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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Kramer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des HW in W, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Jänner 1984, Zl. MDRW 34/83/Str., betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Anzeigenabgabegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Von der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ein gegen ihn rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Anzeigenabgabegesetzes wieder aufzunehmen, gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen, weil dem Antrag Angaben über seine Rechtzeitigkeit fehlten.
Vom Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluß vom 29. Juni 1984, B 152/84-3, die Behandlung der Beschwerde gegen diesen Bescheid abgelehnt und zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den genannten Bescheid in seinem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Parteiengehör, auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Rechtsmittelinstanz und auf "Inverhandlungnahme" seines Anbringens verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 zusammengesetzten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer begründet die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit damit, er habe in seinem mit 27. Dezember 1983 datierten Wiederaufnahmsantrag vorgebracht, daß es ihm "nunmehr" möglich sei, nachzuweisen, daß nicht er, sondern sein Partner zur Entrichtung der Anzeigenabgabe verpflichtet gewesen wäre, weil dem Beschwerdeführer gegenüber der Zeuge AL zugegeben habe, daß ihm bekannt gewesen sei, daß die Anzeigenverwaltung ausschließlich von dem erwähnten Partner des Beschwerdeführers vorgenommen werde, und im übrigen dem Beschwerdeführer ebenfalls erst damals bekannt geworden sei, daß sich dies auch aus dem Impressum ergebe. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätte der Beschwerdeführer selbstverständlich im Zusammenhalt mit der Einvernahme des Zeugen L nachweisen können, daß der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen vor Antragstellung vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe. Ein solches Ermittlungsverfahren sei jedoch rechtswidrig nicht durchgeführt und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen worden.
Durch dieses Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf:
Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen der Verwaltungsgerichtshof sich durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlaßt sieht, muß der Wiederaufnahmswerber schon im Antrag datumsmäßig (oder sonst genau) angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes Kenntnis erlangt habe, und die Beweise hiefür anbieten. Ein Fehlen dieser für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages maßgeblichen Angaben ist einem Auftrag zur Behebung des Gebrechens nicht zugänglich, weil es sich nicht um ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 handelt, und führt zur Zurückweisung des Antrages, da nicht von dessen Rechtzeitigkeit ausgegangen werden kann (vgl. Anmerkung 9 zu § 69 AVG und die zu § 69 Abs. 2 AVG zitierte Judikatur in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens).
Geht man von dem Beschwerdevorbringen aus, so enthielt der Wiederaufnahmsantrag keine Angaben darüber, wann der Beschwerdeführer vom Zeugen L die genannten Tatsachen und den Inhalt des Impressums erfahren hat. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, seine Antragsbehauptung, es sei ihm "nunmehr" möglich, Nachweise zu erbringen, stelle im Zusammenhang mit der Datierung des Antrages bereits einen Nachweis im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG 1950 dafür dar, daß der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen ab Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund erhoben worden sei. Diese Ansicht ist schon deshalb unrichtig, weil der Ausdruck "nunmehr" eine präzise zeitliche Fixierung, wie sie für eine Fristenberechnung nach Wochen erforderlich wäre, nicht erlaubt. Abgesehen davon läßt die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei "nunmehr", ein Nachweis möglich, keinen Schluß darauf zu, wann der Beschwerdeführer von dieser Nachweismöglichkeit erfahren hat.
Es war daher nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde den Wiedeaufnahmsantrag wegen des Fehlens eines für den Nachweis seiner Rechtzeitigkeit tauglichen Vorbringens zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer wurde durch diese Zurückweisung folglich in seinen im Beschwerdepunkt bezeichneten Rechten nicht verletzt.
Somit ließ bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden mußte.
Wien, 16. November 1984
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984170148.X00Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021