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L37089 Dienstgeberabgabe WienNorm
BAO §289 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen in Wien gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. April 2021, Zl. RV/7400013/2021, betreffend Haftung gemäß § 6a KommStG und DGAG (mitbeteiligte Partei: T in W, vertreten durch die Fidelitatis Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-KG in 2542 Kottingbrunn, Schlossgasse 1B), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Die Amtsrevisionswerberin zog die mitbeteiligte Partei als ehemaligen Geschäftsführer der C GmbH gemäß § 6a KommStG und § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz zur Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe heran.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. April 2021, RV/7400013/2021, gab das Bundesfinanzgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten teilweise Folge und schränkte die Haftung auf einen geringeren Betrag ein. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Magistrat der Stadt Wien die gegenständliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
3 Mit Beschluss vom 21. Juni 2021, RR/7400008/2021, hob das Bundesfinanzgericht das angefochtene Erkenntnis gemäß § 289 Abs. 1 BAO auf.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 2.10.2018, Ra 2018/16/0125, sowie 7.9.2017, Ra 2016/16/0046). Der revisionswerbende Magistrat der Stadt Wien hat auf Anfrage erklärt, dass kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mehr besteht.
6 Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist die formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Behörde eingetreten.
7 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 13. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130090.L00Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021