RS Vwgh 2021/9/22 Ro 2021/13/0004

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs2
EStG 1988 §67 Abs6
EStG 1988 §67 Abs6 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Wenn § 67 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 ebenso wie § 67 Abs. 2 EStG 1988 auf die "laufenden Bezüge" (wenn auch hier nicht auf die im Kalenderjahr bereits zugeflossenen, sondern auf jene der letzten zwölf Monate) abstellt, so ist auch hier auf die Bezüge ausschließlich des (jeweils) genannten Zeitraums abzustellen. Eine Verlängerung oder Verschiebung dieses Zeitraums sieht die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nicht vor. Für die begünstigte Besteuerung der freiwilligen Abfertigung sind sohin die laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate zu berücksichtigen. Dass der - klare - Wortlaut dieser Regelung von der Absicht des Gesetzgebers abweichen würde, ist nicht erkennbar, auch wenn die Verwaltung (LStR 2002, Rz 1088) dazu - seit vielen Jahren - eine Abgabepflichtige begünstigende Ansicht vertritt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021130004.J04

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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