Entscheidungsdatum
28.09.2021Norm
ASVG §35 Abs1Spruch
W198 2242010-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den Steuerberater Mag. Karl Andreas ESTL, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 17.02.2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 17.02.2021, GZ: XXXX , gemäß §§ 409 und 410 ASVG festgestellt, dass DI XXXX
(im Folgenden: Beschwerdeführer) als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, für die in der Anlage mit der näheren Bezeichnung „Aufstellung Beitragsdifferenzen“ und dem Bezug habenden Prüfbericht vom 09.04.2020 genannte Dienstnehmerin XXXX , VSNR XXXX , für die dort angeführten Zeiten aufscheinenden Sozialversicherungsbeiträge samt Nebenbeiträgen und Beiträge nach dem BMSVG in Gesamthöhe von € 4.957,01 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß
§ 59 Abs. 1 ASVG im Betrag von € 523,46 zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Einzelunternehmer sei. Die Dienstnehmerin XXXX sei im prüfungsrelevanten Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2018 als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin des Beschwerdeführers zur Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG gemeldet gewesen. Zudem sei sie gemäß § 19a ASVG bei geringfügiger Beschäftigung in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichert gewesen. Im Zuge der durchgeführten Prüfung sei festgestellt worden, dass der monatliche Pauschalbetrag zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG sowie das e-Card Service-Entgelt für die Dienstnehmerin XXXX für die Kalenderjahre 2016 und 2017 vom Beschwerdeführer entrichtet worden sei. Die Entrichtung dieser Beträge sei nicht der Beitragspflicht unterworfen worden. Der vom Beschwerdeführer zur Zahlung übernommene monatliche Pauschalbetrag und die Entrichtung des e-Card Service-Entgelts seien jedoch als beitragspflichtiges Entgelt zu werten. Durch die Hinzurechnung dieses beitragspflichtigen Entgelts zur ursprünglichen Beitragsgrundlage sei die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden, wodurch ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für die Jahre 2016 und 2017 begründet worden sei. Es seien daher Sozialversicherungsbeiträge für die Dienstnehmerin XXXX aufgrund eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung samt Nebenbeiträgen und Beiträge nach dem BMSVG in Höhe von insgesamt € 4.957,01 nachzuverrechnen.
2. Gegen diesen Bescheid der ÖGK hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 02.03.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für die Bearbeitung der jährlichen Steuererklärungen Aufstellungen erstellt habe, die nach Einnahmen- und Ausgabengattungen gegliedert waren. Auf der übermittelten Ausgabenliste für die Jahre 2016 und 2017 befinde sich neben den Netto-Gehältern und den MVK-Beiträgen auch die Selbstversicherung der geringfügig beschäftigten Dienstnehmerin XXXX , Ehegattin des Beschwerdeführers. Diese Beträge seien irrtümlich und falscherweise seitens der Steuerberatungskanzlei des Beschwerdeführers als Betriebsausgaben des Beschwerdeführers in den Steuererklärungen abgesetzt worden. Weiters müsse im Rahmen der Vorgeschichte erklärt werden, dass die geringfügig beschäftigte Ehegattin über das Geschäftskonto des Ehegatten verfügungsberechtigt war, zumal es sich um ein gemeinsames Bankkonto gehandelt habe, von dem auch der gegenständliche Pauschalbeitrag zur Selbstversicherung bezahlt worden sei. Die Überweisungen von diesem Konto seien von XXXX als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin ihres Ehegatten - im Rahmen ihres Dienstverhältnisses und im Auftrag des Beschwerdeführers als Dienstgeber - getätigt worden. Die Einnahmen- und Ausgabenlisten zur Erstellung der endgültigen Steuererklärungen seien ebenfalls von XXXX erstellt worden. Diese Beträge seien zudem falscherweise als Betriebsausgabe ihres Ehegatten und Dienstgebers in die Rechnungsführung eingetragen und missverständlicher Weise als Betriebsausgaben in der Steuererklärung des Beschwerdeführers angesetzt worden. Darüber hinaus sei bewusst nur ein geringfügiges Dienstverhältnis begründet worden, da sich die Familie zu diesem Zeitpunkt kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis habe leisten können. Tatsache sei, dass es durch die Übernahme sonstiger privater Ausgaben, die dem Beschwerdeführer direkt zuzuordnen seien, aber vom privaten (eigenen) Konto von XXXX bezahlt wurden, zu einer Gegenverrechnung gekommen sei und somit XXXX keinerlei geldwerten Vorteil gehabt habe. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass, nur, weil auf den Listen für die Bearbeitung der Steuererklärungen 2016 und 2017 die Beiträge zur Selbstversicherung eingetragen und irrtümlich durch die Kanzlei als Betriebsausgaben beim Beschwerdeführer angesetzt worden seien, die belangte Behörde aus einem innerfamiliären gewollten geringfügigen Dienstverhältnis ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis konstruiert habe.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.04.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Außenprüfung gemäß §§ 147 BAO iVm 41a ASVG des Betriebes des Beschwerdeführers für den Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 durch den „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ als Organ des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart. Die Prüfung umfasste die Kommunalsteuerprüfung, Lohnsteuerprüfung und Sozialversicherungsprüfung und wurde durch die Schlussbesprechung vom 03.03.2020, an welcher Herr XXXX als damals steuerlich bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm, beendet.
Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und verfügte im verfahrensrelevanten Zeitraum über mehrere wirksame Gewerbeberechtigungen zur Ausübung von Versicherungsvermittlungstätigkeiten.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau XXXX , war im prüfungsrelevanten Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2018 als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin des Beschwerdeführers zur Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG gemeldet. Zudem war sie in diesem Zeitraum gemäß § 19a ASVG bei geringfügiger Beschäftigung in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichert.
Im Zuge der durchgeführten Prüfung wurde festgestellt, dass der monatliche Pauschalbetrag zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG sowie das e-Card Service-Entgelt für die Dienstnehmerin XXXX für die Kalenderjahre 2016 und 2017 nicht von XXXX , sondern vom Beschwerdeführer entrichtet wurde. Die Entrichtung dieser Beträge wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht der Beitragspflicht unterworfen.
2. Beweiswürdigung:
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum über mehrere wirksame Gewerbeberechtigungen zur Ausübung von Versicherungsvermittlung verfügte.
Ebenso unstrittig ist, dass XXXX im Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2018 als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin des Beschwerdeführers zur Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG gemeldet und zudem gemäß § 19a ASVG bei geringfügiger Beschäftigung in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichert war.
Zu dem im Zuge der Prüfung festgestellten Umstand, wonach der monatliche Pauschalbetrag zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG sowie das e-Card Service-Entgelt für die Dienstnehmerin XXXX für die Kalenderjahre 2016 und 2017 vom Beschwerdeführer entrichtet, die Entrichtung dieser Beträge seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht der Beitragspflicht unterworfen wurde, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Die belangte Behörde hat ihre dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen aufgrund des im Rahmen der durchgeführten Prüfung angefertigten Prüfberichtes getroffen und hatte der Beschwerdeführer bzw. dessen steuerliche Vertretung im Laufe dieses Verfahrens bzw. spätestens in der Schlussbesprechung die Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern. Jene von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen gründen sich auf die seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Lohnverrechnung, deren Echtheit im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Es handelt sich bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung um unstrittige Unterlagen, zumal der Beschwerdeführer weder die Echtheit der Unterlagen bestreitet, noch bestreitet er, dass die von ihm entrichteten Beträge als Betriebsausgaben angesetzt wurden. Auch zeigt die vom Beschwerdeführer erstellte Ausgabenrechnung klar auf, dass der monatliche Pauschalbeitrag zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG sowie das e-card Service-Entgelt für die Dienstnehmerin XXXX für die Kalenderjahre 2016 und 2017 vom Beschwerdeführer entrichtet und als Betriebsausgabe angesetzt wurde.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Überweisungen der Selbstversicherungsbeiträge missverständlicherweise von dem Gemeinschaftskonto des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau XXXX getätigt und irrtümlich als Betriebsausgabe in der Steuererklärung des Beschwerdeführers angesetzt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass diese Umstände in Bezug auf die Nachverrechnung und hinsichtlich der Beurteilung und Feststellung des Sachverhaltes nicht von Relevanz sind. Darüber hinaus wurde die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem Bankkonto um ein Gemeinschaftskonto gehandelt habe und XXXX im Rahmen des Dienstverhältnisses und im Auftrag des Beschwerdeführers als Dienstgeber die Überweisungen getätigt habe, nicht durch Beweismittel untermauert.
Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer den im Bescheid festgestellten Sachverhalt nicht substanziiert bestritten hat, sondern sich lediglich mehrfach darauf beruft, dass sämtliche Überweisungen den monatlichen Pauschalbeitrag zur Selbstversicherung sowie das e-card Service-Entgelt betreffend sowie deren Ansetzung als Betriebsausgabe „irrtümlich" und „missverständlich" erfolgt seien.
