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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Dr. T, Rechtsanwalt in W, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des R in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Dezember 1995, Zl. MD-VfR-B XXI-13/95, betreffend einen Kostenersatz nach der Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 23. April 1992, eingelangt bei der Behörde am 28. April 1992, suchte der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen D.I.E.S. auftrags und in Vollmacht der I.-Gesellschaft m.b.H. um die Abteilung nach einem beiliegenden Teilungsplan G.Z. 2377 vom 18. März 1991 an.
Mit Bescheid vom 11. Juni 1993 verfügte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, zu Spruchpunkt I gemäß § 58 Abs. 2 lit. d der Bauordnung für Wien die unentgeltliche Zurückstellung des Teilstückes 46, das im Teilungsplan vom 18. März 1991, G.Z. 2377, geschaffen wurde, vom Grundstück Nr. 312/3 in der EZ nn6 (öffentliches Gut) zur Grundbuchseinlage des zu schaffenden Platzes I. Unter II wurde nach derselben Gesetzesstelle die unentgeltliche Zurückstellung des Teilstückes 47, das im Teilungsplan vom 18. März 1991, G.Z. 2377, geschaffen wurde, vom Grundstück Nr. 312/3 in der EZ nn6 (öffentliches Gut) zur Grundbuchseinlage des zu schaffenden Bauplatzes K verfügt. Unter III wurde die Abteilung der Grundstücke Nr. 25/1 und 316/5, inneliegend in EZ n3 des Grundbuches der Katastralgemeinde Z, des Grundstückes Nr. 26/1, inneliegend in EZ n4, des Grundstückes Nr. 212/11, inneliegend in EZ nn1, des Grundstückes Nr. 311/10, inneliegend in EZ nn7, des Grundstückes Nr. 312/3, inneliegend in EZ nn2, der Grundstücke Nr. 24 und 312/5, inneliegend in EZ n5, des Grundstückes Nr. 316/6, inneliegend in EZ nn9 desselben Grundbuches, nach dem Teilungsplan des D.I.E.S. vom 18. März 1991, G.Z. 2377, auf die Bauplätze A bis K genehmigt, wobei Bauplatz I aus dem provisorischen Grundstück Nr. 311/10 und der Bauplatz K aus dem provisorischen Grundstück Nr. 212/11 bestehen sollte. Weiters wurde die Abteilung auf eine Verkehrsfläche, provisorisches Grundstück Nr. 316/6 und auf die Restflächen provisorische Grundstücke Nr. 316/5, 24, 26/1 und 312/3 einschließlich der im Teilungsplan mit dieser Abteilung vorgesehenen Ab- und Zuschreibungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. d der Bauordnung genehmigt. Gleichzeitig wurde unter anderem die Abschreibung des Bauplatzes I, provisorisches Grundstück Nr. 311/10 und des Bauplatzes K, provisorisches Grundstück Nr. 212/11, vom Gutsbestand der bisherigen Einlage des Grundbuches der Katastralgemeinde Z und dessen Zuschreibung in je eine neue oder bereits bestehende Einlage desselben Grundbuches genehmigt. Vorgschrieben wurde unter anderem, daß die in den Teilungsplänen vorläufig mit den Buchstaben und Zahlen rot a-b-c-g-d-h-3798-3771-814-816-972G-2356V-2348V-(a) umschriebene Grundfläche, die zufolge der Bescheide vom 18. April 1962 und vom 12. Jänner 1967 als Verkehrsfläche in das öffentliche Gut abgeschrieben wurde, über Auftrag der Baubehörde gemäß § 17 Abs. 1 und 6 der Bauordnung für Wien geräumt und in der festgesetzten Höhenlage in den physischen Besitz der Stadt Wien zu übergeben sei. Zur Begründung wurde ad I und II ausgeführt, anläßlich der Durchführung der mit Bescheid vom 12. Jänner 1967 baubehördlich genehmigten Grundabteilung seien die im Spruch genannten Teilstücke unentgeltlich in das öffentliche Gut übertragen worden. Eine Übernahme in den physischen Besitz der Stadt Wien habe nicht stattgefunden. Mit Beschluß des Gemeinderates vom 24. Juni 1987, Plandokument Nr. 5943, sei der Bebauungsplan derart abgeändert worden (Verschmälerung der Verkehrsfläche und Verschiebung der Achse), daß die Grundflächen nunmehr zu den anliegenden Bauplätzen einzubeziehen seien. Es bestehe daher der Anspruch auf unentgeltliche Zurückstellung. Ad III wurde ausgeführt, daß die tatsächlichen Umstände den vorgelegten Teilungsplänen entnommen seien und die Abteilung dem § 16 der Bauordnung für Wien entspreche.
