnis und seien zuletzt in Tschetschenien wohnhaft gewesen. Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers sei verstorben. In der Russischen Föderation würden noch die Großeltern des Zweitbeschwerdeführers leben, zu denen allerdings kein Kontakt bestehe. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge über keine familiären Bindungen mehr. Die Erstbeschwerdeführerin besitze eine neunjährige Schulbildung, habe kurz als Kellnerin gearbeitet und sei zuletzt von ihrem Lebensgefährten finanziell unterstützt worden. Nach dessen Tod habe sie Kindergeld bezogen und habe Goldschmuck, den sie geerbt hätte, verkauft. Nach dem Tod ihres Lebensgefährten sei die Erstbeschwerdeführerin von Leuten, denen er Geld auf Grund von Drogengeschäften geschuldet hätte, verfolgt und aufgefordert worden, diese Schulden zurückzuzahlen. Als sie die Schulden nicht bezahlen habe können, sei sie mehrmals vergewaltigt worden und es sei ihr angedroht worden, ihr ihren Sohn zur Organtransplantation wegzunehmen, außerdem hätte sie sich als Prostituierte anbieten sollen. Sie habe nicht zur Polizei gehen können, da dann jeder im Dorf gewusst hätte, was ihr widerfahren sei und sie geächtet worden wäre. Außerdem hätte die Polizei sie nicht beschützt. Nicht festgestellt werden könne, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe.
Festgestellt werde, dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Erstbeschwerdeführerin sei alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kindes ohne familiäre Unterstützung in ihrem Heimatland. Die Erstbeschwerdeführerin lebe seit dem Tod ihres Lebensgefährten ohne engeres familiäres Netzwerk, insbesondere ohne männliche Unterstützung, in Tschetschenien und sei auf Grund ihrer bisherigen Erfahrungen als Frau vor einer Anzeigeerstattung bei tschetschenischen Sicherheitskräften zurückgeschreckt.
Nicht festgestellt werden könne, dass die beschwerdeführenden Parteien an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden. Die Erstbeschwerdeführerin leide an Epilepsie, benötige aber derzeit, nach eigenen Angaben, keine Medikamente und könnte auch in ihrem Heimatstaat mit den nötigsten Medikamenten versorgt werden. Der Zweitbeschwerdeführer sei gesund.
1.6. Aus dem Abschluss-Bericht einer Landespolizeidirektion vom 30.09.2014 ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin am 06.08.2014 bei einem Ladendiebstahl in einem Supermarkt betreten worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich geständig gezeigt und es sei ihr zugestanden worden, ihr Kind nach Hause zu bringen und am nächsten Tag zur Einvernahme vor der Polizeiinspektion zu erscheinen. Die Genannte sei jener Aufforderung nicht nachgekommen und sei seit dem 07.08.2014 nicht mehr erreichbar und auch in der Asylwerberunterkunft nicht mehr aufrecht gemeldet gewesen. Mit 06.08.2014 sei eine Abmeldung (Verzug in den nicht EU-Raum) erfolgt. Nachfragen in der Asylwerberunterkunft den möglichen Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin betreffend seien negativ verlaufen.
2. Verfahren zur Aberkennung des Schutzstatus:
2.1. Mit Aktenvermerk vom 16.11.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ein, da die beschwerdeführenden Parteien den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr im Inland hätten.
Mit Beschlüssen eines Bezirksgerichtes vom 26.11.2018 erfolgte nach diesbezüglicher Anregung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Bestellung eines Abwesenheitskurators für die beschwerdeführenden Parteien.
Mit Schreiben vom 02.01.2019 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihres Abwesenheitskurators über die beabsichtigte Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und gewährte diesen die Möglichkeit, binnen Frist eine Stellungnahme zu ihrer persönlichen Situation sowie den anbei übermittelten Länderberichten zur Russischen Föderation einzubringen.
Mit am 17.01.2019 eingelangter Eingabe gab der Abwesenheitskurator der beschwerdeführenden Parteien bekannt, dass ihm die Herstellung eines Kontaktes zur Erstbeschwerdeführerin bislang nicht möglich gewesen wäre, er sich jedoch aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht gegen die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ausspreche.
2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019 wurde den beschwerdeführenden Parteien der ihnen mit Erkenntnissen vom 22.05.2014 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkte I.), die mit den angeführten Erkenntnissen erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkte II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.).
Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien nicht mehr in Österreich liegen würde und ein Schutz durch die Republik daher nicht mehr erforderlich sei. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister habe ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien seit dem 07.08.2014 abgemeldet seien; auch darüber hinaus habe es seit mehr als vier Jahren keinen Anhaltspunkt für einen Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet gegeben. Für die Behörde stehe daher fest, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Lebensmittelpunkt außerhalb Österreichs in einem anderen Staat begründet hätten. Den beschwerdeführenden Parteien sei daher der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abzuerkennen und die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 zu entziehen gewesen. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 seien im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.3. Gegen die dargestellten Bescheide wurde mit am 22.02.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz durch den Abwesenheitskurator der beschwerdeführenden Parteien fristgerecht die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde eingebracht. In dieser wurde ausgeführt, dass es dem Abwesenheitskurator nicht möglich gewesen sei, mit den beschwerdeführenden Parteien Kontakt aufzunehmen; aus anwaltlicher Vorsicht werde jedoch eingewendet, dass die Voraussetzungen, die für die Aberkennung des subsidiären Schutzes erforderlich seien, nicht vorliegen würden und sich die Situation im Heimatland im Vergleich zum Jahr 2014 nicht derart geändert hätte, als dass die Rechtskraft der Erkenntnisse vom 22.05.2014 durchbrochen werden könnte.
2.4. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 28.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche der kalmykischen Volksgruppe angehören und ohne religiöses Bekenntnis sind. Die volljährige Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 18.09.2013 Anträge auf internationalen Schutz.
Mit in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2014, Zahlen W218 1439329-1 und W218 1439330-1, wurden die Beschwerden gegen die diese Anträge im Umfang der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.12.2013 in Spruchteil A) I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Spruchteil A) II. wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und diesen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 22.05.2015 erteilt.
Seit dem 07.08.2014 besteht keine aufrechte behördliche Wohnsitzmeldung der beschwerdeführenden Parteien mehr im Bundesgebiet. Die beschwerdeführenden Parteien haben nicht um Verlängerung der bis zum 22.05.2015 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen angesucht, sie haben seit dem 07.08.2014 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezogen, eine Abfrage im AJ-Web weist keine Eintragungen auf. Die beschwerdeführenden Parteien haben keine Verwandten oder sonstigen bekannten sozialen Bindungen im Bundesgebiet und es konnte auch durch den mit Gerichtsbeschluss vom 26.11.2018 bestellten Abwesenheitskurator kein Kontakt zu den beschwerdeführenden Parteien hergestellt werden.
Die beschwerdeführenden Parteien haben den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern haben diesen in einen anderen, nicht feststellbaren, Staat verlegt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Strafregister, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und das Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2014. Das Nichtvorhandensein verwandtschaftlicher oder sozialer Bindungen in Österreich resultiert aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihres Verfahrens auf internationalen Schutz.
Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet haben, resultiert aus dem polizeilichen Abschluss-Bericht vom 30.09.2014 in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Genannten seit der am 06.08.2014 erfolgten Abmeldung ihres behördlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet keinerlei dokumentierten Kontakt mehr mit österreichischen Behörden hatten und nunmehr bereits seit rund sieben Jahren unbekannten Aufenthaltes sind. Da keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass die beschwerdeführenden Parteien innerhalb der vergangenen sieben Jahre staatliche Leistungen bezogen hätten, seit rund sieben Jahren über keine behördliche Wohnsitzmeldung mehr im Inland verfügen und nie um eine Verlängerung der ihnen bis zum 22.05.2015 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte angesucht haben, steht fest, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr - zwischenzeitlich schulpflichtiger - Sohn den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich haben, und selbiger daher nunmehr jedenfalls in einem anderen Staat liegen muss.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren ordnungsgemäß unter Hinzuziehung eines Abwesenheitskurators durchgeführt, welchem die Herstellung eines Kontaktes zu den beschwerdeführenden Parteien nicht möglich gewesen ist und der demnach auch in der vorliegenden Beschwerde den für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Erwägungen inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Da die beschwerdeführenden Parteien seit rund sieben Jahren unbekannten Aufenthaltes sind, seither keinerlei Kontakt zu österreichischen Behörden hatten und nie um die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte angesucht haben, steht fest, dass sie des Schutzes der Republik Österreich nicht mehr bedürfen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Da sich die gegenständlichen zulässigen und rechtzeitigen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richten, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).
