Entscheidungsdatum
16.08.2021Norm
AsylG 2005 §58 Abs10Spruch
W103 2226896-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2021, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Juni 2002 als Minderjähriger mit seinen Eltern sowie Geschwistern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte sein gesetzlicher Vertreter für ihn am 02.06.2002 einen Asylerstreckungsantrag, wobei für den BF keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, sondern sich dieser ausschließlich auf die Fluchtgründe seines Vaters bezog. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.07.2003, Zl. XXXX , wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und dem BF gemäß § 11 Abs. 1 AsylG durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2. Aufgrund mehrfach begangener Straftaten und strafgerichtlicher Verurteilungen des BF im Bundesgebiet wurde am 25.10.2019 gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom 02.12.2019, wurde dem BF gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der zuerkannte Status eines Asylberechtigten aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ich die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG n die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den BF wurde ein befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2020, zu GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen, wobei die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am 10.09.2020 in Rechtskraft.
3. Am 26.11.2020 brachte der BF gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ein. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF befinde sich seit seinem 4. Lebensjahr in Österreich und habe seine Kindheit ausschließlich im Bundesgebiet, in XXXX , verbracht. Er habe dort die Volksschule besucht, wobei er ein Jahr wiederholen haben müssen und im Anschluss 4 Jahre die Hauptschule besucht und abgeschlossen habe. Der BF habe beim AMS und beim BIFI eine Vielzahl an Kursen belegt, beispielsweise die Perspektivenwerkstatt oder die FAB (Produktionsschule). Außerdem habe er beim AMISMA eine Lehre als Metallverarbeiter und Schlosser begonnen, die er jedoch nicht abgeschlossen habe. Der BF habe auch eine Lehre als Maurer begonnen und von 2017 bis 2019 als Lehrling bei der Firma XXXX gearbeitet. Hinsichtlich seiner strafbaren Handlungen sei er zum Teil selbst angegriffen worden und beherrsche er Russisch weder in Wort, noch in Schrift. Alle seine Verwandten würden in Österreich leben, darunter seine Eltern, seine vier Geschwister und zahlreiche Onkel. Diese hätten in Österreich gültige Aufenthaltstitel und würden sich seit vielen Jahren legal in Österreich aufhalten.
4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.12.2020 erklärte der rechtsfreundliche Vertreter des BF gegenständlichen Antrag auf § 55 Abs. 1 AsylG zu stützen. Darüber hinaus wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der BF mit seiner Familie im Jahr 2002 in das Bundesgebiet eingereist sei und in der Russischen Föderation Blutrache herrsche, weshalb der BF bereits aufgrund seiner Namensgleichheit Gefahr laufe, getötet oder als Faustpfand genommen zu werden, damit sein Vater ebenfalls in den Herkunftsstaat zurückkehre, um getötet zu werden. Befragt dazu, ob sich hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF seit der Verhandlung vor dem BVwG am 11.08.2020 etwas verändert habe, gab der BF an, dass er intensiv auf Arbeitssuche sei und erfahren habe, es bestünde eine große Möglichkeit für ihn bei der XXXX arbeiten zu können. Der BF sei nicht verheiratet und ledig. Er lebe zusammen mit seinem Bruder in dessen Mietwohnung. Von 2017 bis 2019 habe der BF eine Maurerlehre begonnen, doch sei er zur Zeit nicht erwerbstätig. Sein Bruder arbeite bei der XXXX und versuche dem BF dort einen Job zu verschaffen. Momentan sei dies wegen der Corona-Krise nicht möglich, doch würde er dort zuerst als Hilfsarbeiter arbeiten, später wolle er eine Lehre als Maschinenbautechniker absolvieren. Seit August 2020 habe er keine Ausbildung gemacht, sondern sei er durch das AMS in die Berufsassistenz gekommen, was bedeute, dass der BF seine Maurerlehre mit Prüfung abschließen könne. Früher sei er in einem Sportverein in XXXX gewesen und habe Judo gemacht. Derzeit sei er in keinem Verein und nicht ehrenamtlich tätig. Im Herkunftsstaat sei er aufgrund von Blutrache durch die tschetschenische Regierung mit dem Tod bedroht. Es gebe noch Verwandte in der Russischen Föderation, mit denen er jedoch keinen Kontakt habe. Seinen Lebensunterhalt finanziere der BF durch Notstandshilfe, für die Miete komme sein Bruder auf und Essen bekomme er bei seiner Mutter. Sie würden alle eng zusammenleben und befinde sich die Wohnung seines Bruders in der Nähe der Wohnung seiner Mutter. Der BF verweise darauf, dass er aufgrund seines Aufwachsens in einer westlichen Kultur in seinem Heimatland nicht leben könne. Er trinke Alkohol, rauche und sei tätowiert. All das seien Dinge, die in seinem Herkunftsstaat verpönt seien und kenne er die Gebräuche der Russischen Föderation nicht.
5. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 11.01.2021, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 26.11.2020 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 09.09.2020 in Hinblick auf die gleichzeitige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 keine neuen Umstände ergeben hätten, die eine positive Erledigung zulässig erscheinen ließe. Zwischen dem Zeitpunkt der Rechtskraft seines Aberkennungsverfahrens und der gegenständlichen Antragstellung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum und könne von einer wesentlichen Sachverhaltsänderung nicht gesprochen werden, weshalb eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht erforderlich sei.
6. Der BF erhob mit Schriftsatz vom 06.02.2021 durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, zugestellt am 14.01.2021, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich der BF in seiner Jugend im falschen Freundeskreis befunden habe und sein Bruder bei der Firma XXXX arbeite, straffällig nie auffällig gewesen sei und sich intensiv um ihn bemühe. Der Bruder des BF habe auch die Möglichkeit ihn in die Firma, in welcher er arbeite „hineinzubringen“, was durch die Corona-Krise jedoch erschwert sei. Das würde das Leben des BF wesentlich verbessern. Die Feststellung, wonach der BF die tschetschenische Sprache beherrsche, stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, er habe die Sprache nicht erlernt, sondern sei seit seiner Kindheit in Österreich integriert, habe hier die Schule besucht, wobei kein Tschetschenisch gelehrt worden sei. Die Feststellungen in den Vorverfahren seien ungenau gehalten und hätte man das Leben des BF nicht darauf reduzieren dürfen, dass er ledig sei und keine Lebensgefährtin habe. Im Anschluss daran wurde erneut der Sachverhalt vorgebracht. Der BF habe eine tatsächliche Lehrzeit als Maurer vom 25.06.2018 bis 24.06.2021 und sei eine Seminarbestätigung des BFI vom 16.01.2015 vorgelegt worden, die im Vorverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Die Tatsache, dass der Bruder des BF ihn in einer namhaften Firma unterbringen könne, bedeute ein zusätzliches Integrationsmerkmal, das seitens der belangten Behörde ungeprüft geblieben sei. Sohn liege schon aufgrund dieser Tatsache ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor. Diese Tatsache sei erst nach den abgeschlossenen Vorverfahren eingetreten weshalb dies eine wesentliche Änderung des Sachverhalts darstelle. Eine Zurückweisung seines Antrags sei deshalb verfehlt, weil der BF im Ermittlungsverfahren angegeben habe, dass sich sein Bruder um ihn kümmere und ihn in die Firma, in der sein Bruder arbeite, hineinbringen könne. Die Tatsache einer möglichen Arbeitsaufnahme hätte rechtlich dazu führen müssen, dass ein geänderter Sachverhalt vorliege.
7. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 16.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am 27.04.2021 langt ein Abschlussbericht der Stadtpolizei XXXX ein, aus dem hervorgeht, dass der BF wegen des Verdachtes des Raufhandels und der Nötigung an die STA Leoben angezeigt wurde.
9. Am 21.05.2021 langt ein Abschlussbericht der LPD Steiermark ein, aus dem hervorgeht, dass der BF wegen des Verdachtes der Sachbeschädigung an die STA Leoben angezeigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Der BF1 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der BF verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens bzw. seines Asylstatus. Gegen ihn besteht aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 09.09.2020 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Der BF befand sich zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht auch in einem Verfahren nach dem NAG, verfügte über kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG, verfügte über keinen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten und war nicht zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt.
