TE Vwgh Erkenntnis 1987/4/23 86/06/0267

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

Baurecht - Slbg
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Salzburg
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §45 Abs2
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litg
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litg idF 1976/076
BauPolG Slbg 1973 §4
BauPolG Slbg 1973 §4 Abs3
BauPolG Slbg 1973 §5
BauRallg
BauTG Slbg 1976 §57
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mottl, über die Beschwerde des CH in S, vertreten durch Dr. Heinz Ensbrunner, Rechtsanwalt in Bad Ischl, Auböckplatz 12, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 13. Oktober 1986, Zl. MD/A-BBK-62/1/86, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat an die Stadtgemeinde Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Salzburg vom 25. Juni 1986 wurde der Antrag des Beschwerdeführers um nachträgliche Baubewilligung für einen Fundamentausgleich bei der bestehenden Stützmauer auf Grundparzelle 305/3, KG. A, zurückgewiesen. In der Begründung wurde angeführt, daß aus dem eingebrachten Bauansuchen der Antragswille nicht klar ersichtlich sei (Bewilligung nur für Fundamentausgleich, oder auch für Einbau von Steckeisen und Verblendung mit Maklitbausteinen?) und die vorliegenden Unterlagen zur Beurteilung der baulichen Maßnahmen nicht ausreichten; daher sei ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 ergangen, dem der Beschwerdeführer jedoch nicht entsprochen habe. Das Ansuchen sei somit zu Recht zurückzuweisen gewesen.

In der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung vom 25. Juli 1986 wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Antragswille klar ersichtlich sei, die in der Ladung zur mündlichen Verhandlung angeführte Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes jedoch nicht richtig sei; daher stütze sich auch der Verbesserungsauftrag auf eine falsche Benennung.

Mit Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 13. Oktober 1986 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, wobei auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Salzburger Baupolizeigesetz hingewiesen wurde, auf deren Grundlage der Verbesserungsauftrag der Baubehörde erster Instanz ergangen sei. Da in der Folge keine Unterlagen vorgelegt worden seien, sei das gegenständliche Ansuchen zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die Baubehörde einen Verbesserungsauftrag erlassen habe, obwohl das Ansuchen klar und schlüssig gewesen sei. Ein Fundamentausgleich könne nicht als „Veränderung einer bestehenden Stützmauer“ bezeichnet werden. Die abverlangten Unterlagen seien außerdem bereits im Altakt betreffend den alten Hausbau vorhanden. Im übrigen reichten die vorgelegten Unterlagen vollkommen zur Beurteilung des Vorhabens aus (Hinweis auf § 4 Abs. 3 Salzburger Baupolizeigesetz); die fehlende Unterfertigung hätte auch anläßlich einer Verhandlung vorgenommen werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und eingebrachter Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Dem Beschwerdeführer ist in dem Standpunkt beizupflichten, daß die Behörde verpflichtet ist, sich an das Ansuchen des Bewilligungswerbers zu halten und das Verfahren diesem Ansuchen gemäß durchzuführen. Wenn allerdings behauptet wird, die beabsichtigte (bzw. bereits durchgeführte) Baumaßnahme könne nicht als „Veränderung einer bestehenden Stützmauer“ bezeichnet werden, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Auch wenn der Antragswille des Beschwerdeführers nur die „Baubewilligung für einen Fundamentausgleich bei der bestehenden Stützmauer“ umfassen würde, wäre dies durchaus unter die Bezeichnung „Veränderung einer bestehenden Stützmauer“ zu subsumieren. Denn ein Fundament stellt einen wesensmäßig notwendigen Bestandteil einer Stützmauer dar. Dies geht auch aus § 57 Salzburger Baupolizeigesetz hervor: „Stütz- und Futtermauern sind dem Verwendungszweck entsprechend standsicher und dauerhaft herzustellen“. Somit besteht zwischen Stützmauer und Fundament eine Einheit und die Baubehörde erster Instanz verwendete die Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes daher zu Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun schon im Erkenntnis vom 18. April 1985, Zl. 83/06/0063, ausgesprochen, daß die verfahrensgegenständliche Änderung der Stützmauer (Fundamentausgleich mit eingelassenen Bewehrungseisen und eingefügten Ablaufrohren) gemäß § 2 Abs. 1 lit. g Salzburger Baupolizeigesetz bewilligungspflichtig ist. Infolge dessen hat der Beschwerdeführer um (nachträgliche) Baubewilligung für „einen Fundamentausgleich beim bestehenden Stützmauerrohbau“ angesucht. Im Ansuchen wird erwähnt, daß die Bauweiterführung zum Gesamtbauwerk (Verblendungsausführung mit Ebenseer Maklitbausteinen) gehöre. Die angeschlossene Darstellungsskizze 1:2 zeigt im wesentlichen die bestehende Stützmauer, das bestehende Fundament, ein Ablaufrohr zur Entwässerung, einen nicht bezeichneten grün schraffierten Teil sowie ein darin eingelassenes Bewehrungseisen. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob nicht sinnvollerweise vor der mündlichen Bauverhandlung (zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist) ein Verbesserungsauftrag hätte ergehen sollen, jedenfalls stellte die Baubehörde erster Instanz bei einer nach der Verhandlung durchgeführten Überprüfung des Einreichprojektes fest, daß die Unterlagen ergänzungsbedürftig seien (diesbezügliche Zweifel tauchten erstmals in der mündlichen Verhandlung auf). Der bautechnische Amtssachverständige führte dazu in einem Gutachten aus, daß zur ausreichenden Beurteilung der Baumaßnahme erforderliche Unterlagen fehlen, wie z.B. vollständiges Parteienverzeichnis, Schnitte mit Bauwerksabmessungen, vor allem auch genaue Angaben über den Gegenstand der Baumaßnahme. Wenn der Beschwerdeführer anführt, es sei „offensichtlich nicht im Interesse der Gemeinde gelegen, einen Bauwillen klarzustellen“, so ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsbescheid festzuhalten, daß der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt hat bzw. nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und somit - entgegen der gebotenen Mitwirkungspflicht - selbst nicht zur Klarstellung beigetragen hat.

