RS Vwgh 2021/9/22 Ra 2020/12/0040

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §15
BDG 1979 §236b
BDG 1979 §236d
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6
62013CJ0020 Unland VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/12/0014 E 19. Oktober 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Die schrittweise Anhebung des effektiven Pensionsantrittsalters unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung der Bevölkerung in Österreich kann zur Sicherung des Pensionssystems für zukünftige Generationen durch Maßnahmen, die das faktische Pensionsantrittsalter anheben, einen Rechtfertigungsgrund im Verständnis des Art. 6 der Rl 2000/78/EG darstellen. Die Mitgliedstaaten der EU verfügen auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH Urteil 9. September 2015, Rs C-20/13, Unland).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0020 Unland VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120040.L03

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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