In der Folge hat der Gemeinschuldner aufgrund des Kaufvertrages vom 23. November 1993 von der I.-Gesellschaft die aufgrund des Teilungsplanes vom 18. März 1991 geschaffenen Bauplätze F, G, H, I und K erworben. Unter anderem wurde der Eigentumserwerb an den Bauplätzen I unter der neuen EZ nn8 und K unter der neuen EZ nn0 des Grundbuches der Katastralgemeinde Z mit dem Gemeinschuldner als Eigentümer im Grundbuch durchgeführt.
Nach Durchführung einer amtlichen Grundschätzung wurde die Eigentümerin G.H. der Liegenschaften EZ xx3 und xx4 der Katastralgemeinde Z, das sind jene Liegenschaften, die von den Bauplätzen I und K durch das öffentliche Gut (Gasse) xx1 getrennt sind, davon verständigt, daß ein Anspruch auf Entschädigung für den im Jahre 1965 zuviel abgetretenen Straßengrund im Ausmaß von 315 m2 entstanden sei und ihr aufgrund des Schätzungsgutachtens ein Entschädigungsbetrag in der Höhe von S 567.000,-- zustehe. Sollte binnen 14 Tagen keine Stellungnahme erfolgen, werde angenommen, daß G.H. mit dem Inhalt der Mitteilung einverstanden sei und einer Bescheiderlassung nichts im Wege stehe. Mit Bescheid vom 25. Mai 1994 wurde der G.H. als Eigentümerin der Liegenschaften EZ xx3 und xx4 des Grundbuches der Katastralgemeinde Z gemäß § 58 Abs. 1 und 2 lit. d (offenbar 4. Satz) der Bauordnung für Wien eine Mehrleistungsentschädigung für insgesamt 315 m2 zuviel abgetretenen Straßengrund in der Höhe des vollen Grundwertes, das waren 1.800,-- S pro Quadratmeter, insgesamt daher von S 567.000,-- zuerkannt. Der Betrag wurde der G.H. auf das von ihr bekanntgegebene Konto bei der Y-Bank überwiesen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 4. August 1995 wurde der Gemeinschuldner als Eigentümer des Bauplatzes I, Grundstück Nr. 311/10, inneliegend in EZ. nn8 des Grundbuches der Katastralgemeinde Z, und des Bauplatzes K, Grundstück Nr. 212/11, inneliegend in EZ. nn0 desselben Grundbuches, verpflichtet, der Gemeinde für die nach Maßgabe der Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes aus Anlaß der Grundabteilung nach bestimmten Teilungsplänen vom 18. März 1991, genehmigt mit Bescheid vom 11. Juni 1993, gemäß § 17 Abs. 1 und 4 der Bauordnung für Wien (BO) unentgeltlich in das öffentliche Gut abzutretenden Grundflächen, die jedoch bereits im öffentlichen Gut lagen, einen Kostenersatz für 238 m2 (Bauplatz I) und für 77 m2 (Bauplatz K), insgesamt für 315 m2, in der Höhe des vollen Grundwertes, das waren S 1.800,-- pro Quatratmeter, insgesamt daher S 567.000,--, zu leisten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde ausgeführt, zufolge der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei dem Eigentümer der Liegenschaften EZ xx3 bzw. xx4, KG Z, mit Bescheid vom 25. Mai 1994, der am 20. Juni 1994 in Rechtskraft erwachsen sei, eine Mehrleistungsentschädigung für zuviel abgetretenen Straßengrund in der Höhe von S 567.000,-- zuerkannt worden. Dieser Bescheid sei dem Gemeinschuldner nicht zugestellt worden, obwohl er aufgrund eines Kaufvertrages vom 23. November 1993 außerbücherlicher Eigentümer der betroffenen Bauplätze gewesen sei. Er hätte gemäß § 8 AVG einen Rechtsanspruch bzw. rechtliches Interesse an der Bescheidzustellung gehabt. Die Unterlassung der Zustellung stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Der Beschwerdeführer habe auch keine Gelegenheit zur Äußerung der Grundwertschätzung des Amtssachverständigen der MA 40 erhalten. Die Höhe des pro Quadratmeter ermittelten Grundwertes werde bestritten. