RS Vwgh 2021/9/23 Ro 2020/08/0003

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Veröffentlicht am 23.09.2021
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §16
ASVG §17
ASVG §69 Abs2

Rechtssatz

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die von § 69 Abs. 2 ASVG normierten Gründe für den Ausschluss einer Rückforderung auch auf Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung nach dem ASVG - insbesondere zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG - Anwendung finden (vgl. zu aufgrund des Bestehens einer Pflichtversicherung nach dem GSVG ungebührlich entrichteten Beiträgen zu einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG VwGH 96/08/0098 und 2001/08/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020080003.J03

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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