RS Vfgh 2021/6/10 V561/2020

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Veröffentlicht am 10.06.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1b, Art139 Abs1 Z4
StGG Art4
EMRK Art5
EMRK 4. ZP Art2
COVID-19-MaßnahmenG §2
COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 463/2020 §2, §16 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betreffend – von Ausnahmen durchbrochene – Ausgangsbeschränkungen

Rechtssatz

§5 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I 104/2020 ist nicht so zu verstehen, dass eine Ausgangsregelung, die auch das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches umfasst, nur verfügt werden dürfte, wenn zuvor alle nur denkbaren Betretungsverbote iSd §§3 und 4 legcit verhängt worden sind. Angesichts der im Verordnungsakt umfassend dokumentierten epidemiologischen Situation, die zu Beginn des Novembers 2020 geherrscht hat (die "zweite Welle" erreichte am 11.11.2020 mit mehr als 9.000 nachgewiesenen Neuinfektionen ihren Höhepunkt), und der Dauer der Anordnung kann vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der vorgebrachten Bedenken auch nicht von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte auf Freizügigkeit und auf Achtung des Privat- und Familienlebens gesprochen werden, zumal die Ausnahme zugunsten der "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" (§2 Abs1 Z3 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) - worauf auch die verordnungserlassende Behörde hinweist - auch Kontakte mit engen Bezugspersonen zugelassen hat. Ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit war schon im Hinblick auf die Ausnahmen von der Ausgangsregelung nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • V561/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2021 V561/2020

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Ablehnung, Recht auf Freizügigkeit, Freiheit persönliche, Privat- und Familienleben, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V561.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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