RS Vwgh 2021/9/30 Ro 2019/12/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2021
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

AngG §26
AngG §36 idF 2015/I/152
AngG §37 Abs1 idF 2015/I/152
AngG §37 idF 2015/I/152
AVG §56
BDG 1979 §20 Abs3a idF 2011/I/140
BDG 1979 §20 Abs3b idF 2011/I/140
BDG 1979 §20 idF 2011/I/140
LBedG NÖ 2006 §27 Abs6 idF 2013/006
LBedG NÖ 2006 §27 Abs7 idF 2013/006
LBedG NÖ 2006 §27 Abs7 Z3 idF 2013/006
VBG 1948 §30 idF 2011/I/140
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage, die der Einführung der Absätze 6 und 7 des § 27 NÖ LBedG 2006 zugrunde lag (Ltg.-1382/L-35/8-2012), soll dem angestrebten Regelungszweck "durch die vorliegende Neuregelung in grundsätzlicher Anlehnung an das private Arbeitsrecht und den dort üblichen, auf § 36 AngG beruhenden Konkurrenzklauseln" Rechnung getragen werden. Auch der Wortlaut von § 27 Abs. 6 und 7 NÖ LBedG 2006 lässt (ebenso wie der Wortlaut der Vorbildregelungen des BDG 1979 und des VBG 1948 idF der Dienstrechtsnovelle 2011) in mehrfacher Hinsicht erkennen, dass der Gesetzgeber hierfür bei den Bestimmungen des Angestelltengesetzes zum Konkurrenzverbot (§§ 36, 37 AngG) Anleihen genommen hat. Der in § 27 Abs. 7 Z 3 NÖ LBedG 2006 vorgesehene Entfall der Schadenersatzpflicht bei Verschulden des Dienstgebers am Austritt des Dienstnehmers entspricht dem Vorbild des § 37 Abs. 1 AngG. Der VwGH folgt für den Zweck der Auslegung von § 27 Abs. 7 Z 3 NÖ LBedG 2006 den in der Rechtsprechung des OGH zur - insoweit - vergleichbaren Norm des § 37 Abs. 1 AngG entwickelten Grundsätzen. Gemäß § 37 Abs. 1 AngG kann der Dienstgeber die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen, wenn er "durch schuldbares Verhalten dem Angestellten begründeten Anlaß zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben" hat. Ein schuldhaftes Verhalten des Dienstgebers muss, um zur Verwirkung der Konkurrenzklausel zu führen, "zwar nicht unter allen Umständen einen Austrittsgrund iSd. § 26 AngG bilden, aber doch immerhin so gravierend sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund zur Kündigung durch den Dienstnehmer führt" (vgl. zB OGH 28.10.1985, 4 Ob 134/85; 27.4.2011, 9 ObA 49/11p). Eine Berufung auf das Konkurrenzverbot ausschließende gesetzliche Bestimmung des § 37 Abs. 1 AngG kommt nur dann zum Tragen, wenn im Zeitpunkt des Austritts oder der Kündigung dem Dienstgeber gegenüber "eine gewisse Manifestation der Berufung auf einen solchen Auflösungsgrund" erfolgt ist (OGH 17.9.1998, 8 ObA 121/98x; 15.1.2008, 10 Ob 37/07z; 24.11.2010, 9 ObA 19/10z).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019120008.J06

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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