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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1b, Art139 Abs1 Z4Leitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betreffend – von Ausnahmen durchbrochene – AusgangsbeschränkungenRechtssatz
§5 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I 104/2020 ist nicht so zu verstehen, dass eine Ausgangsregelung, die auch das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches umfasst, nur verfügt werden dürfte, wenn zuvor alle nur denkbaren Betretungsverbote iSd §§3 und 4 legcit verhängt worden sind. Angesichts der im Verordnungsakt umfassend dokumentierten epidemiologischen Situation, die zu Beginn des Novembers 2020 geherrscht hat (die "zweite Welle" erreichte am 11.11.2020 mit mehr als 9.000 nachgewiesenen Neuinfektionen ihren Höhepunkt), und der Dauer der Anordnung kann vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der vorgebrachten Bedenken auch nicht von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte auf Freizügigkeit und auf Achtung des Privat- und Familienlebens gesprochen werden, zumal die Ausnahme zugunsten der "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" (§2 Abs1 Z3 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) - worauf auch die verordnungserlassende Behörde hinweist - auch Kontakte mit engen Bezugspersonen zugelassen hat. Ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit war schon im Hinblick auf die Ausnahmen von der Ausgangsregelung nicht gegeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Ablehnung, Recht auf Freizügigkeit, Freiheit persönliche, Privat- und Familienleben, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V561.2020Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021