TE Vwgh Beschluss 1996/12/17 94/05/0034

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
LStG NÖ 1979 §13 Abs1;
LStG NÖ 1979 §34 Abs2;
LStG NÖ 1979 §34 Abs3;
LStG NÖ 1979 §6 Abs1;
LStG NÖ 1979 §6a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Stadtgemeinde M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. April 1993, Zl. R/1-V-92103/27, betreffend Straßenbaubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Mai 1992 erteilte der (gemäß § 6 Abs. 5 NÖ Landesstraßengesetz zuständige) Gemeinderat der Mitbeteiligten die Bewilligung für den Straßenvollausbau der (neuen) G-Straße zwischen der Kreuzung mit der Landesstraße nnn16 und der (die Gemeindegrenze zur Beschwerdeführerin bildenden) A-Gasse sowie des W-Weges, wobei sämtliche betroffenen Grundstücke in E gelegen sind. In diesem Bescheid wurde u.a. die Einwendung der Stadtgemeinde M zurückgewiesen; dies begründete der Gemeinderat damit, daß hinsichtlich der Verkehrsregelung der Kreuzung der neutrassierten G-Straße mit der A-Gasse eine Verhandlung mit der Verkehrsbehörde durchgeführt werde.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, daß durch den Bau der "neuen G-Straße" ein Ansteigen der schon jetzt sehr hohen Verkehrsfrequenzen befürchtet werde.

Mit Bescheid vom 28. Juli 1992 gab die belangte Behörde u. a. dieser Vorstellung Folge. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß der Gemeinderat in seinem Bescheid vom 11. Mai 1992 die Parteistellung der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft nach § 11 NÖ Umweltschutzgesetz nicht wahrgenommen habe; ob die Aufhebung auch darauf gestützt wurde, daß DER BESCHWERDEFÜHRERIN in der Verhandlung vom 28. April 1992 kein Parteingehör gewährt wurde, läßt sich dieser Entscheidung nicht eindeutig entnehmen.

In der Verhandlung vom 21. September 1992, bei der die Beschwerdeführerin vertreten war, wurde darauf hingewiesen, daß die Baumaßnahmen ausschließlich auf dem Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde geplant seien und nicht die A-Gasse beträfen; die Maßnahmen endeten vor der Kreuzung an der nördlichen Straßenfluchtlinie der A-Gasse. Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Projekt bedeute eine schwere Beeinträchtigung des Wohngebietes im anschließenden Gemeindegebiet von M, insbesondere auch durch eine Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der neuen G-Straße.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 1993 wurde der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 34 Abs. 2 des NÖ Landesstraßengesetzes die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Erlassung des Bescheides gemäß § 6 leg. cit. erteilt.

Mit Bescheid vom 18. Jänner 1993 erteilte der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde dieser die beantragte Straßenbaubewilligung unter Auflagen. Unter anderem wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Soweit sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin auf die Interessen der Bewohner im Umkreis bezögen, mangle es ihr an der Legitimation zur Erhebung der Einwendungen, weil solche Interessen von den Betroffenen im gesetzlichen Ausmaß selbst wahrzunehmen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge. Der Bescheidbegründung ist ein Eingehen auf Sachargumente der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumentes, daß auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen sei, wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin nach dem NÖ Landesstraßengesetz diesbezüglich keine Parteistellung habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte - nach Durchführung eines Vorverfahrens - die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 30. November 1993 ab. Er verwies in der Begründung des Ablehnungsbeschlusses auf seine ständige Rechtsprechung zur rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers bei Einräumung von Parteienrechten.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde entgegen § 13 Abs. 1 des NÖ Landesstraßengesetzes nicht darauf Bedacht genommen habe, daß die Straße von Fahrzeugen und von Fußgängern ohne Gefahr benutzt werden könne, daß sie nicht auf die Umweltverträglichkeit Bedacht genommen habe, entgegen § 56 AVG nicht den maßgebenden Sachverhalt festgestellt habe und entgegen § 34 Abs. 3 des NÖ Landesstraßengesetzes die Genehmigung in Handhabung des Aufsichtsrechtes nicht versagt habe.

Die belangte Behörde erstattete, wie die mitbeteiligte Marktgemeinde, eine Gegenschrift. Die Verwaltungsakten waren bereits zu einem anderen Verfahren (Zl. 94/05/0007) vorgelegt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nachstehenden Erwägungen nicht als gegeben an:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist demnach die Behauptung des Beschwerdeführers, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargelegt, daß sich eine Beschwerde trotz der Behauptung des Beschwerdeführers, in einem Recht verletzt worden zu sein, dennoch als unzulässig erweist, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht besteht (hg. Beschluß vom 23. April 1996, Zl. 94/05/0021, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, allein anhand des AVG nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden (hg. Erkenntnis vom 21. September 1989, Zl. 88/06/0149, mwN).

