Entscheidungsdatum
16.08.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W103 1315471-8/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2021, Zl. 760627802-180413342, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorangegangene asyl- und fremdenrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers:
1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt, BFA, oder Behörde bezeichnet) vom 22.02.2016 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt und festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.
1.3. Am 08.11.2018 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.12.2018 feststellte, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichthofs vom 12.03.2019 abgelehnt. Die in weiterer Folge erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.05.2019 zurückgewiesen.
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wurde von 07.12.2018 bis 03.06.2019 in Schubhaft (I) angehalten.
1.5. Mit Bescheid vom 09.05.2019 wies das Bundesamt den (zweiten) Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich wegen entschiedener Sache zurück und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt.
1.6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2019, 30.04.2019 und 24.05.2019 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrecht-haltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.
1.7. Am 03.06.2019 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und zwecks Vollziehung der mit Urteil eines Bezirksgerichtes über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat in eine Justizanstalt überstellt.
1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft (II) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung angeordnet.
Nach Entlassung aus der Strafhaft am 03.07.2019 wurde der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt.
1.9. Am 11.07.2019 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.07.2019, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2019 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (II) vorliegen.
1.10. Mit Bescheid vom 30.07.2019 erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Unter einem erließ das Bundesamt gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 abgewiesen.
1.11. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2019, 20.11.2019, 11.12.2019, 08.01.2020, 30.01.2020, 25.02.2020 und 23.03.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.
1.12. Mit Schreiben vom 06.03.2020 stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter Anträge auf Wiederaufnahme der mit den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vom 09.04.2018 und 11.12.2018 abgeschlossenen asylrechtlichen Verfahren. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2020 wurde dieser Antrag hinsichtlich des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018 abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2020 wurde der Antrag hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 09.04.2018 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. Am 22.05.2018 wurde bei der Russischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) erstmals beantragt. Am 01.03.2019 wurde der BF der Botschaftsdelegation vorgeführt, verweigerte jedoch seine Mitwirkung bei diesem Termin gänzlich und beantwortete keinerlei Fragen. Mit Schreiben des Innenministeriums der Russischen Föderation vom 11.3.2019 wurde mitgeteilt, dass mangels genauerer Angaben der BF nicht identifiziert werden konnte. Ein HRZ wurde nicht ausgestellt. Der BF wurde der Botschaft erneut am 31.01.2020 zur Ermittlung seiner Identität vorgeführt. Abermals verweigerte der BF die Beantwortung jeglicher Fragen der Botschaftsmitarbeiter.
1.13. Mit Schriftsatz vom 27.03.2020 erhob der BF Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft (II), welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2020 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
1.14. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2020, 18.05.2020, 15.06.2020, 13.07.2020, 07.08.2020 und 02.09.2020 wurde wiederum festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
1.15. Am 08.09.2020 langte eine negative Verbalnote der russischen Botschaft ein, weshalb der BF am 21.09.2020 aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelindere Mittel der periodischen Meldung (tägliche Meldung vormittags bis 12.00 Uhr) an einer Polizeidienststelle verhängt wurde.
1.16. Am 11.11.2020 wurde durch die zuständige PI mitgeteilt, dass der BF sich nur teilweise an seine Meldeverpflichtung hält. So hat er sich an folgenden Tagen nicht, oder erst verspätet gemeldet:
• Am 22.10.2020 erschien er erst verspätet gegen 12:45 Uhr auf der PI
• Am 24.10.2020 erschien er erst verspätet gegen 12:25 Uhr auf der PI
• Am 01.11.2020 erschien er gar nicht auf der PI
• Am 08.11.2020 erschien er verspätet erst gegen 12:40 Uhr auf der PI
• Am 11.11.2020 erschien er verspätet erst gegen 13:30 Uhr auf der PI
Am 13.11.2020 wurde deshalb gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen.