Der BF hielt sich von Juni 2002 bis zu seiner Asylzuerkennung durch Bescheid am 29.07.2003 als Asylwerber in Österreich auf. Von 29.07.2003 bis zum Abschluss seines Aberkennungsverfahrens mit Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2020, rechtskräftig am nächsten Tag, hielt sich der BF als Asylberechtigter legal in Österreich auf. Mit Abschluss seines Aberkennungsverfahrens durch das Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2020, mit dem auch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF ausgesprochen wurde, ein Abspruch gemäß § 57 AsylG erfolgte und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren verhängt wurde, wurde der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig und der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in Folge nicht nach.
Der BF ist – wie oben erwähnt – seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet nach Abschluss seines Aberkennungsverfahrens nicht nachgekommen, im Bundesgebiet unrechtmäßig verblieben und hat am 26.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 ERMK gestellt.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BVwG vom 09.09.2020 steht fest, dass der BF seit seinem 4. Lebensjahr im Bundesgebiet aufhältig ist und ihm mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 29.07.2003, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Im Rahmen der Entscheidung des BVwG wurde ebenso dargestellt, dass der BF Deutsch sowie Tschetschenisch spreche, gesund, arbeitsfähig, unverheiratet und kinderlos sei. Seine Schulbildung habe er in Österreich absolviert und Lehrausbildungen wiederholt frühzeitig abgebrochen. Seine Kernfamilie sowie zahlreiche Onkeln und Tanten würden sich in Österreich aufhalten und würden die Umstände, auf Grund deren der Vater des BF als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr bestehen. Außerdem sei er fünfmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden und zuletzt bis 22.06.2020 in Strafhaft gewesen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei zulässig und die Abschiebung des BF in die Russische Föderation wurde ebenfalls für zulässig erklärt.
1.2. Zum gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 ERMK nach § 55 Abs. 1 AsylG vom 26.11.2020:
Wie bereits angeführt, liegt gegen den BF eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung, sowie ein rechtkräftiger Abspruch gemäß § 57 AsylG und ein befristetes Einreiseverbot vor.
Hinsichtlich des gegenständlichen Antrags konnte keine maßgebliche Änderung in Bezug auf eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Aberkennungsverfahren und der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung beschwerdeseitig subtantiiert werden, welche eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß § 55 AsylG in casu im Rahmen des angefochtenen Bescheides erforderlich gemacht hätte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsicht in das rechtskräftige Erkenntnis aus dem Vorverfahren vom 09.09.2020, GZ XXXX .
2.2. Die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des BF erfolgte auf Grundlage der Kopie des Konventionsreisepasses des BF in Zusammenschau mit seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
2.3. Der BF hat hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens, auf das sich § 55 Abs. 1 AsylG bezieht, keine wesentlichen Veränderungen in seinem gegenständlichen Antrag dargetan, zumal zwischen dem Entscheidungszeitpunkt des BVwG im Vorverfahren am 09.09.2020 und der gegenständlichen Antragstellung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG des BF am 26.11.2020 gerade einmal zweieinhalb Monate vergangen sind. Die den Anträgen beigefügten Integrationsunterlagen wurden bereits überwiegend im Verfahren vor dem BVwG zu GZ XXXX berücksichtigt und sind im Übrigen nicht dazu geeignet wesentliche Änderungen in Bezug auf § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu begründen.
Was die Beschwerden betrifft, so ist auch dieser kein Hinweis zu entnehmen, der seit Rechtskraft der im Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2020 erlassenen Rückkehrentscheidung gegen den BF entscheidungswesentliche Veränderungen erkennen lassen würden.
So gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme lediglich an, dass eine Änderung seines Privat- und Familienlebens darin gelegen sei, dass er intensiv auf Arbeitssuche sei und er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in jenem Betrieb arbeiten könne, in welchem auch sein Bruder tätig wäre. Wie bereits zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt, vermag dieses Vorbringen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht zu bewirken, zumal dem BF seit Beendigung seiner Schulpflicht eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt nicht gelungen ist. Überdies ist der Vollständigkeit halber hinzuzufügen, dass der BF auch keinen Arbeitsvorvertrag oder Ähnliches vorgelegt hat, die mögliche Arbeitsaufnahme in jenem Betrieb indem der Bruder des BF arbeite, sohin nicht sicher ist. Die in der Beschwerde bekanntgegebene Lehre, war darüber hinaus bereits während des Aberkennungsverfahrens des BF bekannt. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung kann darin nach Ansicht des Gerichts nicht erkannt werden. Ebenso wenig ist eine Seminarbestätigung aus dem Jahr 2015 dazu geeignet eine wesentliche Sachverhaltsänderung zu begründen, zumal diese bereits aus dem Jahr 2015 datiert ist.
