RS Vwgh 2021/9/30 Ro 2019/12/0008

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §56
LBedG NÖ 2006 §27 Abs6 idF 2013/006
LBedG NÖ 2006 §27 Abs7 Z1 idF 2013/006
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Die Frage der unbilligen Erschwernis des Werdegangs des ausscheidenden Dienstnehmers iSd. § 27 Abs. 7 Z 1 NÖ LBedG 2006 ist eine Rechtsfrage, die auf Grund geeigneter Feststellungen, nicht nur zu den Kenntnissen und Berufserfahrungen dieses Dienstnehmers, sondern - bezogen auf den Zeitraum des Ausscheidens aus dem Landesdienst und den Zeitraum danach - auch zum Vorhandensein alternativer Möglichkeiten (insbesondere auf dem Arbeitsmarkt), zu beurteilen ist. Bei Ermittlung der im Rahmen der Interessenabwägung in den Blick zu nehmenden Alternativmöglichkeiten obliegt es dem - sich auf die Ausnahme der unbilligen Erschwernis berufenden - ausscheidenden Dienstnehmer, das Fehlen entsprechender Alternativen glaubhaft zu machen und - hinsichtlich dennoch in Frage kommender Alternativtätigkeiten - nachzuweisen, dass ihm die Aufnahme einer solchen (aus nicht ihm zuzuschreibenden Gründen) unmöglich oder unzumutbar war. Nur auf Grundlage von Feststellungen zu diesen Umständen ließe sich im Fall der Berufung auf diesen Ausnahmetatbestand im Rahmen der Interessenabwägung beurteilen, ob der Werdegang des Betreffenden durch das Verbot der Aufnahme einer Tätigkeit für einen Rechtsträger, auf dessen Rechtsposition seine Entscheidungen als Dienstnehmer Einfluss hatten, unbillig erschwert wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019120008.J09

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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