Zu Spruchteil A) Zur Abweisung der Beschwerden:
3.2. Zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; (2.) er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder (3.) er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn (1.) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (2.) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (3.) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Für das Verfahren legen § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 folgendes Prüfschema fest (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005):
Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017 - mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine der in § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 angeführten Gefahren begründen würde.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Partien den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich haben und die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu Recht erfolgt ist:
Im gegenständlichen Fall wurde den beschwerdeführenden Parteien der Status von subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2014 zuerkannt; nur wenige Monate später wurde die Erstbeschwerdeführerin bei einem Ladendiebstahl betreten und durch die einschreitenden Polizeibeamten aufgefordert, am folgenden Tag vor einer Polizeiinspektion zu erscheinen. Dies hat die Erstbeschwerdeführerin unterlassen und ist seit diesem Zeitpunkt, ebenso wie ihr minderjähriger Sohn, unbekannten Aufenthaltes. Die bis dahin in einer Grundversorgungseinrichtung wohnhaft gewesenen beschwerdeführenden Parteien verfügen seit dem 07.08.2014 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet, haben seit diesem Tag keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und auch sonst keine dokumentierten Kontakte zu österreichischen Behörden im Bundesgebiet gehabt. Nachfragen der Polizei in der Asylwerberunterkunft im Jahr 2014 haben keinen Aufschluss über den möglichen nunmehrigen Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Parteien ergeben, auch dem auf Anregung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gerichtlich bestellten Abwesenheitskurator war es nicht möglich, einen Kontakt zu den beschwerdeführenden Parteien herzustellen. Es liegen seit nunmehr rund sieben Jahren keine Anhaltspunkte auf einen Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet vor. Diese haben nie einen Antrag auf Verlängerung ihrer - bereits im Mai 2015 abgelaufenen - befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gestellt und auch durch dieses Verhalten gezeigt, dass sie des Schutzes der Republik Österreich nicht mehr bedürfen. Da die beschwerdeführenden Parteien bereits seit rund sieben Jahren keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet haben und auch sonst kein Anhaltspunkt für einen Aufenthalt im Bundesgebiet nach August 2014 vorliegt, konnte die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt haben. Wenn auch der aktuelle konkrete Aufenthaltsstaat der beschwerdeführenden Parteien nicht festgestellt werden konnte, war aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in Österreich während der vergangenen sieben Jahre mit ausreichender Sicherheit festzustellen, dass diese das Bundesgebiet verlassen und sich in einem anderen Staat niedergelassen haben.
3.2.3. Die Behörde hat daher die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht auf den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt, sodass sich die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet erweisen. Da die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der beschwerdeführenden Parteien (deren Verlängerung nicht beantragt wurde) bereits im Mai 2015 abgelaufen waren, erwies sich die in den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide ausgesprochene Entziehung derselben als entbehrlich, ist für die beschwerdeführenden Parteien jedoch mit keinem Rechtsnachteil verbunden.
3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
3.3.2. Da ein aktueller Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet, wie festgestellt, nicht vorliegt, kam bereits vor diesem Hintergrund die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht in Betracht (arg.: „Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist […]“). Die Beschwerden waren daher auch im Umfang der Nichterteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG 2005 abzuweisen.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, ZI. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch die Beschwerde führt keinen Sachverhalt an, welcher eine Erfüllung des in den angefochtenen Bescheiden für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten herangezogenen Tatbestandes in Zweifel zieht. Den Erwägungen der Behörde, demnach die beschwerdeführenden Parteien seit 2014 unbekannten Aufenthalts seien und demnach ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat hätten, wurde seitens des Abwesenheitskurators inhaltlich nicht entgegengetreten, sodass sich kein Bedarf an einer weiteren mündlichen Erörterung der Beschwerdesache ergeben hat. Da mit den angefochtenen Bescheiden keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien, wie angesprochen, unbekannt ist, kam auch der Notwendigkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Vorfeld des Ausspruchs einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme fallgegenständlich keine Relevanz zu.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABI. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Abwesenheitskurator freiwillige Ausreise Herkunftsstaat Voraussetzungen VwGH Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W111.1439330.2.00Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021