RS Vwgh 2021/9/22 Ra 2021/13/0111

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/13/0112
Ra 2021/13/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0078 E 18. Juni 2020 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Für den Fall, dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als richtig erweist, darf keine Festsetzung der Abgabe erfolgen. Der Antrag auf Festsetzung ist abzuweisen (vgl. VwGH 18.9.2013, 2010/13/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130111.L03

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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