RS Vwgh 2021/9/30 Ro 2019/12/0008

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §20 idF 2011/I/140
BDG 1979 §43 Abs3
LBedG NÖ 2006 §27 Abs6 idF 2013/006
VwRallg

Rechtssatz

Während der Wortlaut der bundesgesetzlichen Regelungen des § 20 BDG 1979 als Voraussetzung der Schadenersatzpflicht einen "maßgeblichen" Einfluss vorsieht (wozu die Materialien (AB 1610 BlgNR 24. GP) erläuternd festhalten, dass "[b]loße Beratungs- und Informationstätigkeiten im Rahmen der dienstlichen Aufgaben - wie sie etwa auch in § 43 Abs. 3 BDG 1979 als allgemeine Dienstpflicht normiert sind - ... keinen maßgeblichen Einfluss" zeitigten), umschreibt das NÖ LBedG 2006 die entsprechende Voraussetzung schlicht mit dem Begriff "Einfluss", ohne Einschränkung durch das Adjektiv "maßgeblich" (wobei auch im Motivenbericht zur landesgesetzlichen Regelung (Ltg.-1382/L-35/8-2012) eine Übernahme der zitierten Passage aus den Erläuterungen zum bundesgesetzlich geregelten Kriterium des "maßgeblichen" Einflusses unterblieb). Daraus folgt, dass bei der Auslegung des in § 27 Abs. 6 NÖ LBedG 2006 normierten Begriffs keine gesonderte Prüfung der "Maßgeblichkeit" des Einflusses vorzunehmen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019120008.J03

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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