Der Festnahmeauftrag konnte nicht umgesetzt werden, da der BF nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte. Am Abend des 13.11.2020 kontaktierte ein Vertreter des BF sowie einer der Brüder des BF telefonisch einen Behördenvertreter des BFA und wollten den Grund des Festnahmeversuches erfragen. Der Bruder bestätigte im Telefonat, dass der BF aufgrund der Befürchtung, dass das BFA ein Heimreisezertifikat für ihn erlangen konnte, „untergetaucht“ sei und sich unstet bei einem Freund in Vorarlberg aufhalten würde.
1.17. Am 18.11.2020 erschien der BF schließlich selbstständig auf der PI und wurde sodann auf Grundlage des Festnahmeauftrages gem. §§ 34 Abs. 3 Zi. 1 BFA-VG festgenommen, in Verwaltungsverwahrungshaft, in ein PAZ überstellt und am Folgetag über ihn bescheidmäßig die gegenständliche (dritte) Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF habe danach durch sein Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 1, 3, 7 und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können, zumal der BF bereits gegen ein gelinderes Mittel verstoßen habe und untergetaucht sei. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.
1.18. Gegen den Mandatsbescheid, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 01.12.2020 Beschwerde. Sie beantragte, den Bescheid zu beheben, die Festnahme und bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Akteneinsicht, sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass keine Fluchtgefahr bestehen würde, da sich der BF selbstständig zur PI begeben hätte und eine fehlende Meldung bei der PI ohnehin nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde. Darüber hinaus sei eine Abschiebung des BF nach Russland ohnehin nicht möglich, da aktenkundig sein, dass Russland die Rücknahme des BF verweigere. Die laufende Schubhaft sei daher unverhältnismäßig und sohin rechtswidrig.
1.19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 09.12.2020, zu XXXX , wurde die Festnahme und Anhaltung in Verwahrungshaft gemäß §§ 34 Abs. 3 Zi. 1 BFA-VG und 40 Abs. 1 Zi. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde jedoch gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 19.11.2020 Zahl: XXXX aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.11.2020 bis zur Entlassung des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft (III) kein vernünftiger Grund für die Annahme bestanden habe, dass in absehbarer Zeit die Ausstellung eines HRZ erfolgen könnte, da sich die Sachlage zum Zeitpunkt der gegenständlichen Festnahme am 18.11.2020 nicht von der Sachlage im Zeitpunkt der Beendigung der vorhergehenden Schubhaft und Verhängung eines gelinderen Mittels unterschieden habe. Die Behörde habe nach Ansicht des Gerichtes im September 2020 richtig erkannt, dass eine weitere Anhaltung in Schubhaft wohl nicht mehr zulässig gewesen wäre. Die per 19.11.2020 abermals verhängte Schubhaft (III) basiere jedoch auf den gleichen Entscheidungsgrundlagen wie die seinerzeitige Änderung der Schubhaft (II) in das gelindere Mittel, weshalb diese der Rechtsprechung des VwGH zur Folge als unzulässig anzusehen sei. Die Anhaltung in Schubhaft sei daher aufgrund fehlender Effektuierbarkeit für rechtswidrig zu erklären gewesen.
Der BF wurde in der Folge umgehend aus der Schubhaft entlassen.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, wobei er nicht ankreuzte auf welchen Tatbestand er seinen Antrag gründe, noch eine Begründung abgab.
Mit Aktenvermerk vom 18.11.2020 stellte das BFA das gegenständliche Verfahren ein. Begründend führte es dazu aus, dass der BF am 04.11.2020 kontaktiert worden und ihm mitgeteilt worden sei, dass er per Mail mitteilen solle, auf welchen Tatbestand er seinen Antrag stütze, was nicht erfolgt sei, weshalb das Verfahren eingestellt werde.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2020 des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde mitgeteilt, dass der BF die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG beantrage. Er könne mangels Identitätsdokumente nicht ausreisen. Nach Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX , weigere sich die Russische Föderation selbst dem Antragsteller Identitätsdokumente auszustellen, weshalb dieser aus nicht von ihm verschuldeten Gründen ausreisen könne. Deshalb beantrage der BF das Verfahren fortzusetzen und ihm eine Duldungskarte auszustellen.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2020 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG 2005 idgF abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, die Identität des Beschwerdeführers sowie dessen russische Staatsbürgerschaft würden feststehen. Gründe für eine Duldung gemäß § 46a FPG würden nicht vorliegen. Der BF habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass er seiner Verpflichtung, aus Eigenem ein Reisedokument bei der zuständigen Behörde einzuholen, nachgekommen wäre, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei. Überdies habe er seine Mitwirkungspflichten mehrfach verletzt, indem er beispielsweise am 22.05.2018 vor dem BFA jegliche Aussage verweigerte, sich bei den Botschaftsterminen absichtlich unkooperativ verhalten habe und keinerlei Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Deshalb habe der BF die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt sei, selbst zu vertreten, weshalb sein Aufenthalt nicht zu dulden und ihm keine Karte für Geduldete auszustellen sei.
