RS Vwgh 2021/9/22 Ra 2020/12/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
10/05 Bezüge Unvereinbarkeit
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
12/03 Entsendung ins Ausland
14/01 Verwaltungsorganisation
56/03 ÖBB
60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich
62 Arbeitsmarktverwaltung
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
66 Sozialversicherung

Norm

BDG 1979 §15
BDG 1979 §236b
BDG 1979 §236d
DienstrechtsNov 2007
EURallg
PensionsharmonisierungsG 2005
VwGG §42 Abs2 Z1
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2 Abs2 lita
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/12/0014 E 19. Oktober 2016 RS 4

Stammrechtssatz

In einem nach § 236b BDG 1979 beantragten Ruhestandsversetzungsverfahren ist die Prüfung, wodurch die Ungleichbehandlung iSd Art 2 Abs 2 lit a der RL 2000/78/EG des Geburtsjahrganges 1954 - insbesondere gegenüber den im Dienststand verbliebenen Beamten des Jahrganges 1953 - sachlich gerechtfertigt ist, wesentlich für den Ausgang des Verfahrens (vgl. VwGH 25. März 2015, Ro 2014/12/0045). Dabei ist zu berücksichtigen, dass noch das Pensionsharmonierungsgesetz 2004, die Dienstrechts-Novelle 2007 und zuletzt das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 für die unmittelbar vorangehenden Jahrgänge jeweils eine Verlängerung der Geltungsdauer der Regelungen über den abschlagsfreien Pensionsantritt bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit - zuletzt um 3 Jahre - als angemessen erachtet haben, ohne dass dafür ins Gewicht fallende, die davon betroffenen Geburtsjahrgänge besonders betreffende Unterscheidungskriterien gegenüber dem Geburtsjahrgang 1954, etwa im Bereich der demografischen Entwicklung oder der Situation am Arbeitsmarkt, offenkundig gewesen oder vom VwG festgestellt worden wären. Auf Grund des Fehlens - nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien vorzunehmenden - Prüfung der insoweit vom nationalen Recht konkret angestrebten Ziele, deren Rechtmäßigkeit und Angemessenheit sowie der Erforderlichkeit der zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel ist das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120040.L04

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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