Index
66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §12 Abs1Rechtssatz
In der Bestimmung des § 12 Abs. 1 BSVG wird bei der Umschreibung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt einer Formalversicherung ausdrücklich auf die "Anmeldung" zur Pflichtversicherung abgestellt. Durch die bloße weitere Entgegennahme der Versicherungsbeiträge durch den Versicherungsträger nach Beendigung der Pflichtversicherung infolge Unterbleibens der Meldung einer für die Versicherungspflicht entscheidenden Sachverhaltsänderung wird daher keine Formalversicherung bewirkt, zumal ein für diese wesentliches Tatbestandsmerkmal, nämlich die Entgegennahme von Beiträgen aufgrund einer unrichtigen Anmeldung, fehlt (vgl. VwGH 12.12.1985, 85/08/0128, VwSlg. 11968 A; 15.12.1992, 92/08/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017080006.J09Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021