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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §67 Abs2Rechtssatz
Wenn § 67 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 ebenso wie § 67 Abs. 2 EStG 1988 auf die "laufenden Bezüge" (wenn auch hier nicht auf die im Kalenderjahr bereits zugeflossenen, sondern auf jene der letzten zwölf Monate) abstellt, so ist auch hier auf die Bezüge ausschließlich des (jeweils) genannten Zeitraums abzustellen. Eine Verlängerung oder Verschiebung dieses Zeitraums sieht die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nicht vor. Für die begünstigte Besteuerung der freiwilligen Abfertigung sind sohin die laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate zu berücksichtigen. Dass der - klare - Wortlaut dieser Regelung von der Absicht des Gesetzgebers abweichen würde, ist nicht erkennbar, auch wenn die Verwaltung (LStR 2002, Rz 1088) dazu - seit vielen Jahren - eine Abgabepflichtige begünstigende Ansicht vertritt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021130004.J04Im RIS seit
29.12.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022