TE Bvwg Beschluss 2021/9/30 W126 2242973-1

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
GSVG §2
GSVG §25
GSVG §27

Spruch


W126 2242973-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Burgenland, vom 28.04.2021:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 28.04.2021 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) aus, dass die Anträge der Beschwerdeführerin vom 19.04.2021 auf Rückerstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von November 2014 bis Dezember 2016 in der Höhe von EUR 1.996,98 sowie auf Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von April bis November 2020 in der Höhe von EUR 375,84 abgewiesen werden.

Begründend führte die SVS an, dass die Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege. Ab 01.12.2020 sei sie über Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG vorläufig von der Pflichtversicherung ausgenommen worden. Mit XXXX habe die Beschwerdeführerin das Regelpensionsalter erreicht und seit 01.04.2020 beziehe die Beschwerdeführerin eine Alterspension, aufgrund derer eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG bestehe. § 27 Abs. 6 GSVG sei mit 01.01.2017 in Kraft getreten und sei nicht rückwirkend anzuwenden, sodass auch für eine Beitragsrückzahlung eine gesetzliche Grundlage fehle. Die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG von April bis November 2020 seien ungeachtet des Bezugs der Alterspension und der damit verbundenen Pflichtversicherung und der Krankenversicherung nach dem ASVG zu bezahlen.

2. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid, in dem ihr Antrag „unter falschem Sachverhalt und Rechtsauslegung“ abgewiesen worden sei. Eine ausführliche Begründung zu dieser Beschwerde erfolge erst, sobald ihr ein ordnungsgemäßer Bescheid zur Nachbemessung der Krankenversicherungsbeiträge für 2018 und zur angeblichen Beitragsrückzahlung vorliege, den sie mit diesem Schreiben beantrage.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2021 vor.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2021 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nicht den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG entspreche. Es fehlten sowohl das Beschwerdebegehren als auch konkrete Angaben, weshalb sie den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig halte (Beschwerdegründe). Das Bundesverwaltungsgericht erteilte ihr daher den Auftrag, diese Mängel binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern und wies darauf hin, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Es erfolgte keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In ihrer Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Antrag „unter falschem Sachverhalt und Rechtsauslegung“ abgewiesen worden ist. Außerdem erklärte sie, dass eine ausführliche Begründung zu dieser Beschwerde erst erfolgen wird, sobald ihr ein ordnungsgemäßer Bescheid zur Nachbemessung der Krankenversicherungsbeiträge für 2018 und zu einer angeblichen Beitragsrückzahlung vorliegt, den sie mit diesem Schreiben beantragt.

Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2021 wurde sie darüber informiert, dass ihrer Beschwerde sowohl ein Beschwerdebegehren als auch Beschwerdegründe fehlen. Ihr wurde daher der Auftrag erteilt, ihre Beschwerde binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern und sie wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin nach einem Zustellversuch am 02.08.2021 hinterlegt und am 03.08.2021 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.

Bis dato erfolgte keine Verbesserung der gegenständlichen Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und zwar insbesondere aus dem Zustellnachweis der Österreichischen Post AG, wonach die Rsb-Sendung nach Hinterlegung am ersten Tag der Abholfrist (03.08.2021) persönlich von der Beschwerdeführerin übernommen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin erstattete weder ein Vorbringen dazu, aus welchen Gründen sie den Bescheid vom 28.04.2021 als rechtswidrig erachtet, noch war ihrer Beschwerde ein bestimmtes Beschwerdebegehrten zu entnehmen.

Sie gab lediglich an, dass ihre Anträge vom 19.04.2021 „unter falschem Sachverhalt und Rechtsauslegung“ abgewiesen worden seien und erklärte, dass eine ausführliche Begründung erst nach der Erlassung eines weiteren Bescheides durch die belangte Behörde erfolge. Es ergaben sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin gestellten Bescheidanträge in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem im angefochtenen Bescheid abgewiesenen Anträgen vom 19.04.2021 stehen würden. Vielmehr betrifft der erste im Zuge der Beschwerde gestellte Bescheidantrag die Beiträge für das Jahr 2018, die nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind. Der zweite Bescheidantrag lässt bloß vermuten, dass die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine angekündigte Rückzahlung tatsächlich erfolgt sei. Darin ist aber auch kein Zusammenhang zum gegenständlichen Verfahren zu erkennen und die Beschwerdeführerin legte einen solchen auch nicht dar.

Damit stellt die Ankündigung der unvertretenen Beschwerdeführerin, eine ausführliche Begründung erst nach der Erlassung eines weiteren Bescheides durch die Behörde erfolgen würde, zwar nach der Judikatur des VwGH keine rechtsmissbräuchliche Beschwerdeerhebung dar (vgl. VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111), die ohne weitere Verfahrensschritte zur Zurückweisung der Beschwerde berechtigen würde. Allerdings ist die gegenständliche Beschwerde zweifelsfrei mit Mängeln behaftet, sodass gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen war.

In diesem Verbesserungsauftrag vom 29.07.2021, der der Beschwerdeführerin nachweislich am 03.08.2021 zugestellt wurde, war konkret angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Er erhielt zudem die unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel zu beheben sind. Der Beschwerdeführerin wurde die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist von 3 Wochen aufgetragen und es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag das Erkenntnis des VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).

Da die Beschwerdeführerin diese Frist verstreichen ließ und bis dato keine Rückmeldung auf den Mängelbehebungsauftrag erfolgte, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W126.2242973.1.00

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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