TE Bvwg Beschluss 2021/10/6 W159 2217775-3

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Entscheidungsdatum

06.10.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch


W159 2217775-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 4 iVm 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG, idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Serbien, stellte am 14.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2019, Zahl XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien (Spruchpunkt II.) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Schriftsatz vom 18.04.2019 Beschwerde, welche er mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist zur Erhebung einer Beschwerde kombinierte.

Mit Schreiben vom 26.04.2019 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt vor.

Mit Beschluss vom 26.06.2020 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm §§ 17 und 33 Abs. 4 VwGVG an das BFA, Erstaufnahmestelle Ost, weitergeleitet.

Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.04.2019 abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorgelegen sei, welche den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde habe hindern können.

Die Beschwerdevorlage vom 26.08.2021 samt dem Verfahrensakt langte beim BVwG am 30.08.2021 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben angeführte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.03.2019 hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes des Beschwerdeführers ist nach Ablauf der Rechtmittelfrist, sohin verspätet eingebracht worden. Der Bescheid des BFA vom 28.07.2021, mit welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 18.04.2019 wegen der Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde abgewiesen wurde, ist am 26.08.2021 in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des BFA sowie den Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Z 4 leg.cit., wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2019 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerde wurde sohin verspätet eingebracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W159.2217775.3.00

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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