Entscheidungsdatum
07.10.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W266 2193105-1/24E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan Wagner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Katrin HULLA Asylrechtsberatung der Caritas der ED Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:
A)
Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 20.09.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W266.2193105.1.00Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021