Abschließend ist zu bemerken, dass die in der Beschwerde geschilderte innerfamiliäre Situation für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes nicht von Relevanz ist. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass bewusst nur ein geringfügiges Dienstverhältnis begründet worden sei, da sich die Familie kein voll versicherungspflichtiges Dienstverhältnis leisten habe können, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass das System der Pflichtversicherung in Österreich ein System der Ex-lege-Versicherung ist. Die betroffenen Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen – unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung (Scheiber/ Taudes in Sonntag, Hrsg., GSVG/SVSG, 2021, § 2 RZ 2a). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß § 539a Abs. 1 ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach
§ 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A.) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer Dienstgeber der XXXX im Sinne des
§ 35 Abs. 1 ASVG.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG. Laut § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 ASVG sind Dienstnehmer, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen.
Geringfügig beschäftige Dienstnehmer sind gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung teilversichert.
Im gegenständlichen Fall war XXXX im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin gemeldet und unterlag der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG.
Gemäß § 19a ASVG können sich Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. Der hierfür zu entrichtende monatliche Pauschalbetrag ist vom Versicherten selbst zu entrichten. Ebenso ist gemäß
§ 31c Abs. 3 Z 3 ASVG das Service-Entgelt für die e-Card vom Versicherten selbst zu entrichten.
Wie festgestellt und beweisgewürdigt, wurde der monatliche Pauschalbetrag zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG sowie das e-Card Service-Entgelt für die Dienstnehmerin XXXX für die Kalenderjahre 2016 und 2017 nicht von XXXX , sondern vom Beschwerdeführer als Dienstgeber entrichtet.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme altfälliger Sonderzahlungen nach
§ 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
§ 49 Abs. 3 ASVG enthält eine taxative Aufzählung von Vergütungen, Zulagen, Beihilfen etc. die nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten.
Der vom Beschwerdeführer zur Zahlung übernommene monatliche Pauschalbeitrag zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG sowie die Entrichtung des Service-Entgelts für die e-card waren im gegenständlichen Fall als beitragspflichtiges Entgelt zu werten, zumal diese nicht in der taxativen Aufzählung des § 49 Abs. 3 ASVG enthalten sind und einen vermögenswerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen. XXXX ist dadurch, dass diese Beträge entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des
§ 19a ASVG sowie des § 31c Abs. 3 Z 3 ASVG nicht von ihr, sondern vom Beschwerdeführer entrichtet worden sind, ein vermögenswerter Vorteil entstanden. Diese Beträge waren daher bei der Bildung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen.
Durch die Hinzurechnung des durch den Beschwerdeführer zusätzlich gewährten beitragspflichtigen Entgelts - nämlich durch die Zahlung des monatliche Pauschalbeitrags zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG sowie durch die Entrichtung des Service-Entgelts für die e-card - zur ursprünglichen Beitragsgrundlage wurde die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, wodurch ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für die Kalenderjahre 2016 und 2017 begründet wurde.
Bezüglich Entgelt im Familienverband ist anzumerken, dass bei der Beschäftigung naher Familienangehöriger als Dienstnehmer immer die Frage der Abgrenzung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von einer unversicherten Mitarbeit eines Ehepartners im Erwerb des anderen (§ 90 Abs. 2 iVm § 98 ABGB) im Raum steht. Derartige Beschäftigungsverhältnisse unterliegen daher im Allgemeinen dem Test der Fremdüblichkeit, d.h. ob sie unter Fremden im Wesentlichen ebenso vereinbart worden wären (vgl. Rudolf Müllerin Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG).
Im gegenständlichen Verfahren steht jedoch außer Streit, dass die Dienstnehmerin XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Beschwerdeführer stand. Liegt daher, so wie im gegenständlichen Verfahren, ein unstrittiges versicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor, dann ist das Entgelt grundsätzlich zu beurteilen wie bei familienfremden Beschäftigten.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass man sich das Ausmaß seiner Beschäftigung sowie den eventuellen Eintritt eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, auch in innerfamiliären Kreisen, keineswegs aussuchen kann, sondern dass – wie bereits ausgeführt - das System der Pflichtversicherung in Österreich ein System der Ex-lege-Versicherung ist und überdies gemäß § 539a ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen samt Nebenbeiträgen und Beiträgen nach dem BMSVG erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Beitragspflicht Geringfügigkeitsgrenze GPLA Selbstversicherung VollversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2242010.1.00Im RIS seit
08.11.2021Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021