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß der Grundeigentümerin eine entsprechende Summe zustehe, müßte sich deren Wert nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Abtretung richten. Unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit werde ausdrücklich bestritten, daß die Bewertung des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 14. März 1994 richtig sei. Vorsichtshalber werde Verjährung gemäß § 58 Abs. 2 BO eingewendet. Diese Berufung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Dezember 1995 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 50 und 58 Abs. 2 lit. d Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1976, lauten wie folgt:
"§ 50
Hat die Gemeinde zur Eröffnung von Verkehrsflächen von den Anrainern unentgeltlich abzutretende Grundflächen (§§ 17 und 18) gegen Entgelt erworben, besteht in allen Fällen, in denen nach § 9 Abs. 1 um die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen anzusuchen ist, die Verpflichtung, die Kosten für den Erwerb und die Freimachung der Grundflächen sowie die Herstellung der Höhenlage zu ersetzen. Wurden von der Gemeinde die Grundflächen vor mehr als fünf Jahren erworben oder die Höhenlage vor mehr als fünf Jahren hergestellt, ist der Kostenersatz neu zu bemessen."
"§ 58
...
(2) ...
d) Der Eigentümer eines Bauplatzes oder Bauloses hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für die Mehrleistung, die dadurch entstanden ist, daß das Ausmaß der zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetretenen Grundflächen nach dem zur Zeit der Abtretung in Geltung gestandenen Bebauungsplan größer war, als es sich nach dem neuen Bebauungsplan ergeben würde. Müssen für Verkehrsflächen seinerzeit unentgeltlich abgetretene Grundflächen nach der neuen Baulinie als Baugrund einbezogen werden, sind diese Flächen im Ausmaß der seinerzeitigen Mehrleistung unentgeltlich und geräumt zurückzustellen. Für die über dieses Ausmaß zum Bauplatz oder Baulos einzubeziehenden Grundflächen hat der Eigentümer dieses Bauplatzes bzw. Bauloses Entschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Fällt die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zuviel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz oder in das Baulos, hat die Gemeinde an den Eigentümer des Bauplatzes oder Bauloses, von dem die Grundflächen seinerzeit unentgeltlich abgetreten worden sind, Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Diese Ansprüche stehen jedoch nur zu, wenn zur Zeit der Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes 30 Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes noch nicht verstrichen sind."
Gemäß § 139 Abs. 1 BO ist eine Angelegenheit gemäß dem Abschnitt V dieses Gesetzes (unter anderem § 50) eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt, obliegt gemäß § 132 Abs. 1 BO dem Magistrat die Handhabung dieses Gesetzes als Behörde erster Instanz. Nach § 136 Abs. 1 BO steht gegen Bescheide des Magistrates und der Bauausschüsse der örtlich zuständigen Bezirksvertretung gemäß § 69, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, den Parteien das Recht der Berufung an die Bauoberbehörde zu, die endgültig entscheidet.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers war somit im vorliegenden Fall die ZUSTÄNDIGKEIT der belangten Behörde zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid vom 4. August 1995 gegeben.
