RS Vwgh 2021/9/30 Ro 2017/08/0006

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §12 Abs1

Rechtssatz

In der Bestimmung des § 12 Abs. 1 BSVG wird bei der Umschreibung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt einer Formalversicherung ausdrücklich auf die "Anmeldung" zur Pflichtversicherung abgestellt. Durch die bloße weitere Entgegennahme der Versicherungsbeiträge durch den Versicherungsträger nach Beendigung der Pflichtversicherung infolge Unterbleibens der Meldung einer für die Versicherungspflicht entscheidenden Sachverhaltsänderung wird daher keine Formalversicherung bewirkt, zumal ein für diese wesentliches Tatbestandsmerkmal, nämlich die Entgegennahme von Beiträgen aufgrund einer unrichtigen Anmeldung, fehlt (vgl. VwGH 12.12.1985, 85/08/0128, VwSlg. 11968 A; 15.12.1992, 92/08/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017080006.J09

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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