TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/17 W232 2184954-3

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Veröffentlicht am 17.08.2021
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Entscheidungsdatum

17.08.2021

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W232 2184954-3/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018, Zl. 1106184508-160275298, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag von XXXX vom 08.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre verlängert wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die Behörde aus, dass sich das gegenwärtige Abschiebungshindernis aufgrund der prekären humanitären Situation in Somalia, insbesondere der vorherrschenden Nahrungsversorgungsunsicherheit sowie dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergebe.

3. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2020 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017 gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX (RK XXXX ) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a SMG 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

5. Am 09.04.2018 wurde das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.

6. Am 16.08.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Aberkennungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zu seiner Person, seinen Lebensumständen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich und in Somalia befragt wurde.

7. Mit Bescheid vom 22.08.2018 wurde der mit Bescheid vom 15.12.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Im Spruchpunkt VI. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgesetzt.

8. Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX 2018 (RK XXXX .2018) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG; §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

9. Gegen den Bescheid vom 22.08.2018 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.09.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht habe darlegen können, inwiefern sich die Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Vorjahren nachhaltig und dauerhaft geändert habe. Im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei es seit letztmaliger Überprüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung weder zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Situation noch zu solch einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gekommen. Ferner wurden Integrationsunterlagen vorgelegt (Lehrgangsbesuchsbestätigung Basisbildung Deutsch als Zweitsprache, Teilnahmebestätigung Basisbildungskurs vom Verein Concordia, BFI-Kursbestätigung Deutsch Niveau A2).

10. Mit Schriftsatz vom 08.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005.

11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht vorlägen, da dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.08.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die mit Bescheid vom 15.12.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen worden sei.

12. Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018 (RK XXXX .2018) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 2a zweiter SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

13. Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX .2020 (RK XXXX .2020) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

14. Mit Schreiben vom 21.01.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.2018. Darin wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorlägen, weil sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in einem aufrechten Beschwerdeverfahren befände.

15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018 ersatzlos behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und Stellungnahmen, der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger des Clans der Gaboye und bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 21.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Mit Bescheid vom 22.08.2018 wurde der mit Bescheid vom 15.12.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W232 2184954-2/33E wurde dieser Bescheid ersatzlos behoben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Clanzugehörigkeit) sowie zu seinem Geburtsort, seinen Aufenthaltsorten ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen bisherigen Verfahren sowie aus dem gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt.

Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Asylantragstellung, über die mit Bescheid vom 22.08.2018 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie über die Behebung dieses Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zur Stattgabe der Beschwerde:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen wurde, ersatzlos behoben.

Begründend wurde dies zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan hat. Auch eine Anwendung von § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 kam gegenständlich nicht in Betracht.

Da eine Änderung in den Umständen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht eingetreten ist und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass gemäß dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wurde der Beschwerde spruchgemäß stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 22.08.2018 ersatzlos behoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN). Nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dasselbe im Verhältnis zwischen der Aberkennung eines (subsidiären) Schutzstatus und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Vor diesem Hintergrund ist dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattzugeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung strafrechtliche Verurteilung subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Suchtmitteldelikt Verlängerung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W232.2184954.3.00

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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