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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 02te 2014Rechtssatz
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das VwG gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Der zweite Satz dieser Bestimmung wurde mit dem 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105, angefügt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll in Fällen, bei denen aus einem Vorlageantrag nicht ersichtlich ist, auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht, ein inhaltlicher Mangel im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO vorliegen. Das Mängelbehebungsverfahren obliegt dabei zwar dem VwG, allerdings steht diese Zuständigkeit der Verpflichtung der Abgabenbehörde, bei unklaren Eingaben ihren Inhalt zu ermitteln, nicht entgegen (ErlRV 360 BlgNR 25. GP 23). Die Regelung entspricht § 250 Abs. 1 lit. a BAO, wonach eine Beschwerde den Bescheid, gegen den sie sich richtet, bezeichnen muss. Ziel dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Beschwerde eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist (vgl. zur inhaltsgleichen Bestimmung für die Berufung VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241, VwSlg. 8055/F, mwN). Dies gilt auch für den Vorlageantrag. Zweck des § 264 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist es, dem VwG die ordnungsgemäße Bearbeitung eines Anbringens zu ermöglichen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130074.L04Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021