2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 16.03.2021, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die russische Botschaft weigere sich trotz persönlicher Vorsprache des BF, Vorlage des Reisepasses seiner Mutter samt eingetragenem BF und mehrfacher Urgenzen der belangten Behörde, Identitätsdokumente auszustellen. Er könne mangels solcher nicht ausreisen und erfülle damit die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte. Nach dem Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2020, zu XXXX habe das BFA bereits zahlreiche Verfahrenshandlungen für die Erlangung eines Heimreisezertifikates gestellt. Da sich die Russische Föderation selbst nach den Ausführungen des BVwG weigere, dem BF Identitätsdokumente auszustellen, würde die von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgründe nicht vorliegen. Es sei aktenkundig, dass die Russische Föderation den BF nicht kenne und für diesen auch keine Dokumente ausstellen wolle. Eine behauptete Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF liege daher nicht vor.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 22.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Gegen den Beschwerdeführer, einen nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Drittstaatsangehörigen, der Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 – in Bestätigung einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019 – eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot für rechtmäßig erkannt. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen.
1.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen einer Vorsprache bei der Botschaft der Russischen Föderation zwecks Feststellung seiner Identität am 01.03.2019 und am 31.01.2020 unkooperativ verhalten.
1.3. Der Beschwerdeführer hat keine Veranlassungen getroffen, um Dokumente zu erlangen, die seine Identität und Staatsangehörigkeit zwecks Erlangung von Heimreisezertifikaten nachweisen. Der Beschwerdeführer traf insbesondere keine Veranlassungen, um mittels seiner im Herkunftsstaat lebenden Familienmitglieder Dokumente, die seine Identität und Staatsbürgerschaft bezeugen, zu erlangen. Der Beschwerdeführer bemühte sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF steht aufgrund des vorgelegten Reisepasses der Mutter des BF, in welchem er als Kind eingetragen ist, fest.
2.2. Dass der Beschwerdeführer am 01.03.2019 und am 31.01.2020 die Mitwirkung vor der russischen Botschaft verweigerte, ergibt sich unzweifelhaft aus dem gegenständlichen Bescheid, sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2020, zu XXXX . Dem ist zu entnehmen, dass der BF am 01.03.2019 bei der russischen Botschaft interviewt wurde. Er weigerte sich jedoch Fragen zu beantworten und seine Identität bekannt zu geben. Auch bei einem neuerlichen Interview am 31.01.2020 vor einer Delegation der russischen Vertretungsbehörde verweigerte der BF seine Mitwirkung. Der diesbezüglichen Feststellungen im gegenständlichen Bescheid wurde beschwerdeseitig auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern lediglich ausgeführt, dass die Russische Föderation den BF nicht kenne und für ihn keine Dokumente ausstellen könne, weshalb die behauptete Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorliege. Der BF setzte auch seither seinerseits kein Verhalten, um der verweigerten Mitwirkung tatsächlich nachzukommen, sodass dies entsprechend festzustellen war.
