TE Bvwg Beschluss 2021/9/16 W175 2195594-2

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Entscheidungsdatum

16.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88
VwGVG §7 Abs4

Spruch


W175 2195594-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , afghanischer Staatsangehöriger gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2021, Zl. 10972203300-200878475:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen.

Der Zustellversuch erfolgte am 21.01.2021 an der Abgabestelle des Beschwerdeführers, das Schriftstück wurde in Folge in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann am 22.01.2021 zu laufen, der Beschwerdeführer behob den Bescheid sodann zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt.

Die mit 02.06.2021 datierte Beschwerde wurde am 02.06.2021 postalisch aufgegeben und langte am 04.06.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, ein.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2021 vorgelegt.

Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 21.06.2021, persönlich zugestellt am 25.06.2021, wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen zur verspäteten Beschwerdeeinbringung Stellung zu nehmen.

Eine entsprechende Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

2. Beweiswürdigung

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Zustellung des Bescheides vom 15.01.2021 am 22.01.2021 ergibt sich aus den im Akt vorliegenden Versendungsnachweis sowie den Bestimmungen nach dem Zustellgesetz.

Die Feststellung, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde am 02.06.2021 vom Beschwerdeführer eingebracht wurde ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers am 04.06.2021 beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, einlangte, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A):

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.).

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2021 rechtmäßig zugestellt.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 02.06.2021 (Einlangen beim BFA am 04.06.2021) und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W175.2195594.2.00

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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