Dem Hinweis, daß Unterlagen auch „im Bauakt betreffend den alten Hausbau“ vorhanden seien und die Behörde diese vorliegenden Unterlagen heranzuziehen habe, ist zu entgegnen, daß für jede baubewilligungspflichtige Maßnahme die zur ausreichenden Beurteilung notwendigen Unterlagen gemäß den §§ 4 und 5 Salzburger Baupolizeigesetz vorzulegen sind. Bei einer Änderung der Stützmauer können die erforderlichen Unterlagen aber nicht in einem Altakt vorliegen, da eben eine „Veränderung“ des bisherigen Zustandes stattfinden soll (bzw. stattgefunden hat). Im übrigen wird auch nicht angeführt, welche Unterlagen konkret heranzuziehen wären.

Wenn der Beschwerdeführer meint, der amtlich beglaubigte Grundbuchsauszug liege im Bauakt längst auf und anläßlich der Vorlage dieses Auszuges sei diese Unterlage nicht älter als drei Monate gewesen, so findet diese Aussage im Akt keine Bestätigung, da kein Grundbuchsauszug vorliegt.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, daß die Einreichunterlagen deswegen zur Beurteilung des Bauwerks ausreichen müssen, weil das Bauwerk bereits bestehe und nachträglich um Bewilligung angesucht worden sei, so ist zu entgegnen, daß es nicht darauf ankommt, ob ein Bauwerk bereits besteht oder nicht, sondern entscheidendes Kriterium letztlich nur jenes der ausreichenden Beurteilungsmöglichkeit der Baumaßnahme sein kann (siehe § 4 Abs. 3 Salzburger Baupolizeigesetz). Gerade Angaben über die Betongüte, über die Bodenverhältnisse oder eine statische Berechnung der Stützmauer können aber nicht ersetzt werden durch einen „Ortsaugenschein, bei dem zu besichtigen gewesen ist, was nach Willen des Bauwerbers zu bewilligen gewesen wäre“ (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 10. April 1984, Zl. 83/05/0187, BauRSlg. Nr. 238). Die Forderung nach Beibringung dieser Unterlagen stellt auch keine überspitzte Forderung dar, denn ein Fundamentausgleich hat doch Auswirkungen auf die Stützmauer insgesamt. (Wenn die Baumaßnahme in der Beschwerde nur als „kleine Mauerumgrenzung“ bezeichnet wird, entspricht dies wohl nicht ganz den Tatsachen.)

Geradezu unverständlich ist schließlich das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Fertigung von Einreichunterlagen auch anläßlich einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre, da der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung gar nicht erschienen ist.

Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn auch sie zur Ansicht gelangte, daß der Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 und in der Folge die Zurückweisung des Ansuchens zu Recht ergangen ist.

Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 23. April 1987

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher Bescheid Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060267.X00

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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