Soweit die Beschwerde Rügen im Hinblick auf § 58 Abs. 2 lit. d BO enthält, ist vor allem klarzustellen, daß Gegenstand des angefochtenen Bescheides ein Kostenersatzanspruch der Gemeinde Wien gegenüber dem Gemeinschuldner gemäß § 50 BO ist. Die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 25. Mai 1994, ergangen an die Eigentümerin der Liegenschaften EZ xx3 und xx4, KG Z, betreffend die Mehrleistungsentschädigung gemäß § 58 Abs. 2 lit. d BO steht nicht zur Debatte. Abgesehen davon sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nach § 58 Abs. 2 lit. d BO für Verkehrsflächen unentgeltlich abgetretene Grundflächen nur dann im Ausmaß der seinerzeitigen Mehrleistung zurückzustellen, wenn sie nach der neuen Baulinie als Baugrund einbezogen werden müssen. Aufgrund des hier maßgeblichen Plandokumentes PD 5943, beruhend auf dem Gemeinderatsbeschluß vom 24. Juni 1987, war aber eine Einbeziehung in einen Baugrund der G.H. nicht erforderlich. In einem derartigen Fall, wenn die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zuviel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz fällt, hat die Gemeinde an den Eigentümer des Bauplatzes, von dem die Grundflächen unentgeltlich abgetreten worden sind, Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten.
In dem Verfahren betreffend die Zuerkennung der Mehrleistungsentschädigung war der Gemeinschuldner nicht Partei, da ihm durch die Zuerkennung der Entschädigung an die Eigentümerin der Liegenschaften, von denen der Straßengrund seinerzeit unentgeltlich abgetreten wurde, noch nicht eine unmittelbare Verpflichtung zu einer Leistung auferlegt wurde. Im übrigen wurde der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers I (Abteilungswerberin) gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit zwei Schreiben vom 4. Mai 1993 zur Kenntnis gebracht, daß die Eigentümerin der Liegenschaften EZ xx3 und EZ xx4 KG Z Anspruch auf Entschädigung für die im Jahre 1965 zuviel abgetretenen Straßengründe habe und der Eigentümer der Bauplätze I und K aus Anlaß der Grundabteilung einen Betrag in gleicher Höhe an die Stadt Wien zu leisten habe. Erst in dem nach Zuerkennung der Entschädigung eingeleiteten Verfahren betreffend Kostenersatz hatte der Gemeinschuldner als der hiezu nach § 50 BO Verpflichtete Parteistellung. Mit Schreiben der Magistratsabteilung 64 vom 22. Juni 1995, das zunächst dem Gemeinschuldner zugestellt, aber an den nunmehr einschreitenden Masseverwalter weitergeleitet worden war, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Frage des Kostenersatzes und der Höhe desselben Stellung zu nehmen. Das Schreiben vom 22. Juni 1995, in dem das Gutachten vom 14. März 1994 wiedergegeben war, ist dem einschreitenden Masseverwalter zugekommen, der sich auch unter Hinweis auf den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 16. Mai 1995 zum bestellten Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers deklarierte und um Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben vom 22. Juni 1995 ersuchte, da eine genaue Prüfung der Sachlage bislang nicht möglich gewesen sei. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht. Der Beschwerdeführer ist somit der Grundwertschätzung des Amtssachverständigen nicht mit einem sachlichen Vorbringen entgegengetreten.
