Entscheidungsdatum
11.10.2021Norm
AlVG §24Spruch
W209 2244041-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Petra LABACK, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/5/6, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 12.05.2021 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach am 11.10.2021 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 19.08.2020 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 01.01.2018 bis 26.06.2018 und von 29.06.2018 bis 30.06.2018 den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe aus und verpflichtete sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.324,07.
2. Die von der Beschwerdeführerin dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2020 als unbegründet abgewiesen.
3. Am 07.12.2020 beantragte die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass ihr Antrag rechtzeitig sei, da die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.11.2020 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und ihr deren Existenz deshalb erst am 05.12.2020 bekannt geworden sei. Obwohl sie ihr Postfach regelmäßig entleere, habe sie die Benachrichtigung von der Hinterlegung ("gelber Zettel") erst diesen Samstag (05.12.2020) vorgefunden. Sie nehme an, dass die Benachrichtigung im falschen Postfach gelandet, von einem Nachbarn gefunden und von diesem freundlicherweise in ihr Postfach eingeworfen worden sei. Sie wohne in einem Haus mit über 200 Wohnparteien, so etwas passiere dort immer wieder. Deshalb habe als tatsächliches Abholdatum des Schreibens der 07.12.2020 zu gelten.
4. Mit Bescheid vom 27.01.2021 wies das AMS den Vorlageantrag als verspätet zurück und begründete dies damit, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2020 mittels RSb-Brief an die aktuelle Wohnadresse der Beschwerdeführerin gesandt worden sei. Am 16.11.2020 sei laut Rückschein ein Zustellversuch erfolgt und am 17.11.2020 sei die Briefsendung schlussendlich beim Postamt hinterlegt und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt worden, wodurch der Bescheid mit 17.11.2020 als zugestellt gelte. Der Vorlageantrag sei per eAMS-Nachricht am 07.12.2020 eingelangt. Auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin hin, dass sich die Hinterlegungsanzeige nicht bereits am 16.11.2020 in ihrem Postfach befunden habe, sondern diese vermutlich durch den Mitarbeiter der Österreichischen Post AG in ein falsches Postfach eingelegt worden sei und in weiterer Folge wohl ein Nachbar diese erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Postfach der Beschwerdeführerin gelegt habe, sei die Österreichische Post AG um diesbezügliche Stellungnahme ersucht worden. Die Österreichische Post AG habe eine Stellungnahme übermittelt, wonach die zuständige Zustellbasis mitgeteilt habe, dass keine bekannten Zustellprobleme an dieser Adresse vorlägen, auch keine beschädigten Postkästen gemeldet worden seien und die Zustellung durch Stammpersonal erfolgt sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Zustellung korrekt erfolgt sei. Dies sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden und sei von ihr binnen offener Frist keine Stellungnahme eingelangt, weswegen das AMS vom oben angeführten Sachverhalt ausgehe. Der Bescheid vom 13.11.2020 (Beschwerdevorentscheidung) gelte mit der Hinterlegung am 17.11.2020 als zugestellt, wodurch die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG am 01.12.2020 geendet habe. Der Vorlageantrag vom 07.12.2020 sei daher gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
5. Am 08.03.2021 einlangend wurde die rechtzeitig dagegen erhobene Beschwerde vom 22.02.2021 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie entgegen den Angaben des AMS am 12.01.2021 eine Stellungnahme abgegeben habe und es im „Hochhaus XXXX “ Zustellungsprobleme gebe. Sie habe in ihrem Vorlageantrag glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden erst am 05.12.2020 von der Zustellung Kenntnis erlangt habe. Das AMS hätte eventual auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu prüfen gehabt, zumal für einen solchen die Glaubhaftmachung genüge. Denn sie habe in ihrem Vorlageantrag glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden erst am 05.12.2020 von der Zustellung Kenntnis erlangt habe. Demnach erfülle ihr Vorbringen vom 07.12.2020 alle Voraussetzungen für einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ja entspreche es sogar exakt dem exemplarischen Einschub in § 33 Abs. 1 erster Satz VwGVG. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei auch fristgerecht eingebracht worden (nämlich nur zwei Tage nach der deklarierten Kenntnisnahme am 05.12.2020).
6. Am 26.04.2021 wurde das als Wiedereinsetzungsantrag zu wertende Anbringen vom 22.02.2021 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das AMS weitergeleitet, zumal der Wiedereinsetzungsantrag vor der Beschwerdevorlage bei diesem eingebracht worden war.
7. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 12.05.2021 wies das AMS den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und begründete dies damit, dass aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin weder ein unvorhersehbares noch ein unabwendbares Ereignis dargetan worden sei. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der Wiedereinsetzung seien somit nicht erfüllt. Auch stelle der – behauptete – Zustellmangel keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
8. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, dass es sich aufgrund des von ihr angenommenen Sachverhaltes um einen Zustellmangel handle. Ein persönlicher Zustellversuch sei nicht erfolgt und trotz regelmäßiger Entleerung ihres Postfachs habe sie die Benachrichtigung über die Hinterlegung erst am 05.12.2020 darin vorgefunden. Sie könne nur darüber spekulieren, wo die Benachrichtigung zwischen dem 16.11.2020 und 05.12.2020 gewesen sei. Sie vermute, dass sie in ein fremdes Postfach gelegt und erst später vom Inhaber dieses Postfachs bei ihr eingeworfen worden sei. Es liege ihrer Ansicht nach ein Zustellmangel vor. Der Sachverhalt beinhalte jedoch genauso die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung, für welche lediglich die Glaubhaftmachung notwendig sei. Gleichzeitig wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
9. Am 01.07.2021 einlangend legte das AMS die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Am 11.10.2021 fand im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters sowie eines Vertreters des AMS vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin und der von ihr namhaft gemachte Zeuge XXXX zu ihrem Beschwerdevorbringen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, insbesondere die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags sowie dessen Begründung, ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang, der sich aus den übermittelten Verwaltungsakten ergibt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift des VwGVG lautet:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im Rahmen ihrer am 22.02.2021 erhobenen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages brachte die Beschwerdeführerin – soweit hier entscheidungsrelevant – vor, dass sie in ihrem Vorlageantrag vom 07.12.2020 glaubhaft gemacht habe, dass sie ohne ihr Verschulden erst am 05.12.2020 von der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung Kenntnis erlangt habe. Dieses Vorbringen sei als Antrag auf Wiedereinsetzung zu werten gewesen. Sie erfülle auch alle Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung, ja entspreche ihr Vorbringen sogar exakt dem exemplarischen Einschub in § 33 Abs. 1 erster Satz VwGVG. Schließlich sei der Antrag auch fristgerecht gestellt worden (nämlich nur zwei Tage nach der deklarierten Kenntnisnahme am 05.12.2020).
Dieses Vorbringen ist seinem objektiven Erklärungswert nach als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG zu werten, zumal die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages begehrt wurde.
Soweit das AMS im angefochtenen Bescheid ausführte, dass sich aus dem objektiven Erklärungswert des Vorlageantrages nicht erschließe, dass damit die Wiedereinsetzung begehrt wurde, so steht dies jedoch, was das Anbringen vom 22.02.2021 betrifft, zweifelsfrei fest, zumal dort ausdrücklich die Wiedereinsetzung begehrt wurde.
Da die Wiedereinsetzung vor der Beschwerdevorlage durch das AMS beantragt wurde, hatte gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG das AMS über den Antrag zu entscheiden.
In dem der Prüfung unterzogenen Antrag auf Wiedereinsetzung bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Vorlageantrag sei rechtzeitig, weil die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.11.2020 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und ihr die Existenz der Beschwerdevorentscheidung deshalb erst am 05.12.2020 bekannt geworden sei. Damit wird im Ergebnis ein Zustellmangel geltend gemacht, der – hätte er sich als zutreffend erwiesen – zur Folge gehabt hätte, dass die Frist für die Stellung eines Vorlageantrages erst mit der Abholung der Beschwerdevorentscheidung am 07.12.2020 zu laufen begonnen hätte, womit sich der am 07.12.2020 erstattete Vorlageantrag als rechtzeitig erweisen würde.
Die Wiedereinsetzung setzt jedoch die Versäumung einer Frist voraus (vgl. VwGH 22.4.2015, Ra 2015/12/0016). Die Frist ist nur dann versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenützt verstrichen ist. Hat sie – etwa wie im Fall von Zustellmängeln (vgl. VwGH 26.05.2009, 2009/20/0002) – gar nicht zu laufen begonnen, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Frage (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052). Die Behauptung eines Zustellmangels stellt daher gerade keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, da bei einer, allenfalls mangelhaften, Zustellung die Frist nicht bzw. diesfalls erst später zu laufen beginnt (vgl. VwGH 04.12.1957, 3110/55).
Darüber hinaus wurden von der Beschwerdeführerin keine Gründe für eine mögliche Wiedereinsetzung vorgebracht.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war ihr Vorbringen im Vorlageantrag vom 07.12.2020 daher nicht als Wiedereinsetzungsantrag zu werten, zumal der dort geltend gemachte Zustellmangel gerade kein Wiedereinsetzungsgrund ist. Ein entsprechendes Vorbringen wurde – wie oben dargelegt – erstmals in der Beschwerde vom 22.02.2021 erstattet.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Da die Beschwerdeführerin einräumte, am 05.12.2020 von der Existenz der Beschwerdevorentscheidung erfahren zu haben, hätte der Antrag somit bis spätestens 21.12.2020 eingebracht werden müssen. Damit erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet, weswegen er zurückzuweisen war (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 145).
Dementsprechend war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen wird.
Eines gesonderten Abspruches über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bedurfte es nicht, zumal diese ohnehin aufschiebende Wirkung hatte.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristenlauf Verspätung Vorlageantrag Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung ZustellmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W209.2244041.1.00Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021