Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
BDG 1979 §15Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/12/0014 E 19. Oktober 2016 RS 4Stammrechtssatz
In einem nach § 236b BDG 1979 beantragten Ruhestandsversetzungsverfahren ist die Prüfung, wodurch die Ungleichbehandlung iSd Art 2 Abs 2 lit a der RL 2000/78/EG des Geburtsjahrganges 1954 - insbesondere gegenüber den im Dienststand verbliebenen Beamten des Jahrganges 1953 - sachlich gerechtfertigt ist, wesentlich für den Ausgang des Verfahrens (vgl. VwGH 25. März 2015, Ro 2014/12/0045). Dabei ist zu berücksichtigen, dass noch das Pensionsharmonierungsgesetz 2004, die Dienstrechts-Novelle 2007 und zuletzt das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 für die unmittelbar vorangehenden Jahrgänge jeweils eine Verlängerung der Geltungsdauer der Regelungen über den abschlagsfreien Pensionsantritt bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit - zuletzt um 3 Jahre - als angemessen erachtet haben, ohne dass dafür ins Gewicht fallende, die davon betroffenen Geburtsjahrgänge besonders betreffende Unterscheidungskriterien gegenüber dem Geburtsjahrgang 1954, etwa im Bereich der demografischen Entwicklung oder der Situation am Arbeitsmarkt, offenkundig gewesen oder vom VwG festgestellt worden wären. Auf Grund des Fehlens - nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien vorzunehmenden - Prüfung der insoweit vom nationalen Recht konkret angestrebten Ziele, deren Rechtmäßigkeit und Angemessenheit sowie der Erforderlichkeit der zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel ist das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120040.L04Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021