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KörperschaftssteuerNorm
BAO §21 Abs1Rechtssatz
Eine auf Grund EINES Stiftungsbriefes errichtete Stiftung, deren Vermögen als einheitliches Ganzes Erträgnisse erzielt, von denen ein Teil dem Geschlechte des Stifters, der andere Teil aber der Vergabe von Stipendien zuzuwenden ist, kann auch nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise in zwei verschiedene Körperschaftssteuersubjekte, nämlich ein steuerpflichtes (weil der Familie des Stifters gewidmetes) und ein steuerfreies (weil gemeinnütziges), aufgespalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000524.X01Im RIS seit
08.11.2021Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021