TE Bvwg Beschluss 2021/10/4 W182 2246766-1

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Veröffentlicht am 04.10.2021
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Entscheidungsdatum

04.10.2021

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W182 2246766-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2021, Zl. 1281367606-211016045, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF genannt) reiste am 25.07.2021 mit seinem Schwager XXXX ins Bundesgebiet ein und stellten beide am 26.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF brachte anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung am 26.07.2021 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 13.08.2021 zu seiner Antragstellung im Wesentlichen vor, dass er das Leben seines Schwagers, der an einer (tödlichen) Erkrankung, leide, zu retten versuche. Sein Schwager benötige eine Operation und eine XXXX . Er habe ihn nach Österreich gebracht und betreue ihn, da dieser aufgrund seiner Krankheit sehr geschwächt sei. Der BF sei zudem seine einzige Bezugsperson; er sei wie ein „Vater“ für ihn.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sprach das Bundesamt mit Bescheid vom 19.08.2021 aus, dass dem BF weder Asyl noch subsidiärer Schutz zukomme und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkte I. – III.). Weiters wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß §46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkte IV. – V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG aberkannt und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte VI. – VII.). Das Bundesamt ging im Wesentlichen davon aus, dass das Vorbringen des BF keine Grundlage für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz enthalte und eine Rückkehrentscheidung sein Recht auf Privat- und Familienleben nicht berühre.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde im Umfang der Spruchpunkte II. bis VII. für den BF seitens seiner Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der

gegenständliche Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schwager des BF sich derzeit im Bundesgebiet in intensiver medizinischer Betreuung befinde und im Alltag gegenwärtig auf dessen Unterstützung angewiesen sei. Dieser sei so massiv auf seine Hilfe angewiesen, dass zumindest der vorübergehende legale Verbleib im Bundesgebiet des BF zur Unterstützung seines Schwagers absolut notwendig sei. Der BF sei zudem dessen einzige Bezugsperson. Weiters würde der BF im Fall einer Rückkehr nach Georgien aufgrund der massiven Auswirkungen der Coronakrise gerade auf jene Branche, in welcher er zuvor tätig gewesen sei, in eine materielle Notlage geraten, umso mehr als bereits sämtliche Ersparnisse für die medizinische Behandlung des XXXX Schwagers aufgewendet worden seien.

1.2. Aus dem angeforderten Akt des Verfahrens des Schwagers zur Zl. XXXX ergibt sich, dass dieser seit Oktober 2019 an XXXX leide. Neben chirurgischen Eingriffen ( XXXX ) habe dieser in Georgien zuletzt bis Juni 2021 XXXX erhalten, die im Ergebnis ohne Erfolg geblieben seien. Er benötige, um zu überleben, eine XXXX . Er sei aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes in Österreich auf die Unterstützung seines Schwagers angewiesen. Das Verfahren des Schwagers ist nach wie vor beim Bundesamt anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, zumal insbesondere im Zusammenhang mit dem Abhängigkeitsgrad des Schwagers und dessen aktuellem Gesundheitszustand und Aufenthaltsstatus bei einer Grobprüfung in dieser besonderen Konstellation nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dass dem BF ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen durch eine Abschiebung in den Zielstaat droht.

Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W182.2246766.1.00

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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