§ 50 BO regelt den Ersatz der Kosten des Erwerbes von Verkehrsflächen durch die Gemeinde, wenn diese von den Anrainern unentgeltlich abzutretende Grundflächen (§§ 17 und 18) gegen Entgelt erworben hat, wobei unter Entgelt jede Leistung geldlicher Art zu verstehen ist, so auch eine Entschädigung für Grundstücke, die für Verkehrsflächen enteignet wurden (vgl. Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 2. Auflage, Seite 259, Anmerkung 1). Nach dieser Bestimmung ist der Ersatz der Kosten für den Erwerb der Grundfläche auch nicht auf den Fall beschränkt, in dem die Gemeinde die unentgeltlich abzutretenden Grundflächen vom Kostenersatzpflichtigen oder dessen Rechtsvorgänger gegen Entgelt erworben hat, vielmehr ist diese Bestimmung auch auf jene Fälle anzuwenden, in welchen von der Gemeinde von den Anrainern unentgeltlich abzutretende Grundflächen gegen Mehrleistungsentschädigung erworben wurden.
Nun sind zwar gemäß § 55 Abs. 1 BO die nach den §§ 50 und 54 Abs. 5 und 8 leg. cit. zu leistenden Kostenersätze zugleich mit der Erteilung der angestrebten Bewilligung durch Bescheid vorzuschreiben. Durch die Verzögerung (Abteilungsbewilligung vom 11. Juni 1993 und Vorschreibung des Kostenersatzes mit Bescheid vom 4. August 1995 bzw. Berufungsbescheid vom 15. Dezember 1995) ist aber der Gemeinschuldner schon deshalb in keinem Recht verletzt, weil ihm durch den Zeitablauf keine Mehrkosten (Zinsen oder Wertsteigerung von Vergleichsgrundstücken) entstanden sind und die grundsätzliche Verpflichtung zur kostenlosen Grundabtretung gemäß § 17 Abs. 1 und 6 BO gleichzeitig mit der Erteilung der Abteilungsbewilligung vorgeschrieben wurde (so wie dies auch in den der Abteilungsbewilligung zugrundeliegenden Plänen vorgesehen war).
Hinsichtlich des Einwandes der Verjährung ist festzustellen, daß der rechtskräftige Bescheid vom 25. Mai 1994 betreffend die Mehrleistungsentschädigung nicht Gegenstand der vorliegenden Kostenersatzvorschreibung ist. Abgesehen davon ist die im § 58 Abs. 2 lit. d BO genannte 30-Jahre-Frist nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Mehrleistungsentschädigung, sondern auf die Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes abgestellt. Zum Zeitpunkt dieser Beschlußfassung am 24. Juni 1987 waren aber seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes anläßlich der mit Bescheiden vom 18. April 1962 und 12. Jänner 1967 genehmigten Grundabteilungen, anläßlich derer Grundflächen in das öffentliche Gut zu übertragen waren, noch nicht 30 Jahre verstrichen. Hat die Gemeinde zur Eröffnung von Verkehrsflächen von den Anrainern unentgeltlich abzutretende Grundflächen (§§ 17 und 18) GEGEN ENTGELT erworben, dann besteht, wie schon ausgeführt, nach § 50 BO in allen Fällen, in denen nach § 9 Abs. 1 um die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen anzusuchen ist, die Verpflichtung, die Kosten für den Erwerb und die Freimachung der Grundflächen zu ersetzen. Wurden von der Gemeinde die Grundflächen vor mehr als fünf Jahren erworben oder wurde die Höhenlage vor mehr als fünf Jahren hergestellt, dann ist der Kostenersatz neu zu berechnen.
Da der Kostenersatzanspruch nach § 50 BO gegenüber dem Gemeinschuldner mit der Durchführung der mit Bescheid der Magistratsabteilung 64 vom 11. Juni 1993 genehmigten Grundabteilung entstanden ist, ist auch keine Verjährung im Sinne des § 51 Abs. 10 BO (drei Jahre) eingetreten. Hingegen war die Eigentümerin der Liegenschaften EZ xx3 und xx4, KG Z, von denen die Grundflächen abgetreten worden sind, zu entschädigen, da zur Zeit der Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes am 24. Juni 1987 (PD 5943) 30 Jahre (§ 58 Abs. 2 lit. d BO, letzter Satz) seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes (1962 bzw. 1967) noch nicht verstrichen waren.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050101.X00Im RIS seit
11.07.2001