RS Vwgh 2021/9/29 Ra 2021/12/0025

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
LBedG NÖ 2006 §24 Abs2 Z1
LBedG NÖ 2006 §24 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/12/0083 E 27. September 2011 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

§ 24 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 NÖ LBedG 2006 ermächtigt die Dienstbehörde - als Ausnahme von der als Regelfall vorgesehenen Antragsbedürftigkeit - zur amtswegigen Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides, durch den die Verwendung eines bestimmten Beamten dauerhaft (hier zudem verbunden mit gehaltsrechtlichen Nachteilen) geändert wird. Dem NÖ LBedG 2006 kann keine Bestimmung entnommen werden, welche die Anordnung einer derartigen Maßnahme rückwirkend zuließe. Vielmehr bringt der Motivenbericht der NÖ Landesregierung vom 14. März 2006, Ltg.-594/L-35-2006, 18 - neben einem restriktiven Verständnis amtswegigen Vorgehens - weiters zum Ausdruck, dass jede Änderung der Verwendung "mittels Zuordnung" erfolge, was die Zulässigkeit durch den Bescheid angeordneter Rechtsfolgen auf der Bescheiderlassung nachfolgende Zeiträume eingrenzt. Die grundsätzliche Unzulässigkeit der rückwirkenden Änderung der Verwendung eines Beamten entspricht im Übrigen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die zu insoweit vergleichbaren Rechtslagen in den Ländern Steiermark und Kärnten ergangenen Erkenntnisse vom 28. Februar 1996, 95/12/0072 und 95/12/0188, sowie das Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, 2000/12/0042, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120025.L03

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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