Entscheidungsdatum
07.10.2021Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
W139 2163246-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. XXXX :
A)
Das Verfahren zur obigen Zahl wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 14.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 13.06.2017, Zl. XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Gegen den ihm am 19.06.2017 zugestellten Bescheid hat der Beschwerdeführer am 29.06.2017, sohin rechtzeitig, Beschwerde erhoben und den Bescheid zur Gänze angefochten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 04.10.2021 war der Beschwerdeführer an seiner letzten bekannten Adresse, XXXX , bis XXXX aufrecht gemeldet.
Die Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung am 04.10.2021 ergibt ebenso, dass der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden kann. Der Beschwerdeführer sei demnach überhaupt nur bis 07.02.2018 im Quartier „ XXXX “ wohnhaft gewesen und seither dem „Quartier unstet“ zugewiesen. Er beziehe keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A)
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs 1 AsylG 2005 weder bekannt ist noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Asylverfahren sind gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs 1 AVG neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort bzw. eine zustellfähige Adresse weder bekannt gegeben, noch ist diese durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich (zur Mitwirkungspflicht der Partei siehe ua VwGH 01.07.1999, 98/21/0175). Da dies angesichts der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG einzustellen.
Zu B)
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Meldepflicht Mitwirkungspflicht VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W139.2163246.1.00Im RIS seit
08.11.2021Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021