Wenn beschwerdeseitig Einwände gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2020 vorgebracht werden, etwa, dass die Feststellungen im Vorverfahren ungenau gehalten worden seien, so ist dem entgegenzusetzen, dass das Aberkennungsverfahren des BF bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und das Erkenntnis des BVwG am 10.09.2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Das erkennende Gericht ist bei seiner Entscheidung an die Rechtskraft jenes vorangegangenen Verfahrens gebunden und hat gegenständlich lediglich über die Beschwerde hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erfolgten Zurückweisungen des Antrags des BF nach § 55 Abs. 1 AsylG zu entscheiden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs.4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen.
Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde (Z 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z 2).
3.2.1. Gegen den BF besteht mit Erkenntnis vom 09.09.2020, eine am 10.09.2020 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung.
Der gegenständliche Antrag vom 26.11.2020 des BF ist gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, da dieser einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nachfolgt und aus dem begründeten Antragsvorbringen vom 26.11.2020 im Hinblick darauf ein geänderter Sachverhalt, der eine neuerliche Prüfung erforderlich machen würde, nicht hervorgeht.
Maßgeblich für eine Zurückweisung ist jener Sachverhalt, der der rechtskräftigen (und nicht bloß der nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen) Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und es ist zu prüfen, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgeblich geändert hat (vgl. VwGH vom 26.06.2013, 2011/22/0319; VwGH vom 29.05.2013, 2011/22/0167).
Nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände haben keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 29.05.2013, 2011/22/0277).
3.2.2. Im Hinblick auf den BF erwuchs die ausgesprochene Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2020 am 10.09.2020 in Rechtskraft. Darin wurde die Frage, ob dem BF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung (plus)“ gemäß § 55 AsylG zu erteilen sei, verneint und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF für zulässig erklärt. Bis zur Entscheidung der belangten Behörde über den gegenständlichen Antrag vergingen - gerechnet ab der oa. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – gerade einmal 4 Monate. Der Zeitablauf zwischen diesen beiden Entscheidungen stellt sich für sich allein bereits als sehr gering dar.
Auch in seinem Antrag vom 26.11.2020 brachten der BF keine Sachverhaltsänderung vor, die geeignet wäre, eine andere Beurteilung des § 55 AsylG herbeizuführen, wie dies bereits bei der Beweiswürdigung dargelegt wurde. Sämtliche vorgelegten Unterlagen waren bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Aberkennungsverfahrens bekannt, weshalb diese nicht geeignet sind, eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF zu begründen. Eine mögliche Arbeitsaufnahme in jenem Betrieb, in dem der Bruder des BF arbeitet ist für sich allein nicht geeignet eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts herbeizuführen (s. Beweiswürdigung).
Da auf Grund der geltend gemachten Umstände von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf die für die weniger als ein Jahr zuvor (vgl. insb. VwGH 23.04.2015, Ra 2015/21/0033) erlassene Rückkehrentscheidung und Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 maßgeblichen Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte und eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die von Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte sich dadurch zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101), wären die Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen. Die angefochtenen Bescheide sind daher gemäß § 55 AsylG 2005 mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Anträge der Beschwerdeführer vom 27.08.2015 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen werden (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0250).
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde war daher Maßgabe spruchgemäß abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung – unter anderem – entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Im vorliegenden Fall findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil der Antrag des BF zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als unzulässig zurückgewiesen wurde. Bei dieser Ermessensbestimmung („Verhandlung kann entfallen“) ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich.
Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des BF deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht durch die Befragung des BF zu seinem Antrag nach § 55 AsylG nach und setzte sich mit dem erstatteten Vorbringen auseinander. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.
Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltstitel individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Spruchpunkt-Abweisung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W103.2226896.2.00Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021