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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §37Rechtssatz
Die Frage der unbilligen Erschwernis des Werdegangs des ausscheidenden Dienstnehmers iSd. § 27 Abs. 7 Z 1 NÖ LBedG 2006 ist eine Rechtsfrage, die auf Grund geeigneter Feststellungen, nicht nur zu den Kenntnissen und Berufserfahrungen dieses Dienstnehmers, sondern - bezogen auf den Zeitraum des Ausscheidens aus dem Landesdienst und den Zeitraum danach - auch zum Vorhandensein alternativer Möglichkeiten (insbesondere auf dem Arbeitsmarkt), zu beurteilen ist. Bei Ermittlung der im Rahmen der Interessenabwägung in den Blick zu nehmenden Alternativmöglichkeiten obliegt es dem - sich auf die Ausnahme der unbilligen Erschwernis berufenden - ausscheidenden Dienstnehmer, das Fehlen entsprechender Alternativen glaubhaft zu machen und - hinsichtlich dennoch in Frage kommender Alternativtätigkeiten - nachzuweisen, dass ihm die Aufnahme einer solchen (aus nicht ihm zuzuschreibenden Gründen) unmöglich oder unzumutbar war. Nur auf Grundlage von Feststellungen zu diesen Umständen ließe sich im Fall der Berufung auf diesen Ausnahmetatbestand im Rahmen der Interessenabwägung beurteilen, ob der Werdegang des Betreffenden durch das Verbot der Aufnahme einer Tätigkeit für einen Rechtsträger, auf dessen Rechtsposition seine Entscheidungen als Dienstnehmer Einfluss hatten, unbillig erschwert wäre.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019120008.J09Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021