Die Beschwerdeführerin beschreibt ihre Interessenlage in der Beschwerde wie folgt: Die neu zu errichtende G-Straße auf dem Gemeindegebiet von E würde direkt an die derzeit auf dem Gebiet von M bestehende G-Straße (A-Gasse ?) anschließen und somit auf dem Gebiet der angrenzenden Gemeinde eine Fortsetzung aufweisen. Durch die Begradigung, aber auch die direkte Anbindung der zum Teil neu angesiedelten Industriebetriebe an den Frachtenbahnhof M sei eine Verkehrskonzentration und damit verbunden eine Belastung bzw. Beeinträchtigung der Umwelt sowie der Anrainer, und zwar auch und insbesondere auf dem Gemeindegebiet von M, zu besorgen.

Die Beschwerdeführerin läßt allerdings offen, ob sie ihre Parteistellung aufgrund ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft (Nachbargemeinde), als Straßenerhalter (vermutlich ist sie Straßenerhalter der A-Gasse) oder als Grundeigentümer anrainender Grundstücke geltend macht. Jedenfalls müßte sich ihre Parteistellung unmittelbar aus dem NÖ Landesstraßengesetz ergeben, dessen hier maßgebliche Bestimmungen (in der Fassung LGBl. 8500-3; im folgenden: LStG) lauten:

"§ 6

Bauverhandlung, Trassenbegehung, Baubewilligung

(1) Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten für die Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung einer Landeshaupt- oder Landesstraße ist eine örtliche Verhandlung und Begehung der Trasse zum Zwecke der Begutachtung des Bauvorhabens vom Standpunkt der durch den Bauentwurf berührten Interessen durchzuführen. Hiebei ist insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, daß sich die geplante Straße unter Schonung bestehender Natur- und Kunstdenkmale dem Landschaftsbild anpaßt und dem Verkehr, einschließlich eines allfälligen besonderen landwirtschaftlichen Verkehrsbedürfnisses gerecht wird. Weiters ist auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.

...

(3) Zu der Amtshandlung, die in den durchzogenen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel durch acht Tage vor dem Verhandlungstag kundzumachen ist, sind außer den Entwurfsvertretern die Durchzugsgemeinden, die sonstigen beteiligten Behörden und Amtsstellen sowie alle bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten, insbesondere auch die in Betracht kommenden Stromversorgungsunternehmungen nachweislich zu laden. Abweichungen vom Bauentwurf, über die bei der Verhandlung eine Einigung erzielt wurde, sind in den der Verhandlung zugrundeliegenden Entwurfsplänen mit blauer Farbe ersichtlich zu machen. Privatrechtliche Einwendungen gegen den Bauentwurf, über die eine Einigung nicht erzielt worden ist, sind zur Austragung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Nach Maßgabe des Ergebnisses der Begehung und Verhandlung ist ein Baubewilligungsbescheid zu erlassen, in dem die Bedingungen festzusetzten sind, die bei der Durchführung des Bauentwurfes vom Standpunkt der öffentlichen und der als begründet erkannten Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind.

...

(6) Bei Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung von Gemeindestraßen und Wegen ist das vorangeführte Verfahren durch den Gemeinderat durchzuführen. Die Landesregierung ist vor Ausschreibung der Verhandlung über das Bauvorhaben gutachtlich zu hören und zu dieser einzuladen. Den Baubewilligungsbescheid erläßt der Gemeinderat.

...

§ 13

Bauausführung

Alle Straßen sind so herzustellen und zu erhalten, daß sie - soweit nicht hinsichtlich ihrer Benützung Einschränkungen im Sinne der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestehen - von allen Gattungen von Fahrzeugen und von Fußgängern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften und unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse und allfällige Elementarereignisse ohne Gefahr benützt werden können. Hiebei ist auch auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen."

