RS Vwgh 2021/9/30 Ro 2019/12/0008

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AngG §36 Abs1 Z3 idF 2015/I/152
LBedG NÖ 2006 §27 Abs6 idF 2013/006
LBedG NÖ 2006 §27 Abs7 idF 2013/006
LBedG NÖ 2006 §27 Abs7 Z1 idF 2013/006
VwRallg
ZPO §502 Abs1

Rechtssatz

Angesichts der aus dem Wortlaut und den Materialien (Motivenbericht zur Regierungsvorlage, die der Einführung der Absätze 6 und 7 des § 27 NÖ LBG zugrunde lag (Ltg.-1382/L-35/8-2012)) ersichtlichen Orientierung des Gesetzgebers an den Regelungen zu Konkurrenzverboten nach dem AngG kommt auch bei Auslegung des Tatbestands des § 27 Abs. 7 Z 1 NÖ LBedG 2006 der (insofern korrespondierenden) Bestimmung des § 36 Abs. 1 Z 3 AngG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des OGH Bedeutung zu. § 36 Abs. 1 Z 3 AngG verlangt für die Wirksamkeit eines vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbots, dass "die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthält". Der Angestellte darf durch die mit einer Konkurrenzklausel verbundene Erwerbsbeschränkung nicht gezwungen werden, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brachliegen zu lassen, einen allenfalls erlernten Spezialberuf aufzugeben und damit zwangsläufig in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen überzuwechseln (vgl. OGH 28.5.2015, 9 ObA 59/15i). Der nach dieser Bestimmung zulässige Umfang der Beschränkung der Erwerbsfreiheit (des Angestellten) hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles ab und begründet - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 502 Abs. 1 ZPO (vgl. OGH 25.6.2019, 9 ObA 69/19s). Für die zum Zweck der gebotenen Interessenabwägung gemäß § 27 Abs. 7 Z 1 NÖ LBedG 2006 erforderliche Beurteilung der Frage einer Erschwernis des Werdegangs eines Dienstnehmers kann auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden, wenngleich dabei nur eine sinngemäße Bedachtnahme auf die zitierten Grundsätze in Frage kommt, bei der insbesondere zu beachten ist, dass die durch § 27 Abs. 6 und 7 NÖ LBedG 2006 geschützten Interessen des Staats (des Landes) als Dienstgeber an der Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben mit den (geschäftlichen) Interessen eines Unternehmers an der Einhaltung eines Konkurrenzverbotes nicht in jeder Hinsicht vergleichbar sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019120008.J07

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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