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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/10/0211 E 27. Jänner 1997 96/10/0215 E 17. März 1997 96/10/0217 E 17. März 1997 96/10/0218 E 27. Jänner 1997Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des P in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. November 1993, Zl. IV-2360-1993, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Antrag des Beschwerdeführers um nachträgliche Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Entfernungsauftrag richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers um nachträgliche Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für eine mit der Errichtung im April 1993 begonnene Gerätehütte auf dem Grundstrück Nr. 4507 der KG H gemäß §§ 5 lit. a Z. 1 und 50 Abs. 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990, LGBl. Nr. 27/1991 (NG 1990), iVm § 20 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 1969 als dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde widersprechend abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 und 3 NG 1990 der Auftrag erteilt, innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die Hütte zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde erhoben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 25. März 1996, Zl. A 14/96, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, die Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" im § 50 Abs. 6 NG 1990 als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 1996, G .../96 u.a. ausgesprochen, daß die oben wiedergegebene Wortfolge verfassungswidrig war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 lit. a Z. 1 NG 1990 bedürfen folgende Vorhaben auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts- und Industriegebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis e, 15 Raumplanungsgesetz 1969, in der jeweils geltenden Fassung) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:
die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme von Folienhäusern (Folientunnels) im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes.
§ 50 NG 1990 lautet auszugsweise (die als verfassungswidrig beurteilte Wortfolge ist hervorgehoben):
"(1) Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist schriftlich zu beantragen.
(2) ...
(6) Widerspricht die beantragte Bewilligung dem Landesraumordnungsplan (§ 2a Raumplanungsgesetz 1969 in der jeweils geltenden Fassung) ODER DEM RECHTSWIRKSAMEN FLÄCHENWIDMUNGSPLAN DER GEMEINDE, ist das Ansuchen ohne Durchführung eines Verfahrens abzuweisen.
(7) ..."
Die belangte Behörde hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde widerspreche; sein Antrag wurde daher abgewiesen. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung somit auf die als verfassungswidrig festgestellte Wortfolge im § 50 Abs. 6 NG gestützt. Da die vorliegende Beschwerdesache einen "Anlaßfall" für den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes gebildet hat, ist die genannte Wortfolge im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Schon damit erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers um nachträgliche Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Wurden unter anderem Maßnahmen, die nach dem Naturschutzgesetz bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung ausgeführt, so ist gemäß § 55 Abs. 2 NG 1990 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen.
Da im Beschwerdefall ein nach § 5 lit. a Z. 1 NG 1990 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wurde, handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auftrug. Die bezüglich des Entfernungsauftrages nicht näher ausgeführte Beschwerde erweist sich daher insofern als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz konnte nur für zwei Beschwerdeausfertigungen und eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zugesprochen werden. Der Ersatz von darüber hinausgehenden "Barauslagen" ist nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100210.X00Im RIS seit
20.11.2000