Aus keiner der zitierten Bestimmungen läßt sich eine Parteistellung der Nachbargemeinde zur Wahrung der Interessen ihrer Bewohner an der Nichterhöhung des Verkehrsaufkommens ableiten. Laut Hauer-Zaussinger, NÖ Bauordnung4, Erläuterungen zu den Abs. 1, 3 und 5 des § 6 LStG, kommen als Parteien eines Straßenbau-Bewilligungsverfahrens in Betracht:

"a)der Straßenerhalter, vertreten durch die antragstellende

Straßenverwaltung,

b)

Eigentümer und Servitutsberechtigte an Grundstücken, die vom Straßenbauvorhaben ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, eventuell auch von den Grundeigentümern verschiedene Eigentümer von Bauwerken (Superädifikate) auf den vom Straßenbauvorhaben in Anspruch genommenen Grundflächen,

c)

Erhalter der durch das Straßenbauvorhaben berührten Straßen und Wege (einschließlich der privaten),

d)

Eigentümer der an die neugeplante oder umzugestaltende Straße angrenzenden Grundstücke,

e)

bei der Umlegung oder dem Umbau einer bestehenden Straße:

die Inhaber von Bewilligungen der Sondernutzung nach § 5 Abs. 2,

f)

bei einer Straße, für die eine Beitragsgemeinschaft nach § 23 gegründet wurde: die in die Beitragsgemeinschaft einbezogenen (= beitragspflichtigen) Benützer, welche die vorstehende Aufzählung noch nicht umfaßt.

g)

Wenn an der Gemeindegrenze eine Gemeindestraße gebaut oder umgebaut werden soll, die mit einer Gemeindestraße auf dem Gebiet der Nachbargemeinde zusammenhängt (bzw. in eine solche münden soll), insbesondere wenn eine Brücke über ein Gewässer gebaut werden soll, in dessen Bett eine Gemeindegrenze verläuft, dann hat im Bewilligungsverfahren gemäß § 11 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050-2, die NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung."

Die Beschwerdeführerin beansprucht keine dieser Rechtspositionen, sodaß auf die daraus allenfalls erfließenden Rechte (siehe gleichfalls Hauer-Zaussinger, a.a.O) im einzelnen nicht einzugehen ist; ein Recht auf "Nichterhöhung der Verkehrsfrequenz" ist auch dort an keiner Stelle genannt.

Was die Umweltverträglichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 LStG betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen dasselbe Straßenbauprojekt betreffenden Erkenntnissen vom 31. Mai 1994, Zl. 94/05/0006, und vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/05/0007, darauf hingewiesen, daß aufgrund der ausdrücklichen Regelung im letzten Satz des § 6a Abs. 1 LStG den Nachbarn kein Mitspracherecht bezüglich des dort genannten Schutzes von Nachbarn zusteht. Es hätte der Beschwerdeführerin somit auch nichts genützt, wenn sie sich auf eine Eigentümerstellung hinsichtlich der A-Gasse berufen hätte.

Die Beschwerdeführerin beruft sich schließlich auf eine Verletzung des § 34 Abs. 2 LStG. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"§ 34

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

...

(2) Maßnahmen der Gemeinde zufolge §§ 6 Abs. 6, 22, 23 und 32 Abs. 5 letzter Satz bedürfen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung, wenn sich diese auf eine Straße nach § 3 Abs. 1 Z. 3 bezieht, welche:

1.

entlang der Grenze des Gemeindegebietes verläuft; oder

2.

auf dem Gebiet der angrenzenden Gemeinde eine direkte Fortsetzung aufweist oder

3.

nicht nur eine überwiegend von Gemeindebewohnern benützte Verbindung zwischen Durchzugsstraßen (Teilstrecken einer Durchzugsstraße) höherer Straßengattung darstellt und somit in ihrer Verkehrsbedeutung nicht auf das Gemeindegebiet beschränkt ist.

(3) Die Landesregierung darf die Genehmigung in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur versagen, wenn

1.

ein Widerspruch mit einem Raumordnungsprogramm des Landes oder mit einem örtlichen Raumordnungsprogramm einer Gemeinde vorliegt;

2.

die überörtlichen Verkehrsverhältnisse beeinträchtigt werden oder

3.

eine nicht vertretbare finanzielle Belastung für das Land oder eine Gemeinde entsteht."

Auch aus dieser Bestimmung kann keine Parteistellung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden; überhaupt ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht, daß irgendeinem Dritten gemäß § 34 Abs. 3 LStG ein Recht auf Versagung der Genehmigung zustünde.

Da somit weder das Gesetz der Beschwerdeführerin Parteistellung einräumt, noch der angefochtene Bescheid in Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen hat, ist von einem Mangel der Beschwerdeberechtigung auszugehen, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen war.

Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, daß die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 28. Juli 1992 auch einer Vorstellung der Beschwerdeführerin stattgegeben hat; abgesehen davon, daß tragender Aufhebungsgrund nicht ausdrücklich die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin war, vermag die Bindungswirkung tragender Aufhebungsgründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 507) den Verwaltungsgerichtshof bei Beurteilung der Zulässigkeit einer an ihn gerichteten Beschwerde nicht zu binden.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG Abstand genommen werden. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, hinsichtlich der mitbeteiligten Partei auch auf Art. III Abs. 2 dieser Verordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050034.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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