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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §264Rechtssatz
Als Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Antrags hervorgeht, wogegen er sich richtet, und das VwG aufgrund des gesamten Anbringens nicht zweifeln kann, welche Beschwerdevorentscheidung angefochten ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130074.L03Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021