Zutreffend wertete das Bundesamt das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als der Annahme, er würde seiner Mitwirkungsverpflichtung nachkommen, entgegenstehend - dies zeigt sich insbesondere im bereits erwähnten unkooperativen Verhalten bei zwei Terminen vor der Botschaft der Russischen Föderation sowie der nicht bestehenden Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise. Dieser hat wiederholt unterschiedliche asyl- und fremdenrechtliche Anträge im Bundesgebiet gestellt und durch diese beharrlich versucht, seinen Aufenthalt – trotz rechtskräftig ausgesprochener Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot – zu verlängern.
2.3. Es ergibt sich aus dem Akteninhalt ferner, dass der Beschwerdeführer weder von sich aus mit der russischen Botschaft in Kontakt trat (telefonisch, per Post oder E-Mail oder persönlich) noch Veranlassungen traf, um einen Reisepass bzw. Dokumente, die er für die Ausstellung desselben benötigen würde, zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat keinerlei sonstige Bemühungen dargetan, welche seinen Willen an einer Feststellung seiner Identität und Staatsbürgerschaft mitzuwirken, erkennen lassen würden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen bzw. sonstigen Verwandten aufnehmen könnte, um Unterlagen, welche über seine Identität und Staatsbürgerschaft Aufschluss geben könnten, zu erlangen. Ein damit verbundener erheblicher Aufwand vermag die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht auszuschließen und ist die unterbliebene Vorlage von ihm zu vertreten.
2.4. Mit Schreiben vom 05.08.2021 des BFA wurde mitgeteilt, dass der BF am 05.08.2021 in sein Heimatland abgeschoben wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG idgF lautet auszugsweise, wie folgt:
"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
...
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
...
(2) ...
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
..."
Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.
Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer hat zweier Ladungen für den 01.03.2019 und den 31.01.2020 zwecks Feststellung seiner Identität bei der Botschaft der Russischen Föderation zwar Folge geleistet, hat sich bei diesem Termin jedoch unkooperativ verhalten, indem er sich weigerte Fragen zu beantworten und seine Identität bekanntzugeben, wodurch er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
Aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint die Abschiebung zudem, weil er keine Veranlassungen traf, aus Eigenem ein Reisedokument zu beschaffen und zeigte er keinerlei Bemühungen, diesen Umstand durch die Vorlage von weiteren Dokumenten nachzuweisen. Dass der BF den Reisepass seiner Mutter, in welchem er als Kind eingetragen ist, vorgelegt hat, ändert daran nichts. Weitere Schritte, die der BF versucht hätte, um seine Identität nachzuweisen, wurden seinerseits nicht belegt. Da der BF, zufolge dem Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2019, zu XXXX Familienangehörige bzw. Verwandte im Herkunftsstaat hat, hätte er jedenfalls die Möglichkeit besessen, Kontakt zu seinen Angehörigen aufzunehmen, welche ihm allenfalls weitere vorhandene Unterlagen, die Aufschluss über seine Identität und Staatsbürgerschaft bieten würden, übermitteln hätten können. Der Beschwerdeführer betonte nicht bereit zu sein, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitzuwirken. Das hat er selbst angegeben; seine mangelnde Ausreisebereitschaft wird zudem durch die wiederholte Stellung – letztlich unbegründeter – asyl- und fremdenrechtlicher Anträge im Bundesgebiet untermauert. So liegen in Bezug auf seine Person ein rechtskräftig beendetes Aberkennungsverfahren, ein rechtskräftiges Verfahren wegen entschiedener Sache und ein rechtskräftiges Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor, wobei jeweils Rückkehrentscheidungen erlassen wurden. Zudem stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 06.03.2020 Anträge auf Wiederaufnahme der mit den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vom 09.04.2018 und 11.12.2018 abgeschlossenen asylrechtlichen Verfahren, die jeweils ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie insofern den möglichen, aber unterlassenen Beleg des Versuchs der Erlangung eines Reisedokuments, als vom Beschwerdeführer zu vertretenden Grund für die Unmöglichkeit der Abschiebung wertete.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung des Bundesamtes festgestellt.
Das Bundesamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Würdigung. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des Bundesamtes auch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Letztlich ist auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser festhielt, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundender, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebender - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Duldung Karte für Geduldete mangelnder Anknüpfungspunkt VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W103.1315471.8.00Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021