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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/15/0147 B 5. März 2020 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor (vgl. etwa mit näherer Begründung VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001). Der Antrag des Verfahrenshilfewerbers, die durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte Ablehnung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aufzuheben, war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130074.L04Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021