TE Bvwg Beschluss 2021/10/13 W238 2245017-1

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Veröffentlicht am 13.10.2021
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Entscheidungsdatum

13.10.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W238 2245017-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 14.04.2021, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2021, XXXX , betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für näher bezeichnete Zeiträume gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG sowie Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 715,14 gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2021 beschlossen:

A)       Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 14.04.2021 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.12.2018 bis 30.12.2018 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 715,14 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass das Einkommen aus drei dem AMS nicht gemeldeten, geringfügigen Dienstverhältnissen im Monat Dezember 2018 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2018: EUR 438,05) übersteige, weshalb Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei und obiger Betrag zur Rückzahlung vorgeschrieben werde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er ersuchte um Geduld, es würde alles von der Arbeiterkammer ermittelt werden. Mit Schreiben vom 12.05.2021 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen dahingehend, dass er nicht nachvollziehen könne, wie das AMS darauf komme, dass er im Monat Dezember 2018 drei verschiedene Beschäftigungen ausgeübt habe, da aus seinem Versicherungsverlauf klar hervorgehe, dass er nur zwei Dienstverhältnisse gehabt habe. Diese hätten sich nicht überschnitten; die Geringfügigkeitsgrenze könne daher nicht überschritten worden sein. Dem Schreiben legte er einen Versicherungsverlauf sowie Lohnabrechnungen von zwei Dienstgebern für Dezember 2018 bei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.05.2021 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe für die sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungstage vom 01.12.2018 bis 07.12.2018 und vom 10.12.2018 bis 31.12.2018 widerrufen wurde. Des Weiteren wurden die Modalitäten der Rückzahlung des Betrages in Höhe von EUR 715,14 verfügt (Einbehaltung oder Überweisung). Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2018 ein Einkommen in Höhe von insgesamt EUR 441,53 erzielt und damit die im Jahr 2018 gültige monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 438,05 überschritten habe. Hierbei sei unwesentlich, ob der Beschwerdeführer eine der Beschäftigungen nicht während der gesamten Zeit ausgeübt habe. Arbeitslosigkeit liege bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze an sämtlichen Beschäftigungstagen im jeweiligen Monat nicht vor, unabhängig davon, ob sich diese überschneiden würden. Der Beschwerdeführer habe dem AMS die Aufnahme der Beschäftigungen nicht gemeldet und dadurch maßgebende Tatsachen verschwiegen. Demzufolge sei er zum Rückersatz der während der Ausübung dieser Beschäftigungen in der Zeit von 01.12.2018 bis 07.12.2018 und von 10.12.2018 bis 31.12.2018 bezogenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 715,14 zu verpflichten.

4. Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein, in dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte bzw. präzisierte.

5. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 04.08.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Am 13.10.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die slowakische Sprache beigezogen wurde. Im Zuge dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung ergibt sich aus dem diesbezüglich ausdrücklichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, welches in der Niederschrift dokumentiert wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

3.2. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung in der Verhandlung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

3.3. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.05.2021, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 14.04.2